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Was passiert bei Masseunzulänglichkeit im Insolvenzverfahren?

Von Rechtsanwalt M.B.A. Fachanwalt Hermann Kulzer
29.11.2010 | Ratgeber - Insolvenzrecht | 2712 Aufrufe
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Was ist Masseunzulänglichkeit?

Masseunzulänglichkeit liegt dann vor, wenn zwar die Kosten des Verfahrens, nicht aber die sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) bei Fälligkeit aus der liquiden Masse gedeckt sind, § 208 Abs.1 S.1 InsO.

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Rechtsanwalt
Hermann Kulzer
Dresden

Fachanwalt Insolvenzrecht, Fachanwalt Handels- und Gesellschaftsrecht, Mediation, Maklerrecht
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Wie wird die Masseunzulänglichkeit ermittelt?

Zur Ermittlung der Masseunzulänglichkeit werden die bereits vorhandenen flüssigen Mittel den fälligen Verbindlichkeiten gegenübergestellt in Form eines Finanzplans, vgl Braun Insolvenzordnung 4. Auflage 2010 § 208 Rdnr. 5

Was passiert bei eingetretener Masseunzulänglichkeit?

Die eingetretene Masseunzulänglichkeit ist vom Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzuzeigen, § 208 Abs.1 S.1 InsO. Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter können Altmasseverbindlichkeiten nicht mehr mit einer Leistungsklage verfolgt werden, BGH, Urteil vom 03.04.2003 - ZR 101/02; ZIP 2003, 914, 915. Die Altmasseverbindlichkeiten geraten in einen Nachrang gegenüber Neumasseforderungen, § 209 Abs.1 Nr. 3 InsO. Die Befriedigung der Altmassegläubiger wird zunächst zurückgestellt, weil nicht mehr Zahlung, sondern nur noch Feststellung begehrt werden kann.

Gibt es eine Rückkehr ins normale Regelinsolvenzverfahren?

Wenn neue Vermögenswerte auftauchen oder nicht erwartete Verkaufserlöse erzielt werden oder verloren geglaubte Prozesse gewonnen werden, ist die vom Insolvenzverwalter angezeigte Massezulänglichkeit nicht von Dauer. Ist wieder auszreichend Insolvenzmasse vorhanden ist, um sämtliche Massegläubiger zu befriedigen, ist der Weg ins normale Regelinsolvenzverfahren strittig. Nach einer Ansicht kann der Verwalter nicht einfach ins normale Insolvenzverfahren zurückkehren, sondern muss beim Insolvenzgericht mit einer Zulänglichkeitsanzeige die Rückkehr in das Regelinsolvenzverfahren beantragen, vgl MünchKomm-InsO/Hafermehrl, § 208 Rn.55; Uhlenbruck, InsO 12. Auflage § 208 Rn.31. Nach anderer Ansicht widerlegt der Inolvenzverwalter durch die tatsächliche Gestaltung des Insolvenzverfahrens die Masseunzulänglichkeit - und befriedigt die Massegläubiger.

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