Bestimmte Personengruppen genießen einen besonderen Ausweisungsschutz.
Zu diesen Personengruppen zählen u.a.
Der besondere Ausweisungsschutz verhindert die Ausweisung nicht, sondern besagt lediglich, dass die Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgen kann.
Dies bedeutet eine Verschiebung des Entscheidungsrahmens. Anstelle der zwingenden Ausweisung erfolgt eine Regelausweisung und aus einer Regelausweisung wird eine Ausweisung nach Ermessen .
Für Minderjährige gilt ein noch weitreichender Schutz.
Minderjährige Ausländer, deren Eltern oder allein personensorgeberechtigte Elternteile sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, werden nicht ausgewiesen.
Dies gilt nicht, wenn der Minderjährige
Wer also regelmäßig Autos aufbricht, sich an Schlägereien beteiligt oder jemanden tötet und deshalb zu einer Jugendstrafe verurteilt wird, kann auch als Minderjähriger aus Deutschland ausgewiesen werden.
Das bekannteste Beispiel für die Ausweisung eines minderjährigen Ausländers aus Deutschland war der Fall "Mehmet" in München.
Der in Deutschland geborene und aufgewachsene Türke hatte mehr als 60 zum Teil schwere Straftaten begangen. Aus diesem Grund wurde ihm keine neue Aufenthaltserlaubnis erteilt, und er wurde aus Deutschland ausgewiesen.
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