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Wann ist eine Quittung eine Quittung?
Seite 1 - vom 02.03.2007

Wann ist eine Quittung eine Quittung?

Zu den rechtlich Anforderungen an die Unterschrift auf einer Quittung

Der Autor
Ulrike Hinrichs, Berlin
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Inkasso und hat Interessensschwerpunkte: Miet und Pachtrecht, Schadensersatzrecht.
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Liebe Leser,

haben Sie schon einmal eine Quittung mit einer Unterschrift erhalten, die auch ein Dreijähriger hätte krakeln können? Oder haben Sie vielleicht selber eine solche Unterschrift schon einmal auf eine Quittung gesetzt?

Im Laufe des Lebens wird die Unterschrift bei vielen Menschen immer unleserlicher, erst recht, wenn man viel zu unterzeichenen hat. Aber reicht so ein Gekrakel als Unterschrift auf einer Quittung?

Nach § 368 BGB ist der Gläubiger einer Leistung (zum Beispiel ein Verkäufer) verpflichtet auf Verlangen des Schuldners, eine Quittung zu erteilen. Darauf besteht also ein Rechtsanspruch. Das ist auch logisch, denn nur mit der Quittung kann der Schuldner beweisen, dass er das geschuldete Geld wirklich gezahlt hat.

Die Quittung unterliegt in der Regel der Schriftform nach § 126 BGB, es sei denn das Gesetz regelt es ausnahmsweise anders (Textform § 126 b BGB). Das Schriftformerfordernis verlangt eine eigenhändige Unterschrift. Aus der Quittung muss ferner hervorgehen, auf welche Schuld sie sich bezieht.

Aber was ist rechtlich nun eine Unterschrift?

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 15. November 2006 (Az. IV ZR 122/05) entschieden:

Wird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, liegt keine Namensunterschrift im Rechtssinne vor.

Mit anderen Worten, man muss den unterschriebenen Namen noch lesen können. Ein „A“ mit einem langen welligen Strich dahinter reicht dafür nicht. Letztendlich entscheidet hier der Einzelfall.

Was sind die Folgen einer fehlerhaften Unterschrift?

Der Schuldner kann die Leistung zurückbehalten (Zurückbehaltungsrecht), braucht also nicht zu zahlen. Meistens läuft es aber andersrum, erst gibt man das Geld, dann bekommt man eine Quittung.

In diesem Fall können Sie die Erteilung einer ordnungsgemäßen Quittung auch gerichtlich mit einer Klage geltend machen. Die Kosten hat dann der Gläubiger zu tragen.

Tipp: Mahnen Sie die Erteilung einer ordnungsgemäßen Quittung zunächst einmal an. Setzen Sie dem Gläubiger dafür schriftlich eine Frist. Und schicken Sie das Mahnschreiben per Einwurfeinschreiben, damit Sie den Zugang beweisen können. Und dann ab zum Anwalt!

Ulrike Hinrichs. MBA
Rechtsanwältin. Mediatorin
Crellestraße 19/20
10827 Berlin
Tel. 030 7676 5195
www.konfliktwerkstatt.de

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