Was muss bei Auszug renoviert werden?

10. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
berndh123
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)
Was muss bei Auszug renoviert werden?

Hallo, bin seit 20 Monaten in einer Wohnung, die ich im renovierungsfähigen Zustand übernommen hatte.Jetzt habe ich gekündigt. In meinem Vertrag sind die "klassischen" Zeiten von 3, 4, etc. Jahren genannt oder bei Auszug eine anteilige Kostenerstattung.
Nun habe ich an einer Decke einen hellbraunen Fleck ebenso an einigen Türrahmen. Ich habe keine Erklärung für diese Flecken. Ebenso hat sich die Tapete von der Decke leicht gelöst, die vor Einzug von einer Fachfirma angebracht wurde.
Was genau kann der Vermieter von mir verlangen? Muss ich die Türen streichen lassen? Oder die ablösende Decke neu tapezieren und streichen?
Danke für eine Einschätzung
Freundlichen Gruß

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Wenn Sie hier einmal reinschreiben, wie genau (wortwörtlich) die Formulierung mit den Fristen in Ihrem Vertrag lautet, dann kann Ihnen auch sinnbringend geantwortet werden.

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#2
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von berndh123):
Nun habe ich an einer Decke einen hellbraunen Fleck ebenso an einigen Türrahmen.


Wenn das ein Schaden ist, der nicht durch üblichen Gebrauch entsteht, sind die von dem Mieter auf seine Kosten zu beseitigen. An der Decke könnte das ein Wasserschaden sein? Oder vom Obermieter?

Zitat (von berndh123):
Ebenso hat sich die Tapete von der Decke leicht gelöst, die vor Einzug von einer Fachfirma angebracht wurde.


Es kann nicht sein, dass sich nach 20 Monaten schon die Tapete von der Decke löst. Wer auch immer die Fachfirma beauftragt hat, ist dafür verantwortlich, dass dieser "Pfusch" wieder gerichtet wird. Ob da mal nicht die Gewährleistung noch greift?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9899 Beiträge, 4486x hilfreich)

Lies dir mal http://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/bgh-kippt-schoenheitsreparatur-klauseln_258_297438.html durch. März 2015 hat der BGH zwei sehr mieterfreundliche Entscheidungen getroffen: Quotenabgeltungsklauseln sind als Formularklauseln unwirksam. Ebenso sind Formularklauseln zu Schönheitsreparaturen unwirksam, wenn die Wohnung renovierungsbedürftig übernommen wurde. Im Detail gibt es aber einige Tücken. Die "anteilige Kostenerstattung", die du erwähnst, dürfte aber vermutliche eine unwirksame Quotenklausel sein. Bleibt die Frage, was "renovierungsfähiger Zustand" bei Übergabe heisst. War die Wohnung renovierungsbedürftig oder nicht?

Das von Ver Gesagte gilt jedoch unabhängig von diesen Klauseln. Hat der Mieter einen Schaden verursacht, so muss er ihn ersetzen. Wobei mir aktuell kaum realistische Möglichkeiten einfallen, wie der Mieter einen hellbraunen Fleck an der Decke produziert haben soll. Das hört sich eher danach an, dass von oben Wasser eingedrungen ist. Sofern das keine Maisonette-Wohnung ist und du den Wasserschaden selbst produziert hast, so hast du mit dem Schaden nichts tu tun und bist auch nicht für seine Beseitigung verantwortlich.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ver
Status:
Master
(4360 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Wobei mir aktuell kaum realistische Möglichkeiten einfallen, wie der Mieter einen hellbraunen Fleck an der Decke produziert haben soll.


Deshalb mal abklären. Wasserschaden an der Decke möglich, aber auch am Türrahmen?

Hat der Mieter die Tapete an der Decke anbringen lassen, ist der auch für die Befestigung verantwortlich. Dann ist auch abzuklären, ob die Tapete an der Decke bleiben kann, wenn der Mieter die anbringen ließ.



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