Was ist mit dem Inhalt eines zwangsversteigerten Hauses?

10. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Johanna17
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)
Was ist mit dem Inhalt eines zwangsversteigerten Hauses?

Das Haus eines Freundes wurde nun nach mehreren Anläufen von jemandem ersteigert. In dem Haus befinden sich aber noch einige private Dinge des Freundes sowie noch Eigentum einer anderen Person. Es war keinem klar, daß nach Ersteigerung alles ohne Absprache laufen würde und der neue Besitzer sich einfach Zugang zum Haus verschafft. Wie ist die Rechtslage, was die dort gelagerten Dinge angeht? Dürfen die neuen Hausbesitzer einfach darüber verfügen und den Zugang verweigern? Wie könnte man sich da verhalten?

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Johanna17):
Es war keinem klar, daß nach Ersteigerung alles ohne Absprache laufen würde und der neue Besitzer sich einfach Zugang zum Haus verschafft.

Der Schuldner wohnte der Schilderung nach nicht mehr dort?
Warum sollte der neue Eigentümer dann sein neues Eigentum nicht wie ein Eigentümer in Besitz nehmen dürfen?



Zitat (von Johanna17):
n dem Haus befinden sich aber noch einige private Dinge des Freundes sowie noch Eigentum einer anderen Person.

Das könnte man jetzt wie genau beweisen?



Die Versteigerung erstreckt sich in der Regel zwar nicht auf das Inventar, das bedeutet nicht das der umgekehrte Fall unmöglich ist.
Man müsste also mal schauen was genau da wie unter welchen Bediungungen versteigert wurde.



Und dann gibt es noch einen Haken: es könnte sein, das der / die Eigentümer der Sachen durch falsche Handlung sein Eigentum schlicht aufgegeben hat (§ 959 BGB )



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Johanna17
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)

Beweisbar ist es, weil es mehrere Leute wissen, daß dort einige Kartons Eigentum der anderen Person gelagert sind.

Bewohnt ist das Haus seit 1-2 Monaten nicht mehr richtig.
Das heißt, ich müsste klären, wie der Wortlaut der Versteigerung war?
Was ist mit "falsche Handlung" demm gemeint? Immerhin geht es ja auch um das Eigentum anderer.

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#3
 Von 
Johanna17
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)

Noch eine Frage: der Nachbar dieses Hauses hat Zugang zum Keller, soweit ich das weiß. Aber rechtlich ist es wohl nicht erlaubt, den Besitz der anderen Person einfach heraus zu holen, oder doch?

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Johanna17):
Beweisbar ist es, weil es mehrere Leute wissen, daß dort einige Kartons Eigentum der anderen Person gelagert sind.

Das Leute wissen das da Kartons stehen ist nicht wirklich relevant.
Woher wissen die das? Haben die die Kartons gesehen? Und auch den genauen Inhalt?

Da waren nur alte Zeitungen drin.
So, nun beweise man das Gegenteil.



Zitat (von Johanna17):
Aber rechtlich ist es wohl nicht erlaubt, den Besitz der anderen Person einfach heraus zu holen, oder doch?

Auch da kommt es wieder auf die genauen Umstände an

Warum hat er Zugang, wessen Eigentum ist es jetzt rechtlich gesehen, ...


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Johanna17
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)

Das heißt, wenn es "Miteigentum" ist, weil zwei Wohnungen aneinander liegen mit gemeinsamen Keller, dann könnte ich mit dem Nachbar ggf. dort hinein?
Gesehen haben es außer mir 2 Leute, daß dort mehr als Zeitungen drin waren.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Wenn das in gemeinschaftlich genutzten Räumen (z.B. Waschkeller, Fahhradkeller, Flur) steht, dann könnte er das herausholen, weil er dann ja zutrittsberechtigt wäre.

Ihr dürftet ihm dann dabei soger helfen, wenn er euch mit der Hilfe beauftragt.



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#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Da waren nur alte Zeitungen drin.
So, nun beweise man das Gegenteil.
Muss er nicht (Beweislastumkehr).

Es reicht das er beweist, dass es dort Kartons gibt/gab. Und wenn der neue Eigentümer das sogar bestätigt ("Da waren nur alte Zeitungen drin.") dann hat er sich halt ein Ei ins Nest gelegt.

Stefan

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#8
 Von 
Johanna17
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke, das mit dem Nachbarn war zwar eine gute Idee, aber die Zugangstür zum nächsten Raum war verschlossen. Und dort stehen meine Kartons.
Laut Infos die ich jetzt habe, muß der neue Besitzer uns erlauben unser Eigentum zu räumen.
Aber der neue Besitzer meint, daß die Müllkosten so immens wären, daß es denen genau darum geht, da sie diese ganzen Kosten des Mülls tragen müssen. Ist das aber nicht so , daß das bei einer Zwangsversteigerung als Risiko so ist? Oder muß das der alte Besitzer tragen?

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#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Wenn ihr die Wohnung räumt, müsst ihr doch keine Entsorgungskosten tragen? Wie kommt denn der neue Eigentümer auf die Idee, Müllkosten abzugreifen? Oder hat der neue Eigentümer das längst entsorgt?

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#10
 Von 
gerfal70
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 2x hilfreich)

Also nach meinem Verständnis einer Zwangsversteigerung bekommt der Ersteigerer doch das Objekt, wie es liegt oder steht.
Mit allem was zum Zeitpunkt des Zuschlags drin, dran und drum und drauf ist.
Trägt allerdings auch das Risiko, einer Ruine, eines Messieobjekts oder ähnlichem.
Mit dem Zuschlag ist es Eigentum des Erwerbers, er bekommt die Schlüssel, geht rein und kann sein Neueigentum nach belieben sichern, nutzen, betreiben oder was auch immer, er muss dazu niemanden mehr fragen.

Mir stellt sich aber eher die Frage, warum eigenes und fremdes Gut noch in diesem Haus ist?

Ein Zwangsversteigerungstermin kommt doch nicht von heute auf morgen. Da geht ne Menge voraus.
Und wenn man dann nicht rechtzeitig beräumt ... Pech gehabt.
Man ist auf das Wohlwollen des neuen Besitzers angewiesen.
Ich denke ihr habt gehofft oder geglaubt ... kauft/ersteigert eh niemand ... lass mal drin das Zeug.
Jetzt zahlt ihr den Preis.

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#11
 Von 
Johanna17
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 4x hilfreich)

Der Grund, wieso noch was drin war, ist der, daß ich dachte, daß da eine Schlüsselübergabe statt finden würde. Laut eines Anwalts sei es so, daß die beweglichen Sachen nicht dem neuen Eigentümer gehören. Manches mal wohnt ja sogar noch der ehemalige Eigentümer darin.

Wegen der Müllkosten war die ÜBerlegung, ob man sich damit friedlich einigen kann. Allerdings kann er ursprüngliche Besitzer wegen Privatinsolvenz natürlich nicht viel geben.

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#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Also nach meinem Verständnis einer Zwangsversteigerung bekommt der Ersteigerer doch das Objekt, wie es liegt oder steht.

Nein.
Man ersteigert (ohne ausdrücklicher Angabe) nur das Haus samt Zubehör. Zum Zubehör gehören Einbaumöbel/Einbauküche, ggf. Gerätschaften u.ä. für eine Heizung usw. Also alles, was zweckbestimmt mit dem Haus zu tun hat.

Bei einem Firmengelände kann jedenfalls auch der Fuhrpark dazu gehören. Auf einem Baugrundstück können Baustoffe zum Zubehör gehören. Man findet im Internet genug Fallbeispiele denke ich.

Das Inventar ersteigert man nur mit, wenn das auch ausdrücklich so bei der Versteigerung angegeben ist.

Die Begriffsunterscheidung (Immobilie, Zubehör, Inventar) und was wann wozu gehört ist durchaus wichtig.

Solange die Frage also nicht beantwortet wurde, was exakt bei der Versteigerung denn nun versteigert wurde und ob mit oder ohne Inventar, kann man hier nur spekulieren.

Zitat:
daß die beweglichen Sachen

Wie gesagt, sofern diese bewegliche Sache nicht zweckbestimmt zum Haus/Grundstück dazu gehört und das Inventar nicht mitversteigert wurde. Denn dann zählt sie als Zubehör und nicht mehr als Inventar. Ganz blödes Beispiel (hoffe es ist richtig): Der Kompost samt Inhalt gehört zweckbestimmt zum Haus mit Garten. Der Inhalt ist beweglich (irgendwie), ist aber denke ich Zubehör.

Müll auf dem Grundstück ist nicht zweckbestimmt, also dann eher Inventar.

Zitat:
Allerdings kann er ursprüngliche Besitzer wegen Privatinsolvenz natürlich nicht viel geben.

Er wird es nach der Insolvenz können (und ggf. müssen), wenn es Neuschulden sind.

Natürlich: Man kann vieles mit dem neuen Eigentümer absprechen. Und der neue Eigentümer wird sicherlich glücklich sein, wenn dein Bekannter ein Auto mit Hänger und eins zwei starke Hände mobilisieren kann, so dass man alles leer räumt und zum örtlichen Entsorger fährt. Das meiste kann man da ja in vielen Gemeinden immer noch kostenlos los werden. Und vielleicht kann man dann noch eins zwei Dinge des neuen Besitzers mit wegfahren, wenn der Hänger noch nicht voll ist. So wäscht eine Hand die andere und meistens klappt diese pragmatische Lösung auch ;-)

So oder so unterliegt der neue Besitzer zwei Zwängen:
1. wenn er das Inventar nicht mit ersteigert hat, muss er deinen Freund erst mal zur Räumung auffordern und dann ggf. Räumungsklage erheben
2. er unterliegt der allgemeinen Schadensminderungspflicht §254 BGB . Wenn dein Freund die Räumung und Entsorgung seines Inventars anbietet, dann kann er das nicht einfach verweigern und Müllkosten fordern.

Edith: Mir ist nachträglich noch ein besseres Beispiel zur Unterscheidung Inventar/Zubehör eingefallen. In Häusern (ohne ausgebauten Dachboden vorwiegend) gibt es ja so eine Art "Falltüren" um auf den Dachboden zu kommen. Und meist eine Art Stange/Haken um diese aufzumachen. Das wäre sicherlich ein Zubehör, obwohl es eine "bewegliche Sache" ist.

-- Editiert von mepeisen am 11.10.2017 18:51

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#13
 Von 
gerfal70
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 2x hilfreich)

Der Zuschlag enthält in aller Regel auch einen Passus zur sofortigen Räumung des Hauses.
Wenn der Ersteigerer durchzieht setzt er den Alteigentümer quasi auch sofort vor die Tür, dann hat dieser vielleicht noch eine kurze Frist, seine persönlichen Sachen zu retten.
Euer Haus war quasi unbewohnt, wer wollte den Ersteigerer dran hindern sein Eigentum in Besitz zu nehmen.

Betrachte das mal von der anderen Seite ...
Wenn du Ersteigerer wärst, wie lange würdest du warten wollen, bis vielleicht mal ein Schlüssel übergeben wird?
Bis mal der Alteigentümer oder andere, Dritte ihren Krempel raus geschafft haben?
Wie lange würdest du Kosten und Abgaben tragen wollen, bis du in dein Haus kannst?

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#14
 Von 
gerfal70
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 2x hilfreich)

@mepeisen: Okay, dann werde ich mein Bild von einer Zwangsversteigerung wohl mal anpassen müssen.

Ich verstehe trotdem nicht, dass der Alteigentümer seine "wertvollen" (beweglichen) Sachen nach Zuschlag noch rausholen darf, ich aber, wenn tatsächlich nur noch Müll im Haus ist, den auf eigene Kosten entsorgen soll.
Denn auf Entsorgungskosten hätte ich dirgemäß keinen Anspruch?

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#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von gerfal70):
Ein Zwangsversteigerungstermin kommt doch nicht von heute auf morgen. Da geht ne Menge voraus.
Und wenn man dann nicht rechtzeitig beräumt

... dann könnte es sein, das - wie erwähnt - man von einer Aufgabe von Besitz und Eigentum ausgehen könnte.



Zitat (von gerfal70):
Denn auf Entsorgungskosten hätte ich dirgemäß keinen Anspruch?

Das leist sich irgendwie anders
Zitat (von mepeisen):
Zitat:
Allerdings kann er ursprüngliche Besitzer wegen Privatinsolvenz natürlich nicht viel geben.


Er wird es nach der Insolvenz können (und ggf. müssen), wenn es Neuschulden sind.




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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Denn auf Entsorgungskosten hätte ich dirgemäß keinen Anspruch?

Wenn das Inventar mit ersteigert wurde, ist es sowieso ihm und meiner Meinung nach hat er dann eh Pech gehabt.

Ich habe nur drauf hingewiesen, dass eine gewisse Reihenfolge zu wahren ist (wenn das Inventar nicht mit ersteigert wurde). Wenn die Räumung verlangt wird und der Vorbesitzer nichts tut, dann kann man die Räumung ggf. gerichtlich erzwingen und dem Vorbesitzer die Kosten auferlegen...

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