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Was ist ein "Dipl. Jur. Rechtsanwalt"?

Von Rechtsanwalt Felix M. Safadi
20.1.2011 | Ratgeber - Alles über Juristen | 3712 Aufrufe
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Diplom-Jurist

Wenn Sie sich auf dieser Plattform nach Rechtsanwälten umgesehen haben, ist Ihnen als aufmerksamer Leser sicherlich der ein oder andere Kollege aufgefallen, der neben seiner Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ auch den akademischen Grad „Diplom-Jurist“ führt, gerne auch in der abgekürzten Form „Dipl.-Jur.“, „Dipl. Jur.“, „Dipl. Jurist“ und nicht selten auch mit dem bedeutungsvollen Zusatz „univ.“

Doch was zum Henker ist eigentlich ein „Dipl.-Jur. Rechtsanwalt“ oder auch „Rechtsanwalt Dipl.-Jur.“?

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Felix M. Safadi
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Vielleicht haben Sie sich ja schon mal gefragt, ob so ein diplomierter Rechtsanwalt mehr (oder gar weniger) kann als ein gewöhnlicher Rechtsanwalt. Dieser Beitrag soll ein wenig Licht ins Dunkel bringen.

Dazu muss man wissen, das man 2 Staatsexamen braucht, um als Rechtsanwalt zugelassen zu werden. Das 1. Staatsexamen legt man nach dem Studium ab, das 2. nach der praktischen Ausbildung, dem Referendariat, das 2 Jahre dauert. Mit bestandenem 2. Examen darf man sich dann „Volljurist“ oder „Rechtsassessor“ nennen.

Früher war man nach Bestehen des 1. Staatsexamens bloß ein „geprüfter Rechtskandidat“ – was sich auf der Visitenkarte natürlich nicht so gut machte. Deswegen hat sich der Gesetzgeber überlegt, den akademischen Grad des Diplom-Juristen einzuführen. Er wurde eingeführt, um die ansonsten im Vergleich zu Absolventen anderer Staaten bestehende Chancenungleichheit zu beseitigen, die schon mit Abschluss des Studiums einen akademischen Grad erwerben.

Um sich Diplom-Jurist nennen zu dürfen, muss man also nachweisen, dass man das 1. Staatsexamen bestanden hat. Gegen Zahlung einer Gebühr an seine Uni erhält man dann ein Diplom und mit diesem die Befugnis, sich auch so zu nennen.

Es ist daher überflüssig und albern, wenn ein Rechtsanwalt, der als Volljurist notwendig beide Staatsexamen bestanden haben muss, mit dem akademischen Grad „Dipl.-Jur.“ für sich wirbt, der ihm nur bescheinigt, dass er die 1. von 2 Staatsprüfungen bestanden hat und über praktische Kenntnisse im bargeldlosen Zahlungsverkehr verfügt.

Warum schmückt sich also ein Kollege mit einer überflüssigen Bezeichnung?

Es kommen verschiedene Motive dafür in Betracht. Im Folgenden erhalten Sie eine kleine, nicht abschließende und natürlich rein spekulative Auswahl:

  • der Kollege hat sich darüber keine Gedanken gemacht
  • die 60-100 Euro, die er dafür an seine Uni berappt hat, sollen nicht ganz umsonst gewesen sein
  • für einen Dr. jur. hat es leider nicht gereicht
  • er weiß nicht, dass die Werbung mit Selbstverständlichkeiten unzulässig ist
  • er hat sich Gedanken gemacht und möchte bei den Lesern den falschen Eindruck erwecken, dass er wegen seines „Dipl.-Jur.“ qualifizierter ist als die anderen Kollegen

Machen Sie sich Ihr eigenes Bild und entscheiden Sie selbst, welchen Kollegen Sie Ihr „Vertrauen“ schenken wollen. Freuen Sie sich auch auf den kommenden Artikel über „Doktoranden“, „Dozenten“ und andere Profilneurotiker. 

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Leserkommentare
von RAcschmidt am 20.01.2011 16:27:40# 1
Sehr geehrter Herr Kollege Safadi, leider muss ich Ihnen höflichst widersprechen. Ihr Artikel verallgemeinert leider allzusehr, so dass man in der Tat annehmen müßte, dass alle Rechtsanwälte, die sich mit einem dipl.iur. etc. schmücken, derlei Hintergedanken besitzen, wie Sie es in dem Artikel andeuten. Geschweige denn, dass Sie interessante zweideutige Unterstellungen in Ihrem Artikel ansprechen, die für sich genommen nicht nur grenzwertig sondern auch abmahnungsinteressant sind. Aber da habe ich kein Interesse dran. ;) Ich bin z.B. ein solcher Rechtsanwalt, dipl.iur.( Univ. Kiel ). Ich kann daher derzeit nur für mich sprechen, da ich nicht weiss, wie die anderen Universitäten ticken. Für die Ausstellung eines solchen akademischen Grades bedurfte es ( damals zumindest ) außer dass ich das erste Examen bestanden habe musste, "leider" auch des Nachweises eines Seminarscheines im zweistelligen Bereich. Unter Juristen auch als "Prädikat" bekannt. Der Seminarschein umfasste hierbei eine Hausarbeit in einem bestimmten vorgegebenen Rechtsthema ( Bearbeitungszeit 1,5 bis 2 Monate ) sowie eines mündlichen Referats ( 3/4 bis Stunde ) während eines mehrtägigen Kolloqiums. Schriftliche und mündliche Leistungen erbrachten dann die Endnote ( s.o.) Man mußte demnach zumindest auch bewiesen haben, dass man halbwegs wissenschaftlich arbeiten und mehr oder weniger über das Thema auch referieren konnte. Ich bin also gerne bereit, anzuerkennen, dass ihre Behauptung, es reichte nicht zum Dr. iur. stimmt, doch dass hatte noch andere Gründe, warum ich mich nach meinem Studium nicht mehr der intensiven wissenschaftlichen Arbeit widmen konnte und wollte, um einen Dr. iur. zu erwerben. ;) Insgesamt betrachtet versteckt sich zumindest hinter meinem dipl.iur. auch ein "Mehr" als "nur" das Bestehen des Examens und somit werbe ich nicht mit Selbstverständlichkeiten. Seien Sie daher bitte so nett und relativieren Sie ihren Beitrag. Freundliche kollegiale Grüße Christian Schmidt
    
von netzkanzlei.com am 20.01.2011 16:51:34# 2
Sehr geehrter Herr Kollege Schmidt, es freut mich für Sie, dass Sie einen Seminarschein mit zweistelliger Note haben. Nur ist diese Bewertung für die Erteilung des Jura-Diploms an "Ihrer" Fakultät nicht erforderlich. Diese können Sie dem nachfolgenden Link entnehmen: http://www.jura.uni-kiel.de/StuPrue/Pruefdipl/diplom/informationen-zur-verleihung-des-titels-diplom-juristin-universitaet-kiel Dort ist nur von einem an der Fak. erworbenen Seminarschein die Rede, nicht aber von einer bestimmten Note. Einen Seminarschein muss aber jeder erworben haben, um zum 1. Staatsexamen zugelassen zu werden. Daher bleibe ich bei meiner Kernaussage. Wenn Sie mir eine Studienordnung zeigen können, die zusätzliche Voraussetzungen aufstellt, werde ich meinen Artikel natürlich relativieren. Das versteht sich von selbst. Ich habe zugegeben nicht alle Fakultätsordnungen aller juristischen Fakultäten Deutschlands studiert. Auch erhebt mein Artikel keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder gar Wissenschaftlichkeit. Dafür sind diese Artikel nicht gedacht. Mit freundlichen kollegialen Grüßen Safadi
    
von RAcschmidt am 20.01.2011 18:00:14# 3
Sehr geehrter Herr Safadi, die Juristenausbildung hat in den letzten Jahren einigen Wandel mit sich gebracht. Das Studium von heute entspricht nicht mehr den Anforderungen von damals. Ich benötigte zumindest damals, es ist nun schon ein paar Jahre her, einen zweistelligen Seminarschein. Ich gehörte zu dem Semester, dass als einer der ersten sich mit diesem merkwürdigen akademischen Grad "schmücken" durften. Offensichtlich wurde die Hürde eines zweistelligen Seminarscheins genommen. Aber helfen Sie mir bitte auf die Sprünge, wo man als Zulässigkeitsvoraussetzung zum 1. Staatsexamen in Kiel einen Seminarschein benötigt? Oder meinen Sie den Passus "Lehrveranstaltung" in § 2 I Nr. 1 JAVO? Ich konnte es gerade nicht finden. Davon einmal abgesehen, war es zu meiner Zeit keine Zulässigkeitsvoraussetzung. Insofern sehe ich es noch etwas anders. Wenn sich mittlerweile eine "Selbstverständlichkeit" eingeschleust hat, ist es für Profilneurotiker alter Zeiten natürlich ärgerlich. ;) Mit freundlichen und kollegialen Grüßen Christian Schmidt
    
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