
Für alle seit dem 1. Januar 2009 ausgestellten Handwerkerrechnungen dürfen 20 Prozent von maximal 6.000 Euro von der Steuerschuld abgezogen werden. Das kann zu einer Ersparnis von bis zu 1.200 Euro im Jahr führen.
Wer in seiner Steuererklärung handwerkliche Leistungen absetzen möchte, muss aber dem Finanzamt eine ordentliche Rechnung des Handwerksbetriebes vorlegen. Eine Rechnung muss daher enthalten:
(1) vollständiger Name und Anschrift von Rechnungsaussteller und Auftraggeber;
(2) Steuernummer oder die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Rechnungsstellers;
(3) Datum der Rechnungsausstellung;
(4) Rechnungsnummer;
(5) eindeute Bezeichnung von Art und Umfang der Bau- oder Handwerksleistung;
(6) Zeitpunkt der Leistung;
(7) Aufschlüsselung der Material- und Lohnkosten, denn nur die Lohnkosten sind absetzbar;
(8) der Umsatzsteuersatz und die zu zahlende Umsatzsteuer müssen ausgewiesen werden;
(9)häufig vergessen wird der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht der Rechnung: Zwei Jahre für Privatleute, zehn Jahre für Geschäftsleute.
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