Was sind die Folgen von Scheingeschäften in der Krise?
Von Rechtsanwalt M.B.A. Fachanwalt Hermann Kulzer 27.12.2010 | Ratgeber - Strafrecht - Straftaten | 939 Aufrufe Mehr zum Thema:Scheingeschäft
1. Zivilrechtliche Betrachtung
Hermann Kulzer
Dresden
Fachanwalt Insolvenzrecht, Fachanwalt Handels- und Gesellschaftsrecht, Mediation, Maklerrecht Pers. Direktanfrage
Hat ein Schuldner einem Dritten zum Schein Vermögensgegenstände übertragen, um diese dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen, so kann sich dieser auf die Nichtigkeit (wirkt gegenüber Jedermann) der Übertragung berufen, das heißt, es gilt das tatsächlich Gewollte, nämlich der Verbleib der Eigentums beim Schuldner. Die Vorschriften des gutgläubigen Erwerbs des Eigentums vom Nichtberechtigten (§§ 892 f, 932 ff. BGB)gelten jedoch.
2. Strafrechtliche Betrachtung
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht, § 283 StGB.



