Was gehört zum Nachlass?

23. Juli 2010 Thema abonnieren
 Von 
vanKron
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
Was gehört zum Nachlass?

Hallo,
irgendwie habe ich erfahren, dass Schenkungen des Erblassers der letzten 10 Jahre (mit 10% Minderung / Jahr) zum Nachlass hinzugerechnet werden.
Handelt es sich dabei nur um Schenkungen an Erben bzw. an Pflichtteilberechtigte oder um alle Schenkungen der letzten Jahre, egal am wen sie gingen? Sollte letzteres der Fall sein, z.B. wurde einem Neffen eine Wohnung geschenkt, kann man ihm gegenüber irgendwelche Forderungen stellen (er ist gar kein Erbe) und diese auch durchsetzen? Wäre es in der Praxis so, dass eine derartige Schenkung, einen Monat vor dem Ableben, so behandelt wird als ob sie nicht erfolgt wäre? Was, wenn die Schenkung (Geld) z.B. an eine Kirche gegangen wäre?
Könnte man derartige Fragen bei einem Nachlassgericht in einem persönlichen Gespräch stellen oder gibt es dort derartige Auskünfte (Beratung) nicht?
Vielen Dank.


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-- Editiert am 23.07.2010 01:15

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8041 Beiträge, 4510x hilfreich)

#rgendwie habe ich erfahren, dass Schenkungen des Erblassers der letzten 10 Jahre (mit 10% Minderung / Jahr) zum Nachlass hinzugerechnet werden.#
Das kann man pauschal so nicht sagen.

Gurgel mal nach Pflichtteilsergänzungsanspruch .

Könnte man derartige Fragen bei einem Nachlassgericht in einem persönlichen Gespräch stellen oder gibt es dort derartige Auskünfte (Beratung) nicht?#
Damit hat das NG nichts zu tun. Es müsste ggf. ein RA eingeschaltet werden.

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16832x hilfreich)

Grundsätzlich kann ein Pflichtteilergänzungsanspruch (§ 2325 BGB ) nur dann entstehen, wenn der Erblasser mehr als die Hälfte seines Vermögens verschenkt hat.

quote:<hr size=1 noshade>Handelt es sich dabei nur um Schenkungen an Erben bzw. an Pflichtteilberechtigte oder um alle Schenkungen der letzten Jahre, egal am wen sie gingen? <hr size=1 noshade>


Es handelt sich um alle Schenkungen. Ausgenommen sind lediglich Anstandsschenkungen (§ 2330 BGB ), wie z.B. Geburtstagsgeschenke, Weihnachtsgeschenke usw.

quote:<hr size=1 noshade>Sollte letzteres der Fall sein, z.B. wurde einem Neffen eine Wohnung geschenkt, kann man ihm gegenüber irgendwelche Forderungen stellen (er ist gar kein Erbe) und diese auch durchsetzen? <hr size=1 noshade>


Nur unter bestimmten Umständen. Mindestens muss die Schenkung die Hälfte des Nachlasswertes betragen haben.

quote:<hr size=1 noshade>Wäre es in der Praxis so, dass eine derartige Schenkung, einen Monat vor dem Ableben, so behandelt wird als ob sie nicht erfolgt wäre? <hr size=1 noshade>


Nein

quote:<hr size=1 noshade>Was, wenn die Schenkung (Geld) z.B. an eine Kirche gegangen wäre? <hr size=1 noshade>


Das ändert nichts an den vorherigen Aussagen.

quote:<hr size=1 noshade>Könnte man derartige Fragen bei einem Nachlassgericht in einem persönlichen Gespräch stellen oder gibt es dort derartige Auskünfte (Beratung) nicht? <hr size=1 noshade>


Das Nachlassgericht berät nicht. Dafür muss man sich an einen Rechtsanwalt oder Notar wenden.


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#3
 Von 
katjamirr
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

was ist dann mit solchen Nachlässe wie z.B Bilder oder Möbel von verwanten. Nach ganze diese diskussion ich verstehe gar nichts mehr!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47622 Beiträge, 16832x hilfreich)

quote:
was ist dann mit solchen Nachlässe wie z.B Bilder oder Möbel von verwanten. Nach ganze diese diskussion ich verstehe gar nichts mehr!


Ich verstehe nicht, was Du meinst. :???:
Und was hat das mit dieser Diskussion zu tun?

Zum Nachlass gehört das Vermögen des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes. Dazu gehören auch dessen Bilder und Möbel usw., nicht jedoch die Bilder und Möbel anderer Verwandter.

Warum sollte auch die Wohnzimmereinrichtung des Onkels zum Nachlass gehören, wenn die Oma verstirbt?

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