>Ware zurücksenden oder behalten?
Sehe das aber auch als Fall des §
434 Abs,
3 BGB . Das kann nur über
§§ 812 ff. BGB laufen.
Es ist ja genau die Problematik des "besseren aliud" bzw. Totalaliud.
quote:
---> Der per Ersatzlieferung nacherfüllende Verkäufer kann die Rückgewähr der "mangelhaften" Sache verlangen, und darf zudem die Ersatzlieferung solange verweigern, wie der Käufer seine Rückgabepflicht noch nicht erfüllt hat (und umgekehrt).
Richtig, aber der Käufer ist ja zufrieden. Er will weder eine Nacherfüllung, wenn ich das richtig verstehe, noch eine Rücksendung, er will den Artikel einfach behalten und Punkt.
Über die Nacherfüllung kommt man nicht weiter, das ist ein Recht des Käufers und nicht des Verkäufers, der letztere kann eine Nacherfüllung nicht aufzwingen.
Es kommt also darauf an:
Nach
§ 434 Abs.3 BGB ist die aliud-Lieferung einem Sachmangel gleichgestellt. Dies kann aber nur Geltung haben, wenn der Verkäufer mit der Leistung tatsächlich auch seine Verpflichtung aus dem
Kaufvertrag erbringen wollte.
Nach h. M. bringt der V mit seiner Leistung eine Tilgungsbestimmung zum Ausdruck, die nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bemessen ist.
Totalaliud:
Liefert der Verkäufer einen Goldring anstatt einer Briefmarke, dürfte es fraglich sein, ob er damit seinen Kaufvertrag erfüllen wollte, K wird so gestellt, als ob V noch nicht erfüllt hätte. Er behält den Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Briefmarke, den Ring muss er nach
§ 812 Abs. 1. 1. Alt. BGB herausrücken (kein Rechtsgrund).
Besseres aliud:
Wenn es nur eine Besserlieferung ist, Modell 123 super anstatt Modell 123, will die h. M. ebenfalls die oben dargelegten Regeln anwenden. Keine Erfüllung des Kaufvertrags, weil die vereinbarte Leistung nicht erbracht wurde. Die Lösung ist dieselbe: Kein Rechtsgrund - Käufer hat weiterhin Anspruch auf Erfüllung, Verkäufer kann Besserlieferung herausverlangen.
Eine weitere Meinung will die Besserlieferung noch vom Kaufvertrag erfasst sehen. Dann läge im Kaufvertrag der Rechtsgrund für das Behaltendürfen.
Allerdings stellt auch diese Meinung darauf ab, dass die Gleichstellung einer aliud Lieferung keine Regelung für das Behaltendürfen eines aliuds enthält.
Wenn der Verkäufer schon kein aliud liefern darf, wäre es unbillig, wenn der Käufer es behalten dürfen.
Somit hat der Verkäufer das Recht, die Tilgungsbestimmung nach
§ 119 Abs. 1 BGB analog anzufechten, als Folge entfällt der Rechtsgrund --> Herausgabe der Besserlieferung nach
§ 812 Abs. 1. 1. Alt. BGB.
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-- Editiert am 06.09.2010 18:09
von bogus1 am 06.09.2010 18:06
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