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Wann ist auf grenzüberschreitende Kaufverträge das UN-Kaufrecht anwendbar?

Von Rechtsanwalt Dr. Roger Blum
18.10.2010 | Ratgeber - Internationales Recht | 1279 Aufrufe
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UN-Kaufrecht

Als UN-Kaufrecht bezeichnet man das Wiener Übereinkommen für Verträge über den internationalen Warenverkehr (Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG). Es handelt sich dabei um ein völkerrechtliches Übereinkommen, das seit dem 1. Januar 1991 in Deutschland unmittelbar anzuwendendes Recht ist.

Es ist anwendbar auf grenzüberschreitende Kaufverträge, wenn die Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten haben (Art. 1 Abs. 1 lit. a CISG). Der aktuelle Geltungsbereich läst sich aus der jeweils neuesten Ausgabe des Fundstellennachweises B zum BGBl. feststellen. Dort erfährt man auch etwas über die Vorbehalte, die einzelne Vertragsstaaten gem. Art. 92 ff. CISG bei der Ratifizierung gemacht haben.

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Roger Blum
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Nach Art. 1 Abs. 1 lit. b CISG ist das UN-Kaufrecht auch anzuwenden, wenn das Internationale Privatrecht des Staates, in dem sich das angerufene Gericht befindet, auf die Rechtsordnung eines Vertragsstaates verweist, es sei denn, dieser hat dies durch einen Vorbehalt nach Art. 95 CISG ausgeschlossen. Folglich gilt UN-Kaufrecht stets dann, wenn bei einem grenzüberschreitenden Kauf deutsches Recht zur Anwendung kommt, unabhängig davon, ob der Niederlassungsstaat der Parteien Vertragsstaat des UN-Kaufrechts-Übereinkommens ist. Denn das UN-Kaufrecht ist auch deutsches Recht.

Allerdings wird in einer Vielzahl von Fällen die Anwendung des UN-Kaufrechts an den zahlreichen Ausnahmeklauseln scheitern. So ist die Anwendung beispielsweise schon dann ausgeschlossen, wenn der Warenkauf zu persönlichen oder familiären Zwecken erfolgt und der Verkäufer bei Vertragsschluss hiervor Kenntnis hatte oder hätte haben können (Art. 2 lit. a CISG). Nicht anwendbar ist also das UN-Kaufrecht bei Verbraucherverträgen. Zweck der Norm ist es, den Vorrang des nationalen Verbraucherschutzrechts zu respektieren.

Die Anwendung des UN-Kaufrechts kann zudem gem. Art. 6 CISG von den Parteien ausdrücklich oder stillschweigend ausgeschlossen werden. Die einfache Klausel: „Es gilt deutsches Recht“ reicht hierzu nicht aus, da UN-Kaufrecht auch deutsches Recht ist.

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