Warenkauf - Nicht bezahlt - Widerruf des Kaufs bei Inkasso schreiben möglich?

16. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
D2RR3
Status:
Schüler
(258 Beiträge, 129x hilfreich)
Warenkauf - Nicht bezahlt - Widerruf des Kaufs bei Inkasso schreiben möglich?

Hallo,

ich habe mal eine Hypothetische Frage.

Käufer A kauft bei Verkäufer B Artikel im Wert von 100€.
Zahlart: Vorkasse.
Art der Ware: Kleidung und Accessorius

Der Käufer A bezahlt die Ware im Wert von 100€ nicht und reagiert auch nicht auf eine E-Mail von Verkäufer B in der dieser dem Käufer auf die Offene Rechnung hinweißt.

Nun hat Verkäufer B ein Inkassounternehmen beauftragt die Forderung von 100€ geltend zu machen.

Frage dazu:
Was passiert, wenn der Käufer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen möchte? Wer zahlt dann was und wie wäre der Ablauf dann? Muss der Käufer dann die Inkassokosten übernehmen?

Danke :)

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Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB .

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9 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120330 Beiträge, 39874x hilfreich)

Kann der Verkäufer denn überhaupt nachweisen, das der Kunde schon in Verzug ist?



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#2
 Von 
D2RR3
Status:
Schüler
(258 Beiträge, 129x hilfreich)

Der Verkäufer hat eine E-Mail Versand. Das ist lt. Gericht eine nicht anerkannte Methode da lt. Gericht nicht nachweisbar.

Also würde ich sagen: Nein.

Hypothetisch: Sagt der Mitarbeiter beim Inkasso telefonisch: E-Mail reicht i.d.R. aus.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120330 Beiträge, 39874x hilfreich)

Eine E-Mail kann ausreichend sein, wenn der Käufer nicht bestreitet, das die E-Mail angekommen ist.
Die Wahrscheinlichkeit das er dan nicht macht ist recht gering.

Desweiteren ist das Gericht in der Beweiswürdigung frei, wenn also "E-Mail" als Beweis abgelehnt wird, muss der Käufer gar nicht mehr bestreiten.


In dem Falle würden dann dem Verkäufer alle Inkassokosten zur Last fallen.



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#4
 Von 
D2RR3
Status:
Schüler
(258 Beiträge, 129x hilfreich)

Okay, was, wenn das Inkasso Kosten eintreibt und der Käufer A dann von einem Widerrufsrecht Gebrauch macht? Dieses Recht bleibt bestehen (wovon ich ausgehe), oder gibt es in dieser Situation andere Regeln?

Als Brückenfrage: Würde sich für den Verkäufer B es sich Lohnen ein Inkasso zu beauftragen oder sollte dieser lieber die Bestellung selbst stornieren und "gut ist" ?

Die Telefonnummer, die der Käufer angegeben hat ist in diesem Hypothetischen Fall falsch. Nicht vergeben. Wahrscheinlich auch die Adresse.

Würde das die Rechtslage was Inkassokosten angeht verschieben zu Gunsten oder lasten des Verkäufers?

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#5
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 755x hilfreich)

Zitat:
Dieses Recht bleibt bestehen (wovon ich ausgehe), oder gibt es in dieser Situation andere Regeln?


Nein, die gibt es nicht. Aber eine bestehende Möglichkeit zum Widerruf schützt den Käufer nicht vor Verzug.

Zitat:
Würde sich für den Verkäufer B es sich Lohnen ein Inkasso zu beauftragen oder sollte dieser lieber die Bestellung selbst stornieren und "gut ist" ?


Wenn B ein großes, geschäftserfahrenes Unternehmen ist, dann sind Inkassokosten auch im Verzugsfall kaum durchsetzbar. Bei einem Warenwert von 100 Euro würde das Inkasso rund 70 Euro berechnen - das ist wirtschaftlicher Unsinn. Auch wenn man die Gebühren erstattet bekommt hat man im Falle eines Widerrufs nichts verdient, sondern nur Aufwand produziert. Daher besser stornieren.

Zitat:
Würde das die Rechtslage was Inkassokosten angeht verschieben zu Gunsten oder lasten des Verkäufers?


Nicht unbedingt. Das ganze könnte aber strafrechtlich interessant werden.

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#6
 Von 
D2RR3
Status:
Schüler
(258 Beiträge, 129x hilfreich)

Okay, also würde es sich für Verkäufer B nicht lohnen. Verkäufer B wäre hierbei ein kleines Einzelunternehmen.

Muss der Verkäufer B bei der Stornierung etwas beachten?

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#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17017 Beiträge, 5897x hilfreich)

Zitat (von D2RR3):
Muss der Verkäufer B bei der Stornierung etwas beachten?
Ja

Zitat (von D2RR3):
Was passiert, wenn der Käufer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen möchte?
Der K sollte zunächst einmal sicher sein, dass er überhaupt ein Widerrufsrecht hat!
Warum geht der K davon aus, dieses Recht zu haben? Reden wir hier von einer Bestellung in einem Ladengeschäft oder einem Fernabsatzgeschäft? Ich frage deshalb, weil es im Fernabsatz regelmäßig so ist, dass vor der Zahlung oft noch gar kein Vertrag zustande gekommen wäre auf dessen Erfüllung der VK klagen könnte. Ein Verzug wäre dann natürlich auch nicht gegeben. In einem Laden gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht.

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#8
 Von 
D2RR3
Status:
Schüler
(258 Beiträge, 129x hilfreich)

Zitat (von micbu):
Ich frage deshalb, weil es im Fernabsatz regelmäßig so ist, dass vor der Zahlung oft noch gar kein Vertrag zustande gekommen wäre auf dessen Erfüllung der VK klagen könnte. Ein Verzug wäre dann natürlich auch nicht gegeben.


Interessant. Es geht bei diesem hypothetischen Fall um einen Kauf in einem OnlineShop. So wie ich das sehe besteht hier ein Vertragsverhältnis, welches der Käufer A mit dem Verkäufer B eingeht. Der Käufer B verpflichtet sich innerhalb dieses geschlossenen Vertrags die Forderung die vorher definiert und dem Verkäufer angezeigt wurde (Einkaufswagen) zu begleichen.

Von daher denke ich, das von deiner o.g. Regelmäßigkeit hier kein Gebrauch gemacht werden kann, weil der Vertrag ja geschlossen wurde ohne einen Zahlungseingang zu verzeichnen.

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#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17017 Beiträge, 5897x hilfreich)

Zitat (von D2RR3):
Von daher denke ich, das von deiner o.g. Regelmäßigkeit hier kein Gebrauch gemacht werden kann, weil der Vertrag ja geschlossen wurde ohne einen Zahlungseingang zu verzeichnen.
Wie kommst du darauf? Was steht zum Vertragsschluss denn in den AGB des Online-Shops? Regelmäßig steht z.B. (fälschlicherweise) dort, dass ein Vertrag erst mit Versand der Ware zustande kommt, oder auch z.B. nach erfolgter Bestellung durch schriftliche Vertragsannahme durch den Verkäufer, oder z.B. durch Zahlung des Kaufpreises..............

Zitat (von D2RR3):
So wie ich das sehe besteht hier ein Vertragsverhältnis,...
Genau das müsste man zuerst einmal abklären.

-- Editiert von micbu am 16.02.2017 16:48

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