Jeder Ausländer, der die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder ein sonstiges erhebliches Interesse Deutschlands beeinträchtigt, kann nach dem Ermessen der Behörde ausgewiesen werden.
Eine solche Beeinträchtigung liegt u.a. vor, wenn der Ausländer
Ist eine solche Beeinträchtigung gegeben, so entscheidet die zuständige Ausländerbehörde unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach ihrem Ermessen über die Ausweisung.
Bei dieser Entscheidung hat die Behörde die bisherige Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers, die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen und die Duldungsgründe des § 55 Abs. 2 AuslG zu berücksichtigen.
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