Warenkreditbetrug aus 2005...jetzt Anzeige

18. März 2014 Thema abonnieren
 Von 
GartenEden2003
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Warenkreditbetrug aus 2005...jetzt Anzeige

Hallo zusammen!

Die Polizei hat heute eine Anzeige gegen mich geschrieben, da ich einen Warenkreditbetrug im Jahre 2005 begangen haben soll. Die Aussage habe ich natürlich verweigert.
Der Polizist meinte, dass das Verfahren möglicherweise eingestellt wird, da eine Verjährung vorliegt, die Anzeige müsse er dennoch schreiben.
Wie sieht das mit der Verjährungsfrist aus? Die "Betrugssumme" beläuft sich auf unter 100 Euro.

Was der Polizeibeamte allerdings nicht weiß ist, dass ich bereits vorbestraft (??) bin.
Im Computer konnte er dazu nämlich nichts finden.

Ich habe eine Jugendbewährungsstrafe verbüsst, die im Januar 2008 vorzeitig erlassen wurde. Und ich wurde im April 2008 zu einer Geldstrafe 30 Tagessätze a` 15 Euro verurteilt.

Im Mai 2011 musste ich ein Führungszeugnis der Belegart 0 beantragen, dieses war ohne Einträge.

Wie sieht das aus wenn ich für diesen Warenkreditbetrug verurteilt werden würde?

Da ich in ein paar Monaten ein weiteres Führungszeugnis beantragen muss, mache ich mir große Sorgen...

Über Antworten würde ich mich sehr freuen.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Polizist meinte, dass das Verfahren möglicherweise eingestellt wird, da eine Verjährung vorliegt <hr size=1 noshade>


Richtig! Da ja offenbar jetzt erstmalig Anzeige in dieser Sache erstattet wurde, hat es eig. auch keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen geben können. Da die Regelverjährungsfrist für Betrug = 5 Jahre beträgt, wäre die Sache bereits in 2010 verjährt. Auch gewerbsmäßiger Bandenbetrug [§ 263 Abs. 5 StGB ], bei dem die Verjährungsfrist 10 Jahre wäre, liegt hier offensichtlich nicht vor.

Daher ist das Verfahren der Schilderung nach wg. Verjährung einzustellen.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
GartenEden2003
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!!

Verjährungsunterbrechende Maßnahmen treffen meines Wissens tatsächlich nicht zu, denn ich habe heute das erste Mal von dieser Sache gehört.
Abgesehen natürlich von der Rechnung die ich ganz offensichtlich 2005 erhalten, aber nicht bezahlt habe...

Wie würde es im Falle einer Verurteilung mit meinen Vorverurteilungen aussehen? Würden diese wieder im Führungszeugnis auftauchen bzw dazu führen dass eine neue Verurteilung darin auftaucht?



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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(838 Beiträge, 329x hilfreich)

ich denke in dem Fall braucht man sich keine Sorgen mehr machen. den hier ist Verfolgungsverjährung eingetreten.

aber selbst wenn es ein Aktuellerer Fall wäre
könnte ein Staatsanwalt bei einer Betrugssumme von unter 100 Euro das Verfahren wegen geringfühigkeit einstellen oder gegen Auflagen z.b Einstellung gegen Zahlung einer Geldbuße z.b an eine gemeinnützige Organisation Einstellen.

aber wie schon richtig vermutet wird das ohnehin wegen Verjährung eingestellt

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zitat:
Wie würde es im Falle einer Verurteilung mit meinen Vorverurteilungen aussehen? Würden diese wieder im Führungszeugnis auftauchen bzw dazu führen dass eine neue Verurteilung darin auftaucht?


Die neue Strafe würde alleine im Führungszeugnis auftauchen. Da zum Zeitpunkt der Geldstrafe die Jugendstrafe noch im BZR stand, unterfiel die Geldstrafe der 10 Jahres-Frist (also bis 2018).

Wenn es jetzt in 2014 eine Verurteilung (z.B. Geldstrafe) gibt, käme die also in jedem Fall ins Führungszeugnis, da noch "weitere Strafen im BZR" stehen (eben die Jugendstrafe und die Geldstrafe).

Die alten Strafen kämen nicht mehr mit hinein, da sie unter die Ausnahmeregelung des § 38 , Abs. 2, Nr. 2, bzw. 3 BZRG fallen.

Aber nochmal: Der Schilderung nach ist die Sache verjährt. In dem Fall kann es keine Verurteilung geben.

Außerdem gäbe es auch noch die Möglichkeit der Einstellung nach § 153a StPO , selbst wenn nicht verjährt wäre.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert !!Streetworker!! am 18.03.2014 23:39

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
GartenEden2003
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen, vielen Dank für die schnellen und sehr ausführlichen Antworten! !!

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1x Hilfreiche Antwort

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