Warenwert = letztendlicher Kaufpreis?

2. Januar 2013 Thema abonnieren
 Von 
Tiger78
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 9x hilfreich)
Warenwert = letztendlicher Kaufpreis?

Hallo zusammen,

habe in einem Internetshop 2 Jeans im Gesamtwert von 140 EUR bestellt. Der Shop wirbt mit dem Hinweis "Versandkostenfrei ab 80 EUR Warenwert". Eine Jeans habe ich wieder zurückgeschickt, die andere Jeans im Wert von 70 EUR habe ich behalten und bezahlt.
Jetzt wurden mir vom Onlineshop nachträglich 3,90 EUR Versandkosten für die Bestellung berechnet, da der Warenwert ja nur bei 70 EUR und damit unter den notwendigen 80 EUR für eine versandkostenfreie Lieferung liegt. Häh?
Demnach entspricht der Warenwert nicht dem Wert der Bestellung sondern dem letztendlichen Kaufpreis. Kann das sein? Ich bin davon ausgegangen, dass der Bestellwert gemeint ist! Ist mir so bisher auch in keinem anderen Onlineshop widerfahren. In den AGB des Händlers habe ich keine Definition von Warenwert gefunden. Auf Nachfrage bekam ich nur die Antwort, dass der Warenwert dem letztendlichen Kaufpreis entspricht und die AGB rechtskonform sind...

Kennt sich da jemand aus?

Danke und lieber Gruß!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Klar ist das rechtens - und es entspricht auch voll und ganz meinem Rechtsverständnis. Sonst könnte ich mir ja auch den 99 Ct-Kaugummi versandkostenfrei bestellen, wenn ich einen 3000,- EUR-Fernseher in den Warenkorb packe und selbigen wieder abholen lasse. Wenn DAS Schule machen würde, wären alle Internetshops ganz schnell wieder geschlossen.



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#2
 Von 
Tiger78
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 9x hilfreich)

Mich interessiert die rechtliche Definition von Warenwert: Ist damit der letzendliche Kaufpreis gemeint oder der Wert der Waren zum Zeitpunkt der Bestellung?

Vielleicht hat dazu jemand ne Info?

9x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)


Relevant ist der Wert der tatsächlich gekauften (also behaltenen) Ware.

Eine Legaldefinition hierfür existiert nicht da es sich um eine freiwillige Leistung des Anbieters handelt, der Rechtsgedanke von §357 II dürfte jedoch entsprechend anzuwenden sein (vgl. Hansen ZGS 2006, 19; Palandt/Grüneberg, §357, Rdnr. 6).

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#4
 Von 
Tiger78
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 9x hilfreich)

Dankeschön! :)

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