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Wann muss ich für meine Eltern zahlen?

Von Rechtsanwältin Miriam Möller
6.2.2009 | Ratgeber - Familienrecht | 8371 Aufrufe
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Eltern, Unterhalt, Kinder

In den vergangenen Jahren ist das Bedürfnis der Sozialämter erheblich gestiegen, erwachsene Kinder vor allem pflegebedürftiger Eltern zu Unterhaltszahlungen heran zu ziehen. Damit ist auch die Angst der sogenannten Sandwich-Generation gestiegen, sich hiergegen abzusichern. Die heute 30- bis 40-Jährigen stehen vor dem Problem, nicht nur ihre Kinder – deren Ausbildungszeiten immer länger werden – weit über die Volljährigkeit hinaus finanziell unterstützen, sondern teilweise gleichzeitig noch für ihre Eltern aufkommen zu müssen.

Diverse Urteile des Bundesgerichtshofes sowie des Bundesverfassungsgerichts haben jedoch die Rechte der Betroffenen bereits erheblich gestärkt.

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Rechtsanwältin
Miriam Möller
Tönisvorst

Erbrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Inkasso

So müssen – entgegen der von den Sozialämtern gerne vertretenen Ansicht – Zahlungen für die Eltern grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn solche auch aus dem eigenen laufenden Einkommen ohne Probleme möglich sind. Nach den derzeit geltenden Richtlinien ist dies nur dann der Fall, wenn einem selbst mindestens 1.400,00 € monatlich netto und bereinigt (also z.B. nach Abzug eigener Schulden) verbleiben. Bei Verheirateten sind zusätzlich weitere 1.050,00 € für den Ehepartner zu berücksichtigen. Ebenso sind natürlich Kinder, die noch unterstützt werden müssen, vorab zu berücksichtigen.

Damit ist mehr oder weniger ausgeschlossen, dass – sollte man zu höherem Einkommen oder Vermögen gelangen - später Nachzahlungen für vergangene Jahre gefordert werden können.

Bereits vorhandenes Vermögen kann zwar eventuell für den Unterhalt der Eltern eingesetzt werden müssen. Allerdings muss hier im Einzelfall die mögliche Verwertbarkeit und deren Zumutbarkeit geprüft werden. Das erwachsene Kind kann nicht grundsätzlich dazu gezwungen werden, selbst Schulden zu verursachen, um Unterhalt für die eigenen Eltern zahlen zu können, etwa indem es ein Darlehen aufnimmt, und dieses mit seinem Vermögen – wie z.B. einem Hausgrundstück – absichert. Die Verwertung des eigenen Vermögens zu Gunsten des Unterhalts der Eltern kommt nur dann in Betracht, wenn diese Verwertung auch kurzfristig erfolgen kann und mit dem Sinn und Zweck dieses Vermögens in Einklang steht. An erster Stelle steht hier immer noch die Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes und zwar auch für die Zukunft. Deshalb ist Vermögen, das für die eigene Altersvorsorge angelegt wurde, ebenso unantastbar, wie Vermögen, dass aktuell dem Lebensunterhalt dient.

Gerade hier liegen zwar immer noch Ermessensspielräume der Sozialämter, die jedoch bei vorausschauender vernünftiger, klarer Planung und Geldanlage gesichert werden können. Diese sollte jedoch immer rechtzeitig vor einer möglichen Inanspruchnahme durch das Sozialamt unter fachlicher anwaltlicher Beratung erfolgen. Ganz besonders gilt dies auch für die Kinder, die selber kein oder nur geringes Einkommen haben sondern hauptsächlich von dem ihres Ehepartners leben. Anderenfalls könnte dieses über den Umweg des eigenen theoretischen Unterhaltsanspruches auch zur Unterstützung der Schwiegereltern herangezogen werden.

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