Wann muss vor einer Kündigung eine Abmahnung erteilt werden?
Von Rechtsanwältin Ulrike Hinrichs 15.2.2011 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 1696 Aufrufe Mehr zum Thema:Abmahnung, Kündigung
Über die Frage wann und wie oft vor einer Kündigung eine Abmahnung erteilt werden muss, wird viel erzählt. Nicht alles davon ist richtig. Daher sollen hier die Grundsätze erklärt werden.
Kleinbetrieb
Ulrike Hinrichs
Berlin
Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Inkassorecht
In einem Kleinbetrieb ist das so genannte Kündigungschutzgesetz nicht anwendbar. Daher kann hier unter Einhaltung der Kündigungsfrist ohne Angabe von Gründen gekündigt werden (ordentliche Kündigung), es sei denn der Arbeitnehmer genießt ausnahmsweise besonderen Kündigungsschutz (z.B. Betriebsratmitglied, Schwangere, Schwerbehinderte).
Auch außerordentlich (also sofort) kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden, soweit ein „wichtiger Grund“ vorliegt (§ 626 BGB), so dass dem Arbeitgeber ein Festhalten am Arbeitsvertrag nicht mehr zuzumuten ist. Das ist bei einem Fehlverhalten des Arbeitsnehmers der Fall, wie zum Beispiel bei Straftaten (Diebstahl von Waren oder Unterschlagung, Beleidigung) aber auch grundloses Fernbleiben von der Arbeit.
In einem Kleinbetrieb stellt sich die Frage einer Abmahnung nicht. Hier kann der Arbeitgeber entweder ordentlich oder - wenn er tragende Gründe dafür hat - außerordentlich kündigen.
Was ein Kleinbetrieb ist, wird in § 23 KSchG definiert.
Ein Kleinbetrieb liegt vor wenn der Betrieb die in der Regel nicht mehr als fünf Mitarbeiter (für Arbeitsverhältnisse, die bis zum 31.12.2003 geschlossen wurden) bzw. zehn Mitarbeiter (für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 01.01.2004 geschlossen wurden) beschäftigt.
Mehr als nur Kleinbetrieb
Sobald für das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutz anwendbar ist, also
- kein Kleinbetrieb vorliegt und
- das Arbeitsverhältnis mehr als 6 Monate besteht,
bedarf es besonderer Kündigungsgründe. Eine Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein (dazu § 1 KSchG).
Das bedeutet, dass nur gekündigt werden darf aus
- Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen (z.B. Entzug des Führerscheins)
- Gründen die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen (z.B. ständiges Zuspätkommen, Diebstahl)
- aus betriebsbedingten Gründen.
Die Frage einer Abmahnung stellt sich hier nur bei verhaltensbedingten Kündigungen. Dabei geht es darum, dass der Arbeitnehmer etwas falsch gemacht hat, obwohl er es anders hätte machen können: Zum Beispiel pünktlich zur Arbeit erscheinen, statt ständig zu spät zu kommen.
Vor Ausspruch einer Kündigung muss sich der Arbeitgeber überlegen, ob er ein verhaltensbedingtes Fehlverhalten zunächst abmahnen muss. Die Kündigung soll das letzte Mittel sein, denn sie ist eine „harte Keule“. Eine Abmahnung ist daher ein „Warnschuss“, nach dem Motto: Wenn Du so weiter machst, muss ich dir kündigen.
Ob eine Abmahnung erforderlich ist, hängt von der Schwere des Verstoßes ab. Es ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit und insofern stets der Einzelfall maßgebend.
Mehrmaliges Zuspätkommen ist wohl ein nicht so gravierender Verstoß wie zum Beispiel tagelanges unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit.
Ob eine Abmahnung erforderlich ist, entscheidet also insbesondere auch die Schwere des Verstoßes.
Ein Irrglauber ist, dass „immer zwei Abmahnungen“ erforderlich sind. Im Gegenteil. Manchmal kann es dem Arbeitgeber sogar schaden, wenn er zu häufig abmahnt, weil mit zunehmender Häufigkeit einer abmahnungsbedingten Drohung der Eindruck entstehen kann, der Arbeitgeber meint seine Ankündigung einer Kündigung gar nicht ernst.
Also: Hier gibt es keine Patentlösung. Im Zweifel fragen Sie Ihren Anwalt.
Da eine Abmahnung weitreichende Konsequenzen hat, kann der Arbeitnehmer sich dagegen wehren. Der Arbeitnehmer kann eine Gegendarstellung verfassen (also seine Sicht der Dinge schildern), die der Arbeitgeber zur Personalakte nehmen muss. Der Arbeitnehmer kann auch die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen, wenn die Abmahnung auf unwahren Behauptungen beruht. Darüber hinaus kann sich der Arbeitnehmer beim Betriebsrat bzw. gegenüber seinem Vorgesetzten beschweren. Aber er kann auch schlicht nichts tun. Denn im Falle eines Kündigungsschutzprozesses, in dem die Abmahnung zur Sprache käme, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit die Vorwürfe zu bestreiten. Der Arbeitgeber muss dann den in der Abmahnung enthaltenen Vorwurf beweisen.



