Wann weiß man, dass man Erbe ist

21. März 2002 Thema abonnieren
 Von 
Peter Trautmann
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Wann weiß man, dass man Erbe ist

Eine Person stirbt. Es besteht ein Testament, in dem man selbst (Sohn des Verstorbenen) als Erbe nicht aufgeführt ist. Es besteht Unklarheit darüber, ob in dem Testamtent das gesamte Vermögen verteilt wurde(Übersicht des vorhandenen Vermögens besteht nicht).
Daraus resultiert, dass auch eine gesetzliche Erbfolge eintreten könnte, wenn nach Auslegung des Testaments entschieden würde, dass in dem Testamt nur Vermächtnisse getroffen wurden.
Inzwischen ist eine Bank mit einer erheblichen Vermögensforderung aufgetreten.
Wann weiß man, dass man Erbe ist, wenn ein Testament besteht, das vom Notariat verkündet wurde. Auf Nachfrage, ob man Erbe sei, besteht eine schriftl. Auskunft des Notariats, dass das Testament einer Auslegung bedarf.
Wer muss die Auslegung beantragen, damit es zur Klarheit kommt, wer nun Erbe ist.
Denn die Ausschlagung der Erbschaft kann doch erst erfolgen, wenn man davon Kenntnis hat, dass man Erbe ist oder ??

Peter Trautmann

Testament oder Erbe?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Isa
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

am einfachsten wäre es, mit dem Testament beim Nachlassgericht oder bei einem Notar einen Erbschein zu beantragen. Eine Auslegung folgt dann. Es wäre vielleicht empfehlenswert, sich vorher bei einem Anwalt beraten zu lassen, aber wie die Auslegung letztendlich aussehen wird, ist bei Erbsachen oft kaum vorherzusehen (auch von Anwälten oft nicht).

Ciao

Isa

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#2
 Von 
Rechtsanwalt Olaf Matlach
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo Herr Trautmann,
Erbe ist man mit Eintritt des Erbfalls, entweder durch testamtentarische Verfügung oder per Gesetz wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Die Frist für die Ausschlagung beginnt im Gegensatz dazu erst mit Kenntnis des Erballs und beträgt sechs Wochen bzw. sechs Monate bei Aufenthalt des Erben im Ausland. Wenn eine Ausschlagung nicht mehr in Betracht kommt, gibt es aber noch weitere Möglichkeiten die Haftung des Erben zu begrenzen. Hierüber kann Sie ein Anwalt oder Notar informieren. Die Beauftragung eines solchen wird in Ihrem Fall wohl ohnhin unumgänglich sein, da ja wohl noch erheblich Unsicherheiten bzgl. des Inhalts der testamentarischen Verfügungen herrscht. Eine Auslegung beantragt man nicht, im Rechtstreit über die Ansprüche aus der Erbenstellung wird das Testament ausgelegt, dann könnte es jedoch schon zu spät sein. Im Zweifel müßten Sie schon rechtzeitig ausgeschlagen haben, ober bei Kenntnis der Überschuldung die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses o. ä. geltend machen.

Viele Grüße
Rechtsanwalt Olaf Matlach

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