Wann wird Erbschaftssteuer fällig und wie berechnen sich Erbteile?

28. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
123max
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 7x hilfreich)
Wann wird Erbschaftssteuer fällig und wie berechnen sich Erbteile?

Hi,

ich habe mich gerade gefragt, wie und wann die Erbschaftssteuer in fiktivem Fall fällig wird.
Angenommen Großmutter G, Vater V, Enkel E und Fremder F existieren.

G stirbt und hinterlässt 500000€ Erbmasse und ein Testament. V ist enterbt und erhält dementsprechend nur seinen Pflichtteil von 50%. E ist Haupterbe, soll aber 20% an F abgeben.

Meine Frage ist jetzt, wie die Reihenfolge der Berechnung ist. Meine Vermutungen lauten wie folgt:

A) Da über 200000€ (Enkel Freibetrag), werden 300000€ versteuert, das übrige Geld (angenommen 430000€) geht zu 50% an V und zu 20% an F. 30% verbleiben dementsprechend bei E. Wird bei F nochmal versteuert weil der Freibetrag für Fremde bei 20000€ liegt?

B) 50% gehen an V, unversteuert da unter 400000€ (Sohn Freigrenze). 20% gehen an F und 30% an E, beide Teile werden einzeln versteuert.


Generell unklar ist mir also, wann wer besteuert wird und auch, wann die 20%, respektive 50% abgezogen/berechnet werden.


Wäre klasse, wenn mir einer von euch Aufschluss über diese Konstellation geben könnte.

Viele Grüße

Testament oder Erbe?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
soso55
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 239x hilfreich)

Hallo "max123".

Hinweis an Sie zur Fragestellung: Enkel haben, bei einer Erbschaft, einen steuerlichen "Freibetrag" von 20.000 Euro.

MfG, soso55

-- Editiert von soso55 am 29.07.2015 00:59

-- Editiert von soso55 am 29.07.2015 00:59

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
123max
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 7x hilfreich)

http://www.steuertipps.de/steuererklaerung-finanzamt/themen/freibetraege-bei-der-erbschaftssteuer-und-schenkungssteuer

Hier steht 200.000?

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Dein Ansatz ist der amerikanische: dort wird die Erbmasse versteuert (allerdings mit wesentlich höheren Freibeträgen).
Bei uns versteuert jeder das, was er netto rausbekommt. Das geht also anders.

Ich gehe jetzt davon aus, dass das Testament entsprechend ausgelegt wird, dass F nicht von der Pflichtteilszahlung betroffen ist.
Dann gilt:
Der Enkel erbt zwar das volle Vermögen, muss aber schon mal 20%, also 100000€, an F abführen. Außerdem fordert der Vater offenbar seinen Pflichtteil, das sind weitere 250000€.

F erhält 100000€. Er hat 20000€ Freibetrag und hat den Rest mit 30% zu versteuern.
V erhält 250000€. Das ist weniger als sein Freibetrag (für lebende Kinder) und somit hat er keine Steuer darauf zu zahlen.
E hat damit netto noch 150000€ übrig. Auch die sind unter seinem Freibetrag und es fällt keine Steuer an.

Eine Erbschaftssteuererklärung sollte wahrscheinlich trotzdem jeder, der etwas erhält, machen. Genaueres dazu dazu kann man aber beim Finanzamt erfragen.


Wenn V erst mal nicht fordert, hat der Enkel noch 400000€ und muss Erbschaftssteuer abführen, da ja der Vater noch lebt. ER sollte die entsprechende Erklärung als "vorläufig" kennzeichnen, der entsprechende Bescheid wird dann auch "vorläufig" sein - wenn auch sofort zahlbar. Fordert V erst nach der Erbschaftssteuerzahlung seinen Pflichtteil, kann die Erbschaftssteuer zurückgefordert werden, indem man den Bescheid korrigiert.

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
123max
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von quiddje):

Dann gilt:...

Vielen Dank für deinen sehr hilfreichen Beitrag. Obwohl das System, so wie du es beschreibst, komplett logisch und einfach ist, konnte ich bis jetzt keine genauen Infos dazu finden und mir diese Strukturen nicht selbst herleiten.

Wie ist das, wenn E zusätzlich 50000 kriegt, die F abgezogen werden? Dann müsste F nur 30000€ versteuern und E hätte seinen Freibetrag voll ausgeschöpft. Wenn E dann 30000€ an F "schenkt" hat F nahezu genauso viel und E 20000 mehr. Oder ist dieses "weiterschenken" nicht so gewünscht vom Finanzamt?

Viele Grüße
Max

-- Editiert von 123max am 29.07.2015 11:23

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Na ja, es ist alles im "Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz" (ErbStG) definiert; genuer, als ich es oben beschrieben habe.

Zu den Schenkungsaktionen: Die lösen gegebenenfalls zusätzliche Schenkungssteuer aus, von der Erbschaftssteuer entbinden sie NICHT. Man erbt mit dem Tod des Erblassers und das ist zu versteuern. Wenn man das DANACH verschenkt, ist das ein neuer (fürs Finanzamt ggf. interessanter) Vorgang.

Beispiel: Vater V erbt von seinem Onkel 100000€. Dann hat er (als Neffe in Klasse II) 80000€ davon zu versteuern, auch wenn er das Geld gleichmäßig mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern teilt und somit jeder nur 20000€ (und damit seinen jeweiligen Freibetrag) hat.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
123max
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 7x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
Na ja, es ist alles im "Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz" (ErbStG) definiert; genuer, als ich es oben beschrieben habe.
Zu den Schenkungsaktionen: Die lösen gegebenenfalls zusätzliche Schenkungssteuer aus, von der Erbschaftssteuer entbinden sie NICHT. Man erbt mit dem Tod des Erblassers und das ist zu versteuern. Wenn man das DANACH verschenkt, ist das ein neuer (fürs Finanzamt ggf. interessanter) Vorgang.
Beispiel: Vater V erbt von seinem Onkel 100000€. Dann hat er (als Neffe in Klasse II) 80000€ davon zu versteuern, auch wenn er das Geld gleichmäßig mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern teilt und somit jeder nur 20000€ (und damit seinen jeweiligen Freibetrag) hat.

Andersrum muss es aber doch verboten sein, statt 500000€ direkt zu vererben, einfach 25 personen jeweils 20000€ zu vererben, die das dann dem einen weiterverschenken?

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Nein, warum sollte es denn?

Wenn die Leute das Geld erst mal geerbt haben, können sie damit ja machen, was sie wollen. Wenn also in Testament nur steht "A, B und C erhalten jeweils 20000€" und die verschenken das einfach so an den Y, dann ist das eben so.

Eine testametarische Auflage "A, B und C bekommen jeweils 20000€ und haben diese jeweils an Y zu verschenken" würde allerdings zu der Betrachtung führen, dass Y aus dem Erbfall 60000€ Reingewinn hat und A, B und C gar keinen. Also hat dann der Y die 60000 zu verteuern.
Erbschaftssteuer fällt an auf "Erwerb von Todes wegen". Das wäre im zweiten Beispiel bei Y der Fall, wegen des Todesfalls hat er -wenn auch auf Umwegen - Anspruch auf die 60000€. Im ersten Fall nicht, denn A, B und C sind ja frei in ihrer Entscheidung, ihm das Geld zu schenken.

2x Hilfreiche Antwort

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