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Was sollte ein Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung immer enthalten

Von Rechtsanwalt Lothar Eichholz
29.8.2010 | Ratgeber - Immobilienrecht, Wohnungseigentum | 4495 Aufrufe
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Eigentumswohnung, Kaufvertrag

In der Beratungspraxis zeigt sich immer wieder, dass hier große Unsicherheit besteht.

Legen Sie daher Wert darauf, dass nicht der Verkäufer oder der Makler den Notar benennt. Dies gilt insbesondere, wenn Sie von einem Bauträger eine Baumaßnahme erwerben. In vielen dieser Fälle stammt dann nämlich sogar der Kaufvertrag aus der Feder des Bauträgers, ohne dass der Notar in diesen Fällen darauf hinweist. Da üblicherweise der Käufer die Notarkosten für den Grundstückskaufvertrag zu tragen hat, kann dieser selbstverständlich auch den Notar bestimmen.

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Rechtsanwalt
Lothar Eichholz
Nidderau
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Alle wesentlichen Unterlagen hat der Verkäufer Ihnen zuvor zur Verfügung zu stellen. Das ist auch nicht umbedingt die Aufgabe eines Maklers, da letzterer ja nur das Geschäft vermittelt.

Un diese Unterlagen sollten Sie sich auf jeden Fall vorlegen lassen und Wert darauf legen, dass der Notar in dem Kaufvertrag hierauf Bezug nimmt:

1. Beglaubigte Abschrift der vollständigen Teilungserklärung einschließlich Planunterlagen

2. Abgeschlossenheitsbescheinigung

3. Baugenehmigung

4. aktueller Grundbuchauszug

Sollten in Abt. II des Grundbuches Belastungen eingetragen sein, die Sie übernehmen müssen, lassen Sie sich die zugehörigen schuldrechtlichen Verträge vorlegen.

5. Verwaltervertrag über die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums

6. Jahreskontoauszug zum Rücklagenkonto und Bestätigung des Verwalters, dass die laufenden Wohngelder vom Verkäufer vollständig bezahlt wurden

7. Bestätigung des Verwalters, ob keine bzw. in welcher Höhe Zahlungsrückstände von anderen  Wohnungseigentümern bestehen.

8.  Auskunft des Verwalters, ob und in welchem Umfang in nächster Zeit größere Instandhaltungsmaßnahmen anstehen.

9. Beschlüsse der Wohnungseigentümer

Und zum Schluss noch eine gut gemeinte Empfehlung: Lassen Sie sich nicht mit Erklärungen gleich welcher Art abspeisen, wenn Sie die vorgenannten Unterlagen anfordern. Denken Sie immer daran, dass Sie in alle Rechte und Pflichten anstelle des bisherigen Wohnungseigentümers treten und auch für finanzielle Verpflichtungen aller übrigen Miteigentümer einzustehen haben. Wenn man Ihnen die Unterlagen verwehrt, gibt es in vielen Fällen etwas zu verbergen.

Lothar Eichholz, Rechtsanwalt und Mediator
Schlichter und Schiedsrichter SOBAU

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