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Reisevertrag: Kündigung bei Terroranschlägen? - 2/3
frm vom 18.10.2001   9106 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Ratgeber - Reiserecht

Wann sind Terroranschläge höhere Gewalt?

Terroranschläge am Reiseort berechtigen oft nicht zur Kündigung wegen höherer Gewalt. Einzelne Terroranschläge werden von deutschen Gerichten vielmehr als allgemeines Lebensrisiko eingestuft. Eine berechtigte Kündigung kann nur dann ausgesprochen werden, wenn eine schwerwiegende Gefährdung vorliegt. Dies wird für den Fall bejaht, wenn die Terroranschläge allgemeinen inneren Unruhen gleichkommen und eine unbestimmte Zahl weiterer Anschläge zu befürchten ist. Eine entsprechende Situation wird allerdings sehr selten vorliegen. Die Anschläge auf New York und Washington sowie die Briefe mit Milzbrandsporen jedenfalls reichen dafür nicht aus.




Gute Chancen auf eine Kündigung aufgrund von Terroranschlägen bestehen für die Urlauber jedoch dann, wenn das Auswärtige Amt vor Reisen in bestimmte Länder warnt. Gibt es dagegen laut Auswärtigem Amt keine Bedenken, in ein bestimmtes Land zu reisen, so wird eine Kündigung wegen höherer Gewalt meist nicht möglich sein.

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im Internet:
Internetportal des Auswärtigen Amtes

Ebenfalls liegt ein Kündigungsgrund vor, wenn die Terroranschläge dazu geführt haben, dass Einreisesperren auf Flughäfen eingeführt wurden.
Bei Städtereisen auch dann, wenn die geplanten Besichtigungen noch wegen der Anschläge gesperrt sind.

Liegt lediglich Flugangst wegen der Terroranschläge vor, so ist dies ein menschlich gut nachvollziehbarer Grund, berechtigt aber noch nicht zu einer Kündigung. Es empfiehlt sich allerdings in solchen Fällen, den Reiseveranstalter zu kontaktieren und über eine Umbuchung zu verhandeln. Diese wird eher akzeptiert als eine völlige Stornierung der Reise.

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  • 1) Terroranschläge sind nicht immer höhere Gewalt
  • 2) Wann sind Terroranschläge höhere Gewalt?
  • 3) Entstehen Kosten bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt?