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Wann muss ich als Ausländer Deutschland verlassen? - 5/7
eva vom 08.09.2000   |   113923 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Ausländerrecht

Die Ausweisung nach dem Ermessen der Behörde

Jeder Ausländer, der die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder ein sonstiges erhebliches Interesse Deutschlands beeinträchtigt, kann nach dem Ermessen der Behörde ausgewiesen werden.

Eine solche Beeinträchtigung liegt u.a. vor, wenn der Ausländer

  • die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet (Terrorismus)

  • sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt, öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht




  • mehrfach gegen Rechtsvorschriften, gerichtliche oder behördliche Entscheidungen und Verfügungen verstossen hat

  • Heroin, Kokain oder ein vergleichbares Betäubungsmittel konsumiert und eine Entziehung verweigert

  • durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet oder längerfristig (mehr als sechs Monate) obdachlos ist

  • Sozialhilfe für sich oder seine unterhaltspflichtigen Angehörigen in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen muss

  • Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder Hilfe für junge Volljährige nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhält; das gilt nicht für einen Minderjährigen, dessen Eltern oder dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten

Ist eine solche Beeinträchtigung gegeben, so entscheidet die zuständige Ausländerbehörde unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach ihrem Ermessen über die Ausweisung.
Bei dieser Entscheidung hat die Behörde die bisherige Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers, die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen und die Duldungsgründe des § 55 Abs. 2 AuslG zu berücksichtigen.

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