Was ist im Scheidungsverfahren zu beachten?

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Ist ein Anwalt für die Scheidung erforderlich?

Herr P hat sich von seiner Frau M seit mehr als einem Jahr getrennt. Er möchte sich scheiden lassen. Er hat mit seiner Ehefrau keinen Ehevertrag und weiß weder, was er jetzt tun muss, noch ob er sich bald scheiden lassen kann und wie. Er hat soeben gelesen, dass man sich neuerdings sogar vor dem Standesamt scheiden lassen kann und dass man hierfür keinen Rechtsanwalt benötigen würde. Andererseits hat er aus seinem Freundeskreis erfahren, dass man in solchen Sachen einen Anwalt braucht, weil viele Entscheidungen zu treffen sind. Herr P wendet sich an Frau Rechtsanwältin Kummer und fragt diese um Rat.

Auskunft von Frau Rechtsanwältin Kummer:

Elisabeth Aleiter
Partner
seit 2013
Rechtsanwältin
Schubertstraße 6
80336 München
Tel: 089/ 29161431
Tel: 089 / 29161423
Web: http://www.kanzlei-aleiter.de
E-Mail:
Wirtschaftsrecht, Strafrecht, Erbrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht

Keine Scheidung ohne Gericht in Deutschland

Eine Scheidung vor dem Standesamt oder sonstigen Behörden gibt es in Deutschland nicht. Leider grassieren immer wieder solche „Zeitungsenten" in der Presse. Eine Scheidung ist in Deutschland ausschließlich vor dem jeweils zuständigen Familiengericht und nur auf Antrag hin möglich.

Das zuständige Familiengericht muss durch Prüfung von § 122 FamFG vor einer Antragstellung zum Scheidungsverfahren herausgefunden werden. Findet keiner der Nummern 1-5 von § 122 FamG Anwendung, so ist das Amtsgericht in Schöneberg in Berlin zuständig.

§ 122 Örtliche Zuständigkeit Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge:

1. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

2. das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;

3. das Gericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

4. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

5. das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

6. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

Keine Scheidung und keine Folgesache ohne Anwalt

Wichtig ist, eine Scheidung und die dazugehörigen Folgesachen stehen unter Anwaltszwang. D.h. jede der Beteiligten am Scheidungsverfahren muss einen Anwalt zur Scheidung mitbringen und kann auch Anträge zu Gericht nur über den Anwalt stellen lassen.

Wer sich keinen Anwalt leisten kann, hat die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe (entspricht der Prozesskostenhilfe) zu beantragen.

Hat einer der Beteiligten Vermögen und der andere nicht, kann es auch sein, dass vor einer Verfahrenskostenhilfe der andere Beteiligte die Gerichts- und Anwaltskosten der Gegenseite tragen muss.

Es gibt auch die Möglichkeit, dass beide Beteiligte mit einem Anwalt zu einem Gerichtstermin gehen können. Hier gilt aber erhöhte Wachsamkeit. Zunächst muss der Anwalt beide Seiten belehren und es muss geklärt werden, wen der Anwalt als Prozessbevollmächtigter vertreten soll.

Vertreten werden kann nur einer der Beteiligten. Nur der anwaltlich vertretene Beteiligte kann einen Scheidungsantrag stellen.

Der andere Beteiligte nimmt am Scheidungstermin ohne Anwalt teil und kann in dieser Position keine eigenen Rechte anmelden oder durchsetzen. Er kann lediglich mit allem einverstanden sein und muss dem Scheidungsantrag und allen Fragen etwaiger Folgeansprüche zustimmen.

Wer sich über seine Rechte nicht im Klaren ist und seine eigenen Ansprüche prüfen und abwägen möchte, muss sich einen eigenen Anwalt nehmen.

Arten der Scheidung

Scheidung bei Trennung unter 1 Jahr

Grundsätzlich ist vor einer Scheidung das Trennungsjahr abzuwarten. Eine Scheidung kann nur ausnahmsweise vor Ablauf des Trennungsjahres durchgeführt werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller eine unzumutbare Härte bedeuten würde und die Härte in der Person des anderen Ehegatten zu finden ist. Das ist nur in Ausnahmefällen, die ausnahmslos durch den Antragsteller zu beweisen sind, der Fall:

• Schwere Beleidigungen und grobe Ehrverletzungen

• Häufige Misshandlungen des anderen Ehegatten

• Trunksucht, heftige Alkoholexzesse

• Ehefrau wird vor Ablauf eines Trennungsjahres von einem anderen Mann schwanger

Scheidung bei Trennung ab 1 Jahr

Beide Partner leben seit einem Jahr getrennt, ein Ehegatte beantragt die Scheidung, der andere stimmt zu oder beide beantragen die Scheidung und beide Partner sind sich über alle Rechtsfragen auch hinsichtlich der Folgesachen einig. So genannte einvernehmliche Scheidung.

Ein Partner beantragt die Scheidung, die Gegenseite setzt sich dagegen zu Wehr. Der Hauptfall ist die so genannte streitige Scheidung.

Scheidung bei Trennung von 3 Jahren

Leben beide Ehepartner seit 3 Jahren getrennt und beantragt einer der Partner die Scheidung, ist diese grundsätzlich durchzuführen.

Einer Scheidung kann grundsätzlich ein Härtegrund, der sich für einen Ehepartner oder die gemeinsamen Kinder ergeben kann, entgegenstehen. Z.B. akute Lebensgefährdung.

Ehevertrag

Es ist den Ehegatten immer ein Ehevertrag anzuraten, um mögliche Unklarheiten, Fragestellungen oder Ansprüche der Beteiligten zu klären. Es verbieten sich in aller Regel radikale Absichtserklärungen mit Totalverzichten. Das Leben gestaltet sich oft ganz anders. Verträge, die eine Seite stark benachteiligen, sind u.U. später unwirksam.

Folgesachen im Scheidungsverfahren

Eine Scheidung wird meist nicht ohne Folgesachen verhandelt.

Der Versorgungsausgleich gehört grundsätzlich in den Scheidungsverbund. D.h. wird eine Ehe geschieden, prüft das Gericht in aller Regel die gegenseitigen Ansprüche der Ehepartner bei den öffentlichen und privatrechtlichen Versorgungsanbietern automatisch mit.

Nur wenn die Ehe nicht länger als 3 Jahre gedauert hat, wird die Prüfung des Versorgungsausgleichs nur auf Antrag eines der Ehegatten durchgeführt.

Die nachfolgenden Folgesachen werden erst nach Antrag in das Scheidungsverbundverfahren aufgenommen:

• Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

• Unterhalt für ein gemeinsames Kind

• Nachehelicher Unterhalt

• Ehewohnung, Haushalt

• Güterrechtssachen, Zugewinnausgleich

• Elterliche Sorge und Umgang mit gemeinsamen Kind

• Herausgabe eines Kindes

Fazit:

Eine Scheidung ist ein sehr komplexes Verfahren und gerade für die Ehegatten, die umfassende Ansprüche zu stellen haben, sehr kompliziert. Umgekehrt gilt es für den anderen Ehegatten auf der Gegenseite Forderungen kritisch zu prüfen und u.U. zurückzuweisen. Hier ist der anwaltliche Rat vor und für die ständige Begleitung der Scheidung unerlässlich.

Rechtsanwältin Elisabeth Aleiter
Schubertstraße 6 / an der Oktoberfestwiese

80336 München
Tel.: 089/29161431
Fax: 089/29161437

E-Mail:elisabeth.aleiter@kanzlei-aleiter.de
Web: http://www.kanzlei-aleiter.de
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