Wann verjähren denn nun Ansprüche aus Nebenkosten?
Hallo,
nach
§ 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist, die für Ansprüche auf Zahlung von Mietnebenkosten gilt, 3 Jahre.
Der Beginn der Verjährung richtet sich in diesem Falle nach
§ 199 BGB.
Man unterstelle eine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2000
(Abrechnungszeitraum 1.01.00 bis 31.12.00).
Diese Abrechnung ist Mitte Dezember 2004 (!) zugegangen.
Wann ist nun der Verjährungsbeginn?
§ 199 BGB sagt: "Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (...)."[der 2. Halbsatz soll an dieser Stelle mal vernachlässigt werden]
Laut Palandt entsteht der Anspruch auf Zahlung von Mietnebenkosten mit dem Zugang einer nachprüfbaren Rechnung.
Bedeutet für mich jetzt, dass Verjährungsbeginn in dem Beispielsfall der 31.12.04 ist. Eintritt der Verjährung mit Ablauf des 31.12.07.
Sehe ich das richtig oder den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr?
von Aenima am 23.02.2005 13:24
Status: Praktikant (26 Beiträge)
Userwertung:
5,0
(von 1 User(n) bewertet)
› Diesen User ignorieren
› Diesen User bewerten
› Beitrag melden
>Wann verjähren denn nun Ansprüche aus Nebenkosten?
Mal eine Nachfrage an den Experten:
Einmal angenommen, man hat eine Nebenkostenvorauszahlung (keine Pauschale) im Mietvertrag vereinbart, der Vermieter rechnet aber seit Jahren aus Bequemlichkeit nicht ab. Der Mieter beanstandet das nicht weiter. Die Nebenkostenvorauszahlung wird also praktisch (entgegen der Formulierung im Mietvertrag) stillschweigend als eine Art Pauschale behandelt.
1) Heißt das, daß der Mieter einen eventuellen Erstattungsanspruch auch für lange zurückliegende Zeiträume geltend machen kann, da die Abrechnungen noch nicht vorgelegt wurden?
2) Kann sich für den Mieter ein Nachteil daraus ergeben, daß er die fehlenden Abrechnungen jahrelang so hingenommen hat?
3) Sehe ich es richtig, daß Nachforderungen des Vermieters später als 12 Monate nach Ende der abzurechnenden Periode jedoch grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden dürfen? (
§ 556 Abs. 3 BGB) Bequemlichkeit des Vermieters dürfte ja kein wichtiger Grund für eine spätere Abrechnung sein.
von fix am 23.02.2005 16:18
Status: Unsterblich (995 Beiträge)
Userwertung:
1,0
(von 1 User(n) bewertet)
› Diesen User ignorieren
› Diesen User bewerten
› Beitrag melden
>Wann verjähren denn nun Ansprüche aus Nebenkosten?
Außerdem ging es in der Ausgangsfrage um den Abrechnungszeitraum 2000. Der
§ 556 Abs. 3 BGB gilt aber erst für Abrechnungszeiträume, die nach dem 01.09.2001 enden, ist also auf den Fall, der in der Ausgangsfrage gestellt wurde, gar nicht anzuwenden, selbst, wenn es sich dabei um Wohnraum handeln würde.
von hh am 24.02.2005 14:39
Status: Tao (23496 Beiträge)
Userwertung:
4,0
(von 368 User(n) bewertet)
› Diesen User ignorieren
› Diesen User bewerten
› Beitrag melden
>Wann verjähren denn nun Ansprüche aus Nebenkosten?
> Der
§ 556 Abs. 3 BGB gilt aber erst für Abrechnungszeiträume, die nach dem 01.09.2001 enden, ist also auf den Fall, der in der Ausgangsfrage gestellt wurde, gar nicht anzuwenden, selbst, wenn es sich dabei um Wohnraum handeln würde.
Das kommt natürlich noch dazu.
@ Klaus:
Kommt es denn jetzt nicht auf den Zugang der Abrechnung an?
von Aenima am 24.02.2005 20:44
Status: Praktikant (26 Beiträge)
Userwertung:
5,0
(von 1 User(n) bewertet)
› Diesen User ignorieren
› Diesen User bewerten
› Beitrag melden