Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340828
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Ratgeber » Familienrecht » 

Verweigerung der Unterhaltspflicht

AFP VOM 7.3.2001 | Ratgeber - Familienrecht | 229460 Aufrufe
Mehr zum Thema:

unterhalt, verweigerung

Wann muss kein Unterhalt gezahlt werden?

Kinder haben nach einer Scheidung weiterhin das Recht auf Unterhaltsleistungen von Seiten beider Elternteile. Derjenige, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Pflichten generell durch die tägliche Fürsorge und Erziehung. Von der anderen Seite müssen Unterhaltszahlungen geleistet werden, deren Höhe sich nach dem Einkommen richtet. Diese Zahlungen können nicht verweigert werden.

Ehegatten hingegen haben nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhalt. Neben der Kinderbetreuung fallen darunter auch Umstände wie Krankheit oder Arbeitslosigkeit, die eine angemessene Selbstversorgung unmöglich machen. So kann auch nach der Scheidung kinderloser Ehen vom besser verdienenden Partner finanzielle Unterstützung eingefordert werden. Dieser Anspruch erlischt, sobald der Lebensunterhalt selbst bestritten werden kann. Auch eine Wiederverheiratung oder die Aufnahme einer dauerhaften Lebensgemeinschaft beenden das Anrecht auf Unterhalt.

Selbst wenn die Situation des ehemaligen Ehegatten eine der Voraussetzungen erfüllt, gibt es Gründe, die dem Unterhaltsverpflichteten eine Zahlungsverweigerung ermöglichen. Diese Gründe sind in § 1579 BGB " Begrenzung des Unterhaltsanspruchs bei grober Unbilligkeit" festgelegt. Der Ausschluss oder die Kürzung der Zahlungen, bzw. deren zeitliche Einschränkung, darf in keinem Fall das Wohlergehen zu versorgender Kinder beeinträchtigen


Seite: 123 | Weiter »
Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Wann muss kein Unterhalt gezahlt werden?
Seite 2: Wortlaut des § 1579 BGB
Seite 3: Grobe Unbilligkeit - Was darunter zu verstehen ist

123recht.net ist Rechtspartner von:

340828
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97936
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Rechtsanwalt
Bernhard Henrich
Frankfurt am Main
Arbeitsrecht, Eherecht, Familienrecht, Verkehrszivilrecht, Wohnungseigentumsrecht
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Eine 50-Stunden-Woche ist bei Niedriglöhnern wie in den Chefetagen keine Seltenheit. Kennt Ihr das? Wie viele Stunden arbeitet Ihr ca. pro Woche?