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Was Beschuldigte eines Strafverfahrens über Pflichtverteidigung wissen sollten
Von Rechtsanwältin Alexandra Braun 1.6.2012 | Ratgeber - Strafrecht | 2407 Aufrufe Mehr zum Thema:Beschuldigter, Strafverfahren, Pflichtverteidiger, Untersuchungshaft, Rechtsanwalt, Beiordnung
Dieser Artikel informiert über die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers.
Letzte Woche erhielt ich einen Anruf eines potenziellen Mandanten, der mit den Worten begann: „Ich kann mir keinen richtigen Anwalt leisten, daher brauche ich einen Pflichtverteidiger ."
In diesem Satz finden sich gleich zwei Irrtümer, die bei Rechtsunkundigen weit verbreitet sind. Zum einen handelt es sich bei Pflichtverteidigern nicht um Rechtsanwälte, die bei Gericht oder gar bei der Staatsanwaltschaft beschäftigt sind oder diesen zuarbeiten. Pflichtverteidiger ist kein spezieller Beruf, es handelt sich um „ganz normale" Rechtsanwälte, die im Fall einer sogenannten notwendigen Verteidigung dem Angeklahten vom Gericht beigeordnet werden.
Alexandra Braun
Hamburg
Ordnungswidrigkeiten, Medizinrecht, Verkehrsstrafrecht, Strafrecht
Diese notwendige Verteidigung hat mit dem Einkommen des Beschuldigten überhaupt nichts zu tun. Es ist also nicht so, dass ein mittelloser Angeklagter automatisch einen Pflichtverteidiger beigeordnet bekommt. Vielmehr sind die Fälle der notwendigen Verteidigung in der Strafprozessordnung geregelt. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn:
1) die Hauptverhandlung vor dem Oberlandesgericht oder Landgericht stattfindet
2) der Verdacht eines Verbrechens vorliegt (Der Begriff des Verbrechens ist im Strafgesetzbuch definiert. Verbrechen sind danach Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind.)
3) ein Berufsverbot droht
Weiterhin ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn „wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann".
Dabei meint „Schwere der Tat" die zu erwartende Strafe. Die Voraussetzung dürfte immer dann gegeben sein, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr droht.
Eine schwierige Sach- oder Rechtslage liegt z. B. vor, wenn in einem Verfahren zahlreiche Zeugen zu vernehmen sind oder wenn Sachverständige schwierige Indizienbeweise bewerten sollen. Auch wenn die Frage im Raum steht, ob Beweise verwertet werden dürfen, wird eine schwierige Rechtslage angenommen.
Die Unfähigkeit zur Selbstverteidigung richtet sich nach den Umständen des Falles und den geistigen Fähigkeiten eines Angeklagten. Auch der Gesundheitszustand spielt eine Rolle. Auch bei Ausländern mit Verständigungsschwierigkeiten muss überprüft werden, ob sie sich selbst verteidigen können, ob ein Dolmetscher ausreicht oder ob ein Pflichtverteidiger bestellt werden muss.
Zudem ist einem Beschuldigten in Untersuchungshaft ein Pflichtverteidiger beizuordnen.
Ob bei Ihnen ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, sollten Sie durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen. Bedenken Sie auch, dass Sie Ihren Pflichtverteidiger aus der Anwaltschaft frei wählen können. Von diesem Recht sollten Sie unbedingt Gebrauch machen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Gericht Ihnen einen Rechtsanwalt beiordnet, der Ihnen nicht genehm ist. Gerne übernehme ich Ihre Verteidigung auch als Pflichtverteidigerin.
Alexandra Braun
Rechtsanwältin/Strafverteidigerin
Beim Schlump 58
20144 Hamburg
Telefon: 040 - 35709790
Mail: kanzlei@verteidigerin-braun.de
Homepage: www.verteidigerin-braun.de
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