Was ist eine strafrechtliche Unterschlagung?

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Welche Voraussetzungen müssen für eine Unterschlagung erfüllt sein?

Wegen Unterschlagung nach § 246 Strafgesetzbuch (StGB) wird jemand bestraft, wer sich oder einem Dritten eine fremde bewegliche Sache in rechtswidriger Weise zueignet.

Es ist im Gegensatz zum Diebstahl nicht notwendig, dass Gewahrsam gebrochen wird. Weiter ist auch nicht wichtig, dass der Täter bereits Gewahrsam besitzt. Man bezeichnet die Unterschlagung als Auffangdelikt für alle Formen einer rechtswidrigen Zueignung fremder Sachen, für die eine selbständige Strafbarkeit wegen Unterschlagung nur für den Fall begründet wird, falls sie nicht in einer anderen Strafvorschrift mit einer schwereren Strafe bedroht ist. Im Gegensatz zum Diebstahl, bei dem eine Wegnahme in der Absicht rechtswidriger Zueignung ausreicht, ist bei der Unterschlagung eine Zueignungshandlung erforderlich. Hierzu genügt die objektiv erkennbare Betätigung eines Zueignungswillens.Eine Zueignung ist beispielsweise der Verbrauch, die Verarbeitung oder Veräußerung einer fremden Sache unter Anmaßung einer Eigentümerposition.  Die Unterschlagung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Liegt die Qualifikation einer veruntreuenden Unterschlagung vor (Abs. 2), beträgt das Strafmaß Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe. Eine Sache ist anvertraut, wenn der Täter sie vom Eigentümer oder einen Dritten in dem Vertrauen erhalten hat, sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, aufzubewahren oder zurückzugeben.Der Versuch einer Unterschlagung ist strafbar (Abs. 3).

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