Was passiert bei einer Insolvenz eines Miteigentümers an einem bewohnten Haus /Grundstück?

23. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
PenelopeG
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Was passiert bei einer Insolvenz eines Miteigentümers an einem bewohnten Haus /Grundstück?

Erklärung vorab, ein Rechtsanwalt ist eingeschaltet. Ich möchte hier jedoch fragen, ob es jemanden gibt, der seine /ihre Erfahrungen mit mir teilt.
Darum geht's : Meine Familie besteht aus meiner Mutter, 3 Söhnen und 1 Tochter. Unser Vater verstarb früh und wir erbten Anteile am Grundstück /Haus. Durch einen weiteren Todesfall kam nochmal ein Teil dazu. Jetzt haben wir Kinder je 1/6 Miteigentum. Grundschuld besteht keine. Das Eigentum wird von meiner Mutter, mit den meisten Anteilen, bewohnt. Einer meiner Brüder befindet sich in Privatinsolvenz. Sein Anteil wurde geschätzt und jedem Einzelnen vom Insolvenzverwalter zum Kauf angeboten. Den Erwerb kann sich jedoch niemand per sofort leisten. Die Frist dafür läuft am 31.08.15 aus. Danach wird ein Teilungsversteigerungsverfahren beantragt. Was passiert da genau? Wer hat sowas erlebt und kann seine Erfahrungen mit mir teilen? Gibt es nützliche Urteile, die ich mir durchlesen kann? Oder vielleicht sogar eine Webadresse, die etwas leichter verständlich ist und sich bis jetzt vor mir versteckt hat? Ich Danke schon mal wie verrückt. Liebste Grüße.

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3 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5899x hilfreich)

Ihr solltet gemeinschaftlich den Anteil eures Bruders kaufen. Ein Teilungsversteigerungsverfahren solltet ihr unter allen Umständen vermeiden.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16552 Beiträge, 9319x hilfreich)


Vor allem würde nach einer Teilungsversteigerung die Mutter auf der Straße sitzen.
Denn derjenige, der das Haus ersteigert, kann natürlich die bisherigen Bewohner früher oder später räumen lassen.

Deshalb:
Irgendwie sehen, dass ihr dem insolventen Bruder den Anteil abkauft.
Entweder indem alle Miteigentümer ihr Geld zusammenschmeißen oder einen Kredit aufnehmen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

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