Was ist ein Gebrauchsmuster und wie lange wird es geschützt?

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Als Gebrauchsmuster werden nach § 1 Abs. 1 Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Sie sind damit im Hinblick auf die Schutzvoraussetzungen dem Patent im Wesentlichen gleichgestellt. Jedoch handelt es sich bei dem Gebrauchsmuster um ein reines Registerrecht, welches ohne Prüfung materieller Schutzvoraussetzungen auf Antrag des Gebrauchsmusterinhabers zur Registrierung gelangt.

Die Schutzdauer eines deutschen Gebrauchsmusters erstreckt sich nach § 23 Abs. 1 GebrMG über 10 Jahre, beginnend mit dem Tag der auf die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt. Der Schutz gilt zunächst für drei Jahre. Die Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusterschutzes wird durch die Entrichtung einer Aufrechterhaltungsgebühr nach drei, sechs und acht Jahren bewirkt (§ 23 Abs. 2 GebrMG).

Gegen den Rechtsbestand eines Gebrauchsmusters kann im Wege des Löschungsverfahrens oder im Wege der Verteidigung mit dem Einwand der fehlenden Schutzfähigkeit in einem anhängigen Verletzungsverfahren vorgegangen werden.

Das Gebrauchsmuster erlischt, wenn der als Inhaber durch schriftliche Erklärung an das Patentamt auf das Gebrauchsmuster verzichtet (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 GebrMG) oder die Aufrechterhaltungsgebühr nicht rechtzeitig gezahlt wird (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 GebrMG).

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