Streit um NPD-Verbot
13.10.2000 | Nachrichten - Aktuelles | 23070 Aufrufe Mehr zum Thema:NPD, Parteiverbot, Verfassungswidrig
Art. 21 Absatz 2 GG:
Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht .Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, kann von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden.
Mit der Feststellung ist die Auflösung der Partei verbunden. Das Bundesverfassungsgericht kann dann auch die Einziehung des Vermögens der Partei zugunsten gemeinnütziger Zwecke anordnen. Die Bildung von Ersatzorganisationen, die das Bestreben einer Partei nach ihrer Auflösung weiter verfolgen, ist verboten.
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nicht von sich aus über eine etwaige Verfassungswidrigkeit einer Partei, vielmehr muss ein dementsprechender Antrag von Bundesregierung, Bundestag oder Bundesrat gestellt werden. Auch wenn sich im Bundestag eine Mehrheit gegen einen Antrag entschließen sollte, kann die Bundesregierung demnach allein ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht durchsetzen.
Auf Landesebene kann eine Landesregierung einen Antrag stellen, dieser muss sich aber gegen eine Partei richten, deren Organisation sich auf das Gebiet ihres Landes beschränkt.
Das Verbot einer Partei sei nicht schon durch deren Ablehnung oberster Verfassungsprinzipien geboten, so der Sprecher vom Verfassungsschutz, Hans-Gert Lange. Mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung vorliegen - also etwa eine Wesensverwandschaft mit der NSDAP.
Im Laufe der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland hat es erst zwei Parteiverbote gegeben. 1952 wurde die Sozialistische Reichspartei (SRP), 1957 die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) verboten.
In den 60er Jahren gab es Diskussionen um ein Verbot der NPD und der kommunistischen K-Gruppen, Anträge aber wurden nicht gestellt.
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