Was darf ein SyndikusRA? Mandanten neben dem AG?

15. September 2017 Thema abonnieren
 Von 
Ryan666
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 15x hilfreich)
Was darf ein SyndikusRA? Mandanten neben dem AG?

Hallo!

Darf ein Syndikusanwalt Mandanten neben seinem Arbeitgeber haben?

In der Praxis wird ein SyndikusA öft von Freunden/Familien/Geschäftspartnern gefragt, ob er diesen Fall nicht mal übernehmen könne.

Ist das zulässig? Wie läuft das in der Praxis?

Danke.

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Er ist zugelassener Anwalt, also darf er Mandate annehmen. Darf er eventuell sogar als nicht zugelassener Anwalt. Ob das mit seinem Arbeitsvertrag vereinbar ist, das ist eine Angelegenheit zwischen Anwalt und Arbeitsgeber.

wirdwerden

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#2
 Von 
Ryan666
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Er ist zugelassener Anwalt, also darf er Mandate annehmen. Darf er eventuell sogar als nicht zugelassener Anwalt. Ob das mit seinem Arbeitsvertrag vereinbar ist, das ist eine Angelegenheit zwischen Anwalt und Arbeitsgeber.


Er ist zugelassender Syndikusanwalt. Macht das in dem Fall einen Unterschied?

Mit dem AG ist alles geklärt.

Danke.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Jein, mal wieder ganz klar formuliert. Ich meine, seit 2016 haben wir das spezielle Gesetz für Syndikusanwälte. Da geht es aber primär um die Kernfrage, ob diese Anwälte von der Rentenversicherungspflicht befreit werden können. Letztlich ist der Syndikusanwalt ein Firmenanwalt. Die Rechtsanwaltskammern haben sich über Jahrzehnte hartnäckig dagegen gewehrt, dass es überhaupt dieses Konstrukt gab. Deshalb haben dann viele Volljuristen auf ihre Zulassung als Anwalt verzichtet und als Ass.jur. unterschrieben. Die Argumentationen der Kammern kurz zusammengefasst waren wie folgt: keine Praxis, kein Praxisschild. Und wenn ein Ass.jur. dann des Abends von zu Hause aus noch sein Geschäft betreiben wollte, dann wurde die Zulassung verweigert, mit der Begründung, man stehe ja den Mandanten nicht zur Verfügung wegen eben der Ganztagstätigkeit.

Das ist jetzt endlich, soweit ich das überblicke, geregelt. Man benötigt zwar immer noch eine Büroadresse, die kann aber auch beim Arbeitgeber sein. Man benötigt kein "Schild" mehr an der Tür, die sog. Wohnzimmerpraxen sind also nicht mehr erforderlich. Deshalb dürfte es eigentlich im Außenverhältnis keinen Unterschied machen. Auch der Sydikussanwalt hat die Befähigung zum Richteramt, hat die Zulassung.

Das Problem über Jahrzehnte war halt die Blockadehaltung der Kammern. Erstmalig haben sich wohl vor über 40 Jahren einige Ass.jurs. dagegen gewehrt die bei der seinerzeitigen Landesbank in NRW in der Rechtsabteilung arbeiteten. Denen wurde zunächst die Zulassung verweigert, die wurde dann erfolgreich eingeklagt. Ähnliche Situation vor etwa 15 Jahren in Rheinland Pfalz. Da ging es um Ass.jurs. die bei einer großen Versicherung angestellt waren.

Ich meine, es macht keinen Unterschied, bin jetzt aber zu faul, um nochmals das Gesetz nachzulesen. Geändert hat haben sich ja im wesentlichen die aüßeren Voraussetzungen, unter denen ein Anwalt tätig sein darf (Rentenversicherung, Schild an der Tür, Praxis allgemein zugängig, Anwalt immer erreichbar, und wenn ja, wo).

wirdwerden

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#4
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Ja, das darf ein Syndicus. Grundvoraussetzung für die Zulassung ist nämlich genau das, also die grundsätzlich mögliche anwaltliche Tätigkeit. Wer keine Mandate übernehmen darf, weil der ArbG das nicht will, hat Probleme mit der Zulassung.

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#5
 Von 
Ryan666
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 15x hilfreich)

Also ich weiss nicht. Das scheint mir alles etwas schwammig und unklar.

Wofür gibt es dann die Zulassung als Rechtsanwalt neben der Zulassung als Syndikus?

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Nö, das ist überhaupt nicht schwammig. Wirklich nicht. Hatte ich doch geschrieben. Der Syndikus hat andere Bedingungen zur Führung seines Büros, seiner Altersversorgung, mal ganz platt formuliert. Aber er ist Rechtsanwalt.

wirdwerden

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#7
 Von 
Ryan666
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 15x hilfreich)

Und eine Berufshaftpflicht braucht er nicht?!

Vielen Dank für deine Antworten.

-- Editiert von Ryan666 am 18.09.2017 09:34

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#8
 Von 
Ryan666
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 15x hilfreich)

§ 46 V BRAO :
(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch
1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59a genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

------

:(

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Das bezieht sich doch nur auf das Arbeitgeber/Arbeitnehmerverhältnis.

wirdwerden

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#10
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

@Rayn666

Es ist Ihnen doch nun mehrfach erklärt worden, dass er es darf. Das mögen Sie nun glauben oder bezweifeln, wird aber an der Antworten wenig ändern.

Zudem wäre jeder Anwalt gut beraten, grundsätzlich keine Fälle von Freunden oder Verwandten zu bearbeiten. ;)

MfG
RA Thomas Bohle

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#11
 Von 
Ryan666
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von Rechtsanwalt Thomas Bohle):
@Rayn666

Es ist Ihnen doch nun mehrfach erklärt worden, dass er es darf. Das mögen Sie nun glauben oder bezweifeln, wird aber an der Antworten wenig ändern.

Zudem wäre jeder Anwalt gut beraten, grundsätzlich keine Fälle von Freunden oder Verwandten zu bearbeiten. ;)

MfG
RA Thomas Bohle


Danke für die Antwort. Ich verstehe das wie gesagt noch nicht gänzlich. Das hier geschriebene wirkt auch eher nach "Meinungen". Syndici benötigen zB keine Berufshaftpflicht. Dies spricht wohl dagegen, dass diese Mandanten wie ein RA annehmen können. Zudem die Möglichkeit neben der Syndikus Zulassung auch noch die "normale" Zulassung zu beantragen. Dies scheint alles in allem nach wie vor widersprüchlich, weswegen das wohl nicht als "geklärt" gelten kann.

Lg

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Ryan666
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 15x hilfreich)

Nach Auskunft der RAK Frankfurt am Main darf der Syndikus RA keine Mandanten neben dem AG haben.

Herr Rechtsanwalt Thomas Bohle sollte damit vor weiteren falschen und voreiligen Schlüssen gewarnt sein.

-- Editiert von Ryan666 am 18.09.2017 15:34

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von Ryan666):
Nach Auskunft der RAK Frankfurt am Main darf der Syndikus RA keine Mandanten neben dem AG haben.


Ob die Kammern, die wie wirdwerden bereits in Beitrag #3 ansprach, gerichtlich von ihrer Blockadehaltung abgebracht werden mussten (und unterlagen!), hier der richtige Ansprechpartner war, mag ich unter diesen Voraussetzungen bezweifeln. ;)

-- Editiert von spatenklopper am 18.09.2017 16:17

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#14
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

@Ryan666


Ja nee, is klar. :)


MfG
RA Thomas Bohle

0x Hilfreiche Antwort

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