Was tun, wenn der Verkäufer die mangelhafte Ware nicht zurücknimmt?

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Mein Tipp:

Von Rechtsanwalt Alexander Glatzel

Wer stand nicht schon mal vor dem Problem, das neu erworbene Fahrzeug springt nicht, der heiß ersehnte Flatscreen flimmert oder der neue Toaster raucht. In den meisten dieser Fälle nehmen die Händler die Ware gegen Übergabe des Kassenzettels ohne Diskussion wieder zurück.

Was aber tun, wenn die Rücknahme mit dem Argument verweigert wird, der Käufer habe die Ware beschädigt oder ein Mangel liege gar nicht vor?

Marcus Alexander Glatzel
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Rechtsanwalt
Nürnberger Strasse 24
63450 Hanau
Tel: 06181-6683 799
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E-Mail:
Arbeitsrecht, Familienrecht, Verkehrsrecht, Wirtschaftsrecht

Wurde vertraglich nichts anderes vereinbart, haben Sie als Käufer zunächst nicht das Recht, die Sache bei Mängeln gegen Rückzahlung des Kaufpreises sofort zurückzugeben. Vielmehr müssen Sie dem Verkäufer zunächst die Chance geben, die Sache entweder zu reparieren oder Ihnen einen vergleichbaren Kaufgegenstand zu liefern. Hierfür müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung setzen. Wird die Rücknahme der Ware also verweigert, sollten Sie dem Verkäufer schriftlich einen Termin setzen, bis zu dem der Gegenstand repariert oder neu geliefert werden muss.

Aus Beweisgründen sollten Sie die schriftliche Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung unbedingt per Einschreiben mit Rückschein an den Verkäufer schicken. Machen Sie sich dabei auch eine Kopie des Schreibens für Ihre Unterlagen. Im Übrigen müssen Sie unbedingt darauf achten, dass die von Ihnen gesetzte Frist angemessen sein muss. Diese variiert je nach Gegenstand üblicherweise zwischen zwei Wochen und einem Monat.

Hat der Verkäufer nach Ablauf der Frist nicht repariert oder nachgeliefert, können Sie vom Vertrag zurücktreten und den vollen Kaufpreis zurückverlangen. Oftmals weigert sich der Verkäufer aber auch dann noch. In diesen Fällen sind Sie gezwungen, Ihre Rechte auf gerichtlichem Wege durchzusetzen.

Vor Gericht werden Sie aber nur dann Erfolg haben, wenn feststeht, dass die Ware von Anfang an, also schon bei Ihrer Übergabe, mangelhaft war. Sollten die Mängel nämlich erst nach Übergabe entstanden sein, hätten Sie kein Rücktrittsrecht. Hierbei unterscheidet das Gesetz danach, ob der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe auftrat oder erst später.

Denn tritt der Fehler innerhalb von sechs Monaten auf, wird zu Gunsten des Privatkäufers vermutet, dass die Ware von Anfang an mangelhaft war. Diese Vermutung kann der Verkäufer dann nur im Rahmen eines Sachverständigengutachtens widerlegen. Gelingt Ihm dies nicht, verliert er den Prozess. Tritt der Mangel allerdings erst nach Ablauf von sechs Monaten auf, müssen Sie die anfängliche Mangelhaftigkeit beweisen. Dies erfolgt regelmäßig im Rahmen eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Fällt das Gutachten dann zu Ihren Gunsten aus, wird Ihnen das Gericht das Recht auf Rückzahlung des Kaupreises zusprechen. Darüber hinaus können Sie als obsiegende Partei Ihre Anwalts-, Gerichts- sowie Sachverständigenkosten vom Verkäufer ersetzt verlangen.


Ihr
Marcus Alexander Glatzel
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