In weniger schweren Fällen von Vergehen und Verbrechen sieht das Ausländergesetz vor, dass ein Ausländer in der Regel ausgewiesen werden muss.
Ein weniger schwerer Fall liegt vor bei
Begeht ein Ausländer einen der aufgezählten Verstöße, so wird er in der Regel ausgewiesen. Dies bedeutet, dass die Behörde grundsätzlich kein Ermessen hat bei der Frage, ob eine Ausweisung erfolgen soll.
Ein Absehen von der Ausweisung kann hier nur in besonderen Einzelfällen erfolgen. Dazu müssen Umstände vorliegen, die eine Ausnahmesituation darstellen und die vermutete Gefährlichkeit des Ausländers widerlegen.
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