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Was bedeutet Remonstration?

Von Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
29.6.2011 | Ratgeber - Ausländerrecht | 1091 Aufrufe
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Remonstration, Visum, Ausländerrecht, Verwaltungsgericht Berlin, Ablehnungsbescheid

Dieses außergewöhnliche Wort bezeichnet die Möglichkeit eines Antragstellers im Rahmen des Visumsverfahren, gegen die Ablehnung des beantragten Visums vorzugehen. Es handelt sich um eine Gegenvorstellung.

Auf die Remonstration hin überprüft die Botschaft im Heimatsland des Antragstellers ihre Entscheidung noch einmal. Wird die Entscheidung nicht geändert, muss sie dem antragstellenden Ausländer hierfür die Gründe mitteilen, was mittels eines sog. Remonstrationsbescheides erfolgt. Denn in der Regel wird ein Antrag auf Visum ohne Mitteilung von Gründen abgelehnt. In der Mehrheit der hier übernommenen Fällen wurde bei Ablehnungsbescheid kein Grund mitgeteilt.

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Ernesto Grueneberg
Berlin
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Gegen diesen Bescheid kann der Ausländer innerhalb eines Monats auf Erteilung des Visums klagen, allerdings nur beim Verwaltungsgericht Berlin, das für diese Art von Klagen ausschließlich zuständig ist.

Was sollte eine Remonstration enthalten?

Eine Remonstration hat in der Regel nur Aussichten auf Erfolg, wenn neue Tatsachen vorgetragen bzw. Dokumente eingereicht werden. Diese sollten die Position des Ausländers stärken.

Ist zum Beispiel das Visum wegen fehlender „Rückkehrwilligkeit“ (also die Absicht, Deutschland innerhalb der Gültigkeit des Visums zu verlassen) abgelehnt, sollte man bei der Remonstration diese Absicht bekräftigen (z.B. durch Vorlage eines Arbeitsvertrags, ausreichenden Vermögens, Darlegung von familiären Beziehungen, etc.).

Vielleicht wurde von den Behörden eine Scheinehe unterstellt. Diese Vermutung kann dann z.B. durch Beweismittel, die den Verlauf der Beziehung belegen können, entkräftet werden.

Besteht Anwaltszwang bei der Remonstration?

Nein. Ein Anwalt ist nicht vorgeschrieben. Es empfiehlt sich allerdings, sich aufgrund der Komplexität der Materie von einem vertreten zu lassen. Die Kosten dafür halten sich in Grenzen.

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid

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