Was beantragen bei Erinnerung §766 ZPO

12. Dezember 2016 Thema abonnieren
 Von 
Baghiras
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)
Was beantragen bei Erinnerung §766 ZPO

Hallo liebe Forenmitglieder,

was sollte die Schuldnerin im folgenden Fall bei einer Erinnerung §766 ZPO beantragen?

Was ist passiert?
Schuldnerin vereinbart mit Gerichtsvollzieherin 1 eine Ratenzahlung von mehr als 6 Monaten. Sie soll jeden Monat 40€ auf das Dienstkonto der GV1 überweisen. Das tut sie auch. Anfangs klappt das gut.

Doch kurz vor Silvester bekommt sie erneut einen gelben Brief von einem 2. Gerichtsvollzieher wegen der selben Sache. Es stellt sich heraus, dass die GV1 im Mutterschutz ist und die Raten vom 4. Quartal nicht an den Gläubiger weitergeleitet hat, sondern der Schuldnerin Ende Dezember wieder zurück überwies. Die Schuldnerin überwies natürlich sofort die ausstehenden Raten für den Rest des Jahres direkt an den Gläubiger.

Schuldnerin wird am 15.01. aufs Amtsgericht zum GV2 geladen. GV2 soll von ihr 238,08€ vollstrecken, wovon sie 120,00€ schon Ende Dezember bezahlt hatte. Schuldnerin ist generell zahlungswillig. Sie möchte weiterhin Raten in Höhe von 40€ zahlen. Sie möchte aber auch wissen, welche Kosten aus den 238€ für die erneute Zwangsvollstreckung an den GV2 sind. Sie möchte auch eine Aufstellung über die tatsächlich an den Gläubiger geleisteten Zahlungen. Die Ursprungsschuld will sie bezahlen. Die erneuten Vollstreckungskosten und die Zinsen für die Zeit, als die Raten auf dem Dienstkonto der GV1 lagen, nicht, weil sie nichts dafür kann.

Der GV2 sagt immer wieder, er komme nicht an die Akte ran, weiß nicht, was die GV1 mit ihr vereinbart hatte und könne mir das nicht mitteilen. Die Schuldnerin solle warten, bis die GV1 aus dem Mutterschutz zurück kommt und das mit ihr klären.

Mehrmals sucht sie den GV2 auf, um zu fragen, wann die GV denn wiederkomme und das geklärt werden kann. Dieser Termin wird immer weiter nach hinten verschoben. Schließlich wird der Mai genannt. Die GV1 soll aber nicht mehr an dieses Amtsgericht zurück kommen, sondern wird im sofort in einen anderen Gerichtsbezirk wechseln.

Während dieser Zeit entstehen der Schuldnerin weitere Vollstreckungskosten von insgesamt ca. 200€. Die sind dadurch so hoch geworden, weil am 8. April ein dritter Gerichtsvollzieher beauftragt wurde, der die Mietkaution pfändete, während die Schuldnerin auf die Rückkehr der GV1 im Mai wartete.

Die Schuldnerin erfuhr später, dass man eine Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung einlegen kann. Das möchte sie auch tun. Die Begründung hat sie bereits niedergeschrieben, Beweise hat sie auch.

Aber was soll sie nun beantragen?

Ziele:
Sie möchte, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß gegen den Vermieter aufgehoben wird.
Sie möchte nach dem Erinnerungsverfahren Schadenersatz verlangen können.
Was muss sie hier darlegen? Die einzelnen Posten aus der Forderungsaufstellung, die sie inzwischen vom Gläubiger erhalten hat, und die sie davon für nicht gerechtfertigt hält (fast ausschließlich Vollstreckungskosten)?
Oder soll sie nur feststellen lassen, dass zu bestimmten Zeiten nicht hätte vollstreckt werden dürfen?

Über Hilfe wäre ich dankbar.

Liebe Grüße!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Hat die Schuldnerin denn die Raten weiter bezahlt?
So wie ich das lese, wurde seit Monaten bis heute nichts mehr bezahlt. Wieso?

Man kann sich nun versuchen zu wehren. Vielleicht klappt das auch. Aber die Frage, warum man nicht stur die Raten an den neuen GV gezahlt hat, wird sicher auch das Gericht stellen, wenn es über eine Erinnerung zu befinden hat.

Zitat:
Sie möchte nach dem Erinnerungsverfahren Schadenersatz verlangen können.

Welcher Schaden ist denn entstanden? Wie gesagt: Die Schuldnerin hat das Problem, dass sie das irgendwie ausgesessen hat statt fleißig die Raten zu bezahlen.

wie dem auch sei: Man beantragt eine Vollstreckungserinnerung gegen eine konkrete Vollstreckungshandlung. Die Begründung wäre also, dass durch Fehlverhalten der Gerichtsvollzieher (1. informiert nicht über die Nicht-Zuständigkeit, gibt die Akten nicht ab und 2. besorgt sich die Akten nicht, vertröstet immer wieder) die weiteren Vollstreckungshandlungen erst ausgelöst wurden.

Ob das klappt, da habe ich leider meine Zweifel.

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#2
 Von 
Baghiras
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Die Schuldnerin hat natürlich weiter bezahlt und die Hauptforderung ist auch abbezahlt. Nun sitzt sie auf den Vollstreckungskosten fest, die seit Dezember entstanden.

Im Januar wurden ihre Zahlung sogar teilweise mit den neuen Vollstreckungskosten verrechnet. Später schrieb sie in den Überweisungstext "Nur für Hauptforderung". Sie hat sogar schon den ursprünglichen Betrag, der GV1 überzahlt.

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

OK, wenn sie weiter bezahlt hat, hat sie alles richtig gemacht. Kam im Ursprungsbeitrag so nicht raus.

Dann könnte die Erinnerung ggf. auch Erfolg haben. Ob die Erinnerung funktioniert oder nicht, wage ich nicht zu beurteilen als Laie. Ist aber realistisch, denn die GV1 war ja nun nicht plötzlich schwer erkrankt. Der Mutterschutz kündigt sich ja - so habe ich es immer gehört - über Monate an. Und da hatte sie genug Chancen, ihre Fälle abzugeben und vernünftig an den GV2 zu übergeben samt Akten.

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#4
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Dann könnte die Erinnerung ggf. auch Erfolg haben.


Naja, aber ob das dann wirklich Auswirkungen auf die Ziele "Aufhebung PfÜB" und "Schadensersatz" hätte... daran hätte ich schon zweifel. Ich würde mir da wenn dann eher professionellen juritischen Beistand holen (Rechtsanwalt).

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Es geht bei einer Erinnerung nicht um "Schadensersatz". Es geht darum, Fehlverhalten festzustellen und die Kosten der Vollstreckung ggf. der Gegenpartei aufzuerlegen. Bei Fehlerverhalten von Gerichten selbst oder von Rechtspflegern und Gerichtsvollziehern ist es meinem Wissen nach eher üblich, dann ggf. kostenfreie Beschlüsse zu fassen, so dass die Kosten am Ende keine der beiden Parteien (also weder Gläubiger noch Schuldner) tragen muss.

Zitat:
Ich würde mir da wenn dann eher professionellen juritischen Beistand holen (Rechtsanwalt).

Das bietet sich bei komplizierten Sachverhalten immer an. Ich habe mich ja auch schon skeptisch geäußert, ob so etwas einfach klappt. Da kann es Fallstricke geben. Beispielsweise den zweiten Fallstrick, dass man sich fragt, wieso man jetzt erst dagegen vorgeht.

Aber was wissen wir Laien denn schon :-)


-- Editiert von mepeisen am 13.12.2016 19:57

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