Hallo,
wieso darf ein Jäger einem Einbrecher in den KOPF schießen uns sich dann auf Notwehr berufen?
Warum ist ein Kopfschuss Notwehr?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Weil es sein gutes Recht ist, sich darauf zu berufen.
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Es muß ja gar keine Notwehr sein - man darf deren Grenzen mitunter auch straflos überschreiten: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__33.html
Zitat:wieso darf ein Jäger einem Einbrecher in den KOPF schießen uns sich dann auf Notwehr berufen?
Allein schon, weil das Schießen an sich duch die Notwehr abgedeckt ist, und die Tatsache, dass der Kopf getroffen wird auch Zufall sein kann. Der Beweis, dass absichtlich (und nicht zufällig im Eifer der Notwehr) in den Kopf geschossen wurde, wird sich ja wohl kaum erbringen lassen.
Im Rahmen der Notwehr darf ich sogar gezielt in den Kopf schießen ...
Grundsätzlich ist jede (subjektiv) geeignete und nicht ausnahmsweise drastisch die Notwehr überschreitende Abwehrmaßnahme auch zulässig.
Gegen die immer wieder gern angeführte Vorhaltung, es sei ein milderes Mittel zu wählen gewesen, sind folgende Umstände zu betrachten:
1. Die Wahl eines milderen Mittels ist in der besonderen Situation des Einzelfalles oft nicht rational treffbar (ex post Betrachtung).
Wenn auf mich ein 2-Meter-Hüne losgeht, lasse ich in der Regel nicht die Pistole fallen, weil mir einfällt, daß ich auch ein Pfefferspray in der Hosentasche habe.
2. Der Angegriffene muß grundsätzlich kein Risiko eingehen, verletzt zu werden (mit sehr wenigen Ausnahmen bei Notwehr gegen Kinder oder erkennbar geistig beeinträchtigte wie Volltrunkene oder geistig Behinderte). Es muß sich also niemand auf "Vielleicht hätte ich den auch mit dem Stock statt mit dem Messer abwehren können" einlassen.
3. Der Angegriffene ist analog auch nicht verpflichtet, den Angreifer besonders zu schonen (das gerne angeführte falsche Argument, der Karate-Weltmeister müsse den Angreifer darauf hinweisen, daß er Kampfsportexperte ist, oder dürfe nicht gleich die volle Bandbreite seines Könnens einsetzen) und seine Verteidigung dafür zu kompromittieren.
4. Das Mißverhältnis zwischen Rechtsverletzung und Abwehrmaßnahme kann nur seltenst hoch genug sein. Prinzipiell dürfte man sich auch gegen einen Apfeldieb oder fortgesetzte Beleidigungen mit der Schußwaffe wehren.
5. Analog zu (2) - mit den dortigen Ausnahmen - gilt das Prinzip "Das Recht muß dem Unrecht nicht weichen", also ist "fliehen" oder "Polizei rufen" kein notwehrrechtvernichtendes Argument.
6. Analog zu (1) ist eine versehentliche Notwehrüberschreitung (ich will mich mit der Schußwaffe wehren und treffe tödlich) per se noch keine Straftat.
Unzulässig wären nur offenkundig ungeeignete "Notwehr"-Maßnahmen - etwa das Auto des Apfeldiebs zu demolieren in der Hoffnung, er werde dann vom Diebstahl ablassen.
-- Editiert von TheSilence am 10.05.2016 10:33
ZitatHallo, :
wieso darf ein Jäger einem Einbrecher in den KOPF schießen uns sich dann auf Notwehr berufen?
Weil der Gesetzgeber meint, dass
a) man das Recht hat, sich gegen rechtswidrige Angriffe zu verteidigen,
b) der Angegriffene dabei nicht für das Wohlergehen des Angreifers verantwortlich ist (also eigene Rechte weitgehend nicht gegen notwendige Verteidigungsmaßnahmen abwägen muss)
c) der Angegriffene kein hochausgebildetetes Mitglied einer Sondereinheit ist, dass in jeder Situation konzentriert perfekt agiert, so dass in gewissem Rahmen die "Notwendigkeit" nicht so genau diskutiert werden muss.
Meiner Ansicht nach alles absolut sinnvoll. Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen und wer lieber darauf verzichten möchte, in den Kopf geschossen zu werden, kann ja das Einbrechen lassen. Alles besser als wenn das OPFER ein Straftattat noch strafrechtliche Probleme bekommt, weil es das Unrecht nicht passiv über sich ergehen ließ.
-- Editiert von Methadir am 10.05.2016 11:10
ZitatEs muß ja gar keine Notwehr sein - man darf deren Grenzen mitunter auch straflos überschreiten: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__33.html :
Ist das nicht ein zweischneidiges Schwert? Wenn jemand ohne Zurechenbarkeit aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken um sich schießt, dann scheint das nicht zusammenzupassen mit der charakterlichen Eignung zum Besitz von Schusswaffen, und ich würde deshalb erwarten, dass die dazugehörige Genehmigung alsbald entzogen wird. Das kann natürlich das kleinere Übel sein gegenüber einer Verurteilung wegen vorsätzlicher und rechtswidriger Tötung.
In dem konkreten Fall, auf den der TE anspielt, war nach bisherigem Kenntnisstand der Einbrecher mit einem Messer bewaffnet, das er in der Hand führte. Und das Opfer (!) des Einbruchs weiß als Jäger, dass ein Säugetier gerade nicht schlagartig handlungsunfähig ist, wenn ihm mit einem Revolver ins Bein oder andere nicht-lebenswichtige Körperteile geschossen wird. Könnte man nicht argumentieren, dass ein Kopfschuß geboten sein kann, um einen Angreifer mit einem Messer sofort und sicher zu stoppen?
-- Editiert von metttwurstkneckebrot am 12.05.2016 12:35
Könnte man. Damit sagt man aber gleichzeitig, dass der Jäger derart klar im Kopf war, dass er das kalt berechnend gemacht hat und verbaut sich damit eine Verteidigungsstrategie, die man evtl. noch benötigt, je nach Ansichten des Richters (und seiner Berufungsinstanzen).
Ich habe gelernt, immer das Magazin leerzumachen, wenn man eine dem Gegner abgenommene Waffe einsetzt. Double tap in den Kopf kann schon zu Erklärungsproblemen führen
Zitat:Damit sagt man aber gleichzeitig, dass der Jäger derart klar im Kopf war, dass er das kalt berechnend gemacht hat und verbaut sich damit eine Verteidigungsstrategie, die man evtl. noch benötigt
Sehe ich anders. Wenn der Kopfschuß für das Opfer geboten war, das "klar im Kopf" war, dann ist es erst recht für ein Opfer geboten, das möglicherweise in "Furcht oder Schrecken" gehandelt hat. Was den Vorteil haben kann, daß man dann gar nicht erst prüfen muß, ob das Opfer nun gezielt getötet hat oder nicht. Kann den Prozeß sehr abkürzen.
In jedem Fall behauptet man damit noch nicht, daß das Opfer zwingend "klar im Kopf" war, nur weil es eine Handlung vorgenommen hat, die geboten und zulässig war.
Das ist richtig. Hängt vermutlich ein bisschen davon ab, wie man es formuliert.
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