>Wann ist ein Plagiat ein solches?
quote:
Das Messer ist leicht modifiziert um eine Patentverletzung zu vermeiden.
Wenn keine Patente verletzt werden, können der Messervertrieb und -einfuhr nicht patentrechtlich untersagt werden.
quote:
Des Weiteren kennzeichnet er das Messer deutlich mit seinen Herstellerdaten und schreibt auch in kleiner Schrift auf die Klinge "China"
Wenn keine Zeichen benutzt werden, die in Deutschland ( bzw. IN EUROPA ) markenrechtlich ( für Waren der Art: Messer ) geschützt sind, bestehen kein markenrechtliche Ansprüche wegen ungenehmigter Kennzeichenbenutzung.
( Aber: die US-Firma MagLite hat meines Wissens versucht, die "dreidimensionale Form einer Taschenlampe" als Marke für Waren der Art "Taschenlampe" eintragen/schützen zu lassen ..
http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/register/394107543/DE Gegen diese Eintragung DER FORM einer Ware als Marke für Waren dieser Art wurde dann bis vor den BGH geklagt:
http://www.markenmagazin.de/bgh-maglite/ Wenn in ähnlicher Weise DIE FORM eines Messers als Marke für Waren der Art "Messer" geschützt wäre, dann läge im Anbieten identisch/ähnlich geformter Messer ( selbst wenn keine patente verletzt würden ) eine Markenverletzung, selbst wenn das Nachahmungsmesser klar und deutlich mit der Marke des (chinesischen) Hersteller-Betriebs gekennzeichnet wäre.
Allerdings sind Marken, die aus der Form der Ware bestehen, unzulässig,
§ 3 MarkenG:
"Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen,
1. die durch die Art der Ware selbst bedingt ist,
2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder
3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht."
( Siehe auch die Versuche, die dreidimensionale Form eines Gabelstaplers(!) als Marke für Waren der Art "Flurförderfahrzeuge" eintragen zu lassen, oder die Form einer Armbanduhr als Marke für Waren der Art "Armbanduhren" )
Es ist dem Anbieter des unter eigener Marke angebotenen Nachahmer-Produkts dann "nur" untersagt, mit Vergleichen mit dem nachgeahmten Markenprodukt zu werben, wenn Marke oder Hersteller des nachgeahmten Produkts erkennbar gemacht würden,
§ 6 UWG.
M.
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von Mirk am 18.03.2010 11:00
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