Was bei einer Scheidung beachtet werden muss

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Das Scheidungsverfahren

Ist die Ehe gescheitert -man spricht von ihrer Zerrüttung- und soll sie geschieden werden, dann muss hierfür ein schriftlicher Scheidungsantrag beim Familiengericht durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden. Handelt es sich um eine vollständig unstreitige Scheidung, reicht es aus, wenn nur ein Rechtsanwalt mit dem Scheidungsverfahren beauftragt wird. Hierbei sollte sich die nicht anwaltlich vertretene Seite aber folgendes vor Augen führen:

Der Rechtsanwalt darf nur die rechtlichen Interessen eines Ehegatten vertreten. Er darf also nur dem Ehegatten zu dessen Gunsten beistehen, der ihn beauftragte. Eine gleichzeitige Beauftragung durch beide Seiten ist rechtlich ausgeschlossen. Ferner darf der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte im Scheidungsverfahren keine eigenen Anträge stellen. Dies kann für ihn sehr nachteilig sein, wenn er beispielsweise Anspruch auf Unterhaltszahlungen oder Zugewinn hat. Des Weiteren wird das Familiengericht in den meisten unstreitigen Scheidungsverfahren zumindest das sog. Versorgungsausgleichsverfahren automatisch durchführen. Hierbei handelt es sich um ein nicht unkompliziertes gerichtliches  Verfahren, bei dem jeder Ehegatte die Hälfte seiner Rentenanwartschaften aus der Ehezeit an die Gegenseite abtreten muss. Im Vorlauf zu diesem Verfahren müssen beide Seiten neben vielen weiteren Fragen detaillierte Auskünfte zu ihren beruflichen Werdegängen in amtlichen Fragebögen erteilen. Die Fragebögen hierzu sind umfangreich und überfordern juristische Laien oftmals. Zu allem Überfluss kommt es nach erteilter Auskunft nicht selten  noch zu Nachfragen durch die Rentenversicherungsträger. In der täglichen Praxis müssen wir daher oft feststellen, dass die Mandanten hierbei Hilfestellung durch einen Rechtsanwalt benötigen.  Wird die Auskunft nämlich nicht erteilt, kann dies zunächst zu einer langen Verzögerung des Scheidungsverfahrens führen und das Gericht veranlassen ein erhebliches Ordnungsgeld gegen den nicht Auskunft erteilenden Ehegatten zu verhängen.

Marcus Alexander Glatzel
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Richtet sich das Scheidungsverfahren nach deutschem Recht- was nicht immer der Fall sein muss- dann kann der Scheidungsantrag erst dann dem Familiengericht übersendet werden, wenn die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben. Die Trennung darf  auch innerhalb derselben Wohnung erfolgen, wenn beide Seiten in dieser Zeit von Tisch und Bett getrennt gelebt haben. Ferner reicht es auch aus, wenn nur ein Ehegatte die Trennung bzw. die Scheidung wünscht. Zwar kann der Familienrichter nach einjähriger Trennung im Scheidungsverfahren die Auffassung vertreten, dass die Ehe nicht zerrüttet sei und daher nicht geschieden werden könne. In der Praxis dürfte dies aber ein seltener Ausnahmefall darstellen. So gab es bei uns keinen Fall, in dem ein Richter diese Auffassung vertreten hat.

In einem unstreitigen Scheidungsverfahren wird das Familiengericht nach Erteilung der Auskünfte zu den Rentenanwartschaften und nachdem es die Ausgleichspflichten errechnet hat, den eigentlichen Scheidungstermin ansetzen. Hierzu werden beide Beteiligten persönlich geladen. Im Termin wird der Richter zunächst die Personalausweise der Ehegatten prüfen, um festzustellen, dass diese auch in eigener Person erschienen sind. Danach wird er beide Seiten danach befragen, wann und wie die Trennung erfolgte und ob sie weiterhin die Scheidung wünschen.

Wurde das Versorgungsausgleichsverfahren durchgeführt, wird er noch feststellen welche Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten abzutreten sind. Danach wird der den eigentlichen Scheidungsbeschluss verkünden.

Sind beiden Seiten im Termin von Anwälten von vertreten, dann kann ein sog. Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Dies führt dazu, dass die Ehe sofort geschieden wird. Ist dagegen nur ein Rechtsanwalt anwesend, dann muss noch ein Monat nach Ausspruch der Scheidung vergehen, bevor dieser wirksam wird.

Unser Tipp:

Im Scheidungsverfahren ist es zumeist sinnvoll, wenn beide Seiten von Rechtsanwälten vertreten sind. Dies verhindert, dass ein Ehegatte praktisch im Blindflug durch dieses Verfahren steuern muss. Ferner kann jeder Mandant mit seinem Anwalt abklären, welche Ansprüche ihm aus der Ehe zustehen könnten, die ihm zuvor vielleicht nicht bewusst waren. Spätestens, wenn im Scheidungsverfahren aber zusätzliche Anträge auf Unterhaltszahlungen oder Zugewinnausgleich gestellt werden, ist die anwaltliche Vertretung beider Seiten gesetzlich vorgeschrieben. Der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte wird hierauf dann durch das Familiengericht  hingewiesen.

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