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Ware zurücksenden oder behalten?

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Ware zurücksenden oder behalten?

Moin zusammen!

Mal folgender Fall:

Eine Privatperson ersteigert von einer anderen Privatpserson einen Artikel. Bezahlt wird wie verinbart. Danach wird versehentlich der falsche Artikel vom Verkäufer geliefert. Er gibt seinen Fehler zu und ja, es war schlicht eine nicht beabsichtigte Verwechslung. Den richtigen Artikel will er umgehend zusenden und hat sich auch schon entschuldigt. Soweit ja ok.

Meine Frage nun:

Darf man als Käufen den falschen Artikel behalten, oder muss man ihn zurückgeben?

Gruß von badcobra18

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" Mit Geld geht alles!"


von badcobra18 am 05.09.2010 10:50
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>Ware zurücksenden oder behalten?
Letzteres, §812 I BGB.

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von DoctorWho am 05.09.2010 11:21
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>Ware zurücksenden oder behalten?
@DoctorWho: Danke für die Antwort ich habe es mir schon gedacht, aber es gab nocht Hoffnung. Danke auch für den Paragrafen!

Übrigens möchte ich vorsorglich erwähnen, dass ich nicht habgierig bin - man kann ja mal fragen ...

Gruß von badcobra18

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" Mit Geld geht alles!"


von badcobra18 am 05.09.2010 12:02
Status: Junior (75 Beiträge)
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>Ware zurücksenden oder behalten?
quote:
Darf man als Käufen den falschen Artikel behalten, oder muss man ihn zurückgeben?


Eine "Falschlieferung" gilt als Sachmangel, die den Käufer berechtigt, Nacherfüllung verlangen zu können.

§ 439 Absatz 4 BGB
"Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen."

---> Der per Ersatzlieferung nacherfüllende Verkäufer kann die Rückgewähr der "mangelhaften" Sache verlangen, und darf zudem die Ersatzlieferung solange verweigern, wie der Käufer seine Rückgabepflicht noch nicht erfüllt hat (und umgekehrt).

quote:
Letzteres, §812 I BGB.


Die "falsch" zugesandte Sache hat der Käufer ja nicht durch eine rechtsgrundlose Leistung erlangt, sondern die Versendung war aufgrund der kaufvertraglichen Vertragserfüllungspflicht des Verkäufers erfolgt.

M.


von Mirk am 06.09.2010 12:26
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>Ware zurücksenden oder behalten?
quote:
Eine "Falschlieferung" gilt als Sachmangel, die den Käufer berechtigt, Nacherfüllung verlangen zu können.

Der K will doch gerade nicht reklamieren, sondern die offensichtlich "bessere" Falschlieferung behalten.

quote:
Die "falsch" zugesandte Sache hat der Käufer ja nicht durch eine rechtsgrundlose Leistung erlangt, sondern die Versendung war aufgrund der kaufvertraglichen Vertragserfüllungspflicht des Verkäufers erfolgt.

Sehe ich anders. Wenn ich eine C-Klasse bestelle und bekomme eine S-Klasse geliefert, ist letztere sicherlich nicht aufgrund des C-Klasse-Kaufvertrages "mit Rechtsgrund" geliefert worden, denn eine S-Klasse schuldete der VK ja gerade nicht. Daß der Versuch, den C-Klasse-Vertrag zu erfüllen, die Motivation gewesen ist, erschafft ja noch keinen "Rechtsgrund".

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von DoctorWho am 06.09.2010 13:21
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>Ware zurücksenden oder behalten?
quote:
Wenn ich eine C-Klasse bestelle und bekomme eine S-Klasse geliefert, ist letztere sicherlich nicht aufgrund des C-Klasse-Kaufvertrages "mit Rechtsgrund" geliefert worden, denn eine S-Klasse schuldete der VK ja gerade nicht.


Meines Erachtens muß auch eine "mangelhafte Sache" oder eine "andere Sache" als mit Rechtsgrund geliefert betrachtet werden, wenn sie der Verkäufer zum Zweck der Erfüllung eines Vertrags, insbesondere eines schon geschlossenen Vertrags, liefern wollte. Daß der Verkäufer beide "vertragswidrigen" Leistungen ( so wie erbracht ) nicht geschuldet hat, macht ihre Zusendung nicht rechtsgrundlos.

Dagegen wäre eine in bloß irriger Bestell-Vorstellung (und somit ohne kaufvertragliche Rechtspflicht) erfolgte Zusendung noch wegen Rechtsgrundlosigkeit zurückforderbar, solange eben der Lieferung (noch) kein Vertrag/Bestellung zugrundelag. Es sei denn, der Bestell-Irrtum des Versenders hätte vom Käufer nicht erkannt werden müssen - dann dürfte er die "unbestellt" zugesandte Sache behalten, § 241a BGB.

M.


von Mirk am 06.09.2010 13:51
Status: Tao (5245 Beiträge)
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>Ware zurücksenden oder behalten?
Sehe das aber auch als Fall des § 434 Abs, 3 BGB . Das kann nur über §§ 812 ff. BGB laufen.

Es ist ja genau die Problematik des "besseren aliud" bzw. Totalaliud.

quote:
---> Der per Ersatzlieferung nacherfüllende Verkäufer kann die Rückgewähr der "mangelhaften" Sache verlangen, und darf zudem die Ersatzlieferung solange verweigern, wie der Käufer seine Rückgabepflicht noch nicht erfüllt hat (und umgekehrt).


Richtig, aber der Käufer ist ja zufrieden. Er will weder eine Nacherfüllung, wenn ich das richtig verstehe, noch eine Rücksendung, er will den Artikel einfach behalten und Punkt.

Über die Nacherfüllung kommt man nicht weiter, das ist ein Recht des Käufers und nicht des Verkäufers, der letztere kann eine Nacherfüllung nicht aufzwingen.

Es kommt also darauf an:

Nach § 434 Abs.3 BGB ist die aliud-Lieferung einem Sachmangel gleichgestellt. Dies kann aber nur Geltung haben, wenn der Verkäufer mit der Leistung tatsächlich auch seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erbringen wollte.

Nach h. M. bringt der V mit seiner Leistung eine Tilgungsbestimmung zum Ausdruck, die nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bemessen ist.

Totalaliud:

Liefert der Verkäufer einen Goldring anstatt einer Briefmarke, dürfte es fraglich sein, ob er damit seinen Kaufvertrag erfüllen wollte, K wird so gestellt, als ob V noch nicht erfüllt hätte. Er behält den Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Briefmarke, den Ring muss er nach § 812 Abs. 1. 1. Alt. BGB herausrücken (kein Rechtsgrund).

Besseres aliud:

Wenn es nur eine Besserlieferung ist, Modell 123 super anstatt Modell 123, will die h. M. ebenfalls die oben dargelegten Regeln anwenden. Keine Erfüllung des Kaufvertrags, weil die vereinbarte Leistung nicht erbracht wurde. Die Lösung ist dieselbe: Kein Rechtsgrund - Käufer hat weiterhin Anspruch auf Erfüllung, Verkäufer kann Besserlieferung herausverlangen.

Eine weitere Meinung will die Besserlieferung noch vom Kaufvertrag erfasst sehen. Dann läge im Kaufvertrag der Rechtsgrund für das Behaltendürfen.

Allerdings stellt auch diese Meinung darauf ab, dass die Gleichstellung einer aliud Lieferung keine Regelung für das Behaltendürfen eines aliuds enthält.

Wenn der Verkäufer schon kein aliud liefern darf, wäre es unbillig, wenn der Käufer es behalten dürfen.

Somit hat der Verkäufer das Recht, die Tilgungsbestimmung nach § 119 Abs. 1 BGB analog anzufechten, als Folge entfällt der Rechtsgrund --> Herausgabe der Besserlieferung nach § 812 Abs. 1. 1. Alt. BGB.











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-- Editiert am 06.09.2010 18:09


von bogus1 am 06.09.2010 18:06
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>Ware zurücksenden oder behalten?
quote:
Richtig, aber der Käufer ist ja zufrieden. Er will weder eine Nacherfüllung, wenn ich das richtig verstehe, noch eine Rücksendung, er will den Artikel einfach behalten und Punkt.

Nö. Der Käufer wollte nur den richtigen Artikel. Dieser wurde auch schon geliefert. Mich hat nur der Hintergrund interessiert, ob der Käufer den falsch gelieferten Artikel (zusätzlich zum richtigen Artikel) behalten darf, oder ob er ihn an den Verkäufer zurücksenden muss.

Übrigens: auch die Kosten für den Rücktransport wurden geklärt.

Gruß von badcobra18

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von badcobra18 am 08.09.2010 15:21
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>Ware zurücksenden oder behalten?
quote:
ob der Käufer den falsch gelieferten Artikel (zusätzlich zum richtigen Artikel) behalten darf


Das sowieso nicht, weil dann erst recht kein Rechtsgrund vorliegt, selbst wenn Mirk mit seiner Ansicht richtig liegen würde.

§241a II BGB beachten!

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von DoctorWho am 08.09.2010 19:17
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