Wann haftet der Anschlussinhaber bei Filesharing-Abmahnungen als Störer?

Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, Anschlussinhaber, Störer, Haftung, Abmahnungen, Urheberrechtsverletzung
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Haftet der abgemahnte Inhaber eines Internetanschlusses stets für die von Dritten über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen?

In den Abmahnschreiben der gängigen Abmahnkanzleien, wie etwa Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München, wird genau dies zumindest suggeriert. Dort heißt es z.B.

"Für sämtliche über Ihren Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen haften Sie persönlich"

Jörg Halbe
Partner
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Rechtsanwalt
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50674 Köln
Tel: (0221) 3500 67 80
Web: http://www.wagnerhalbe.de
E-Mail:
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und weiter

"Es spielt auch keine Rolle, ob Sie persönlich oder eine andere Person - mit oder ohne Ihr Einverständnis - über Ihren Internetanschluss Repertoire unserer Mandantschaft zum Download angeboten haben.

Als Anschlussinhaber sind Sie auch für das Verhalten Dritter verantwortlich."

und schließlich

"Im Ergebnis ist daher vollkommen unerheblich, ob Sie persönlich das Repertoire unserer Mandantschaft zum Download bereitgestellt haben, oder ob das rechtswidrige Angebot auf dem Missbrauch Ihres Internetanschlusses durch einen Dritten beruht."

Diese Ausführungen sind rechtlich nicht haltbar. Das gilt insbesondere deshalb, weil sie unterschlagen, dass eine Störerhaftung nur unter der zusätzlichen Voraussetzung der Verletzung etwaig bestehender Prüf- und Kontrollpflichten in Betracht kommt. Dabei ist es unerheblich, ob dies im Falle des Betriebes eines WLAN-Netzes oder im Fall der aktiven Überlassung des Internetanschlusses an einen Dritten geschieht.

Zwar kann bei der Verletzung absoluter Rechte als Störer analog § 1004 BGB auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt, vgl. BGH, GRUR 2011, 152 = WRP 2011, 223 irsn. 451 - Kinderhochstühle im Internet.

Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte, vgl. BGH, GRUR 2004, 438 (442) - Feriendomizil.

Da die Störerhaftung jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Ob und inwieweit dem Störer als in Anspruch Genommenem eine Prüfung zuzumuten ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Dies erfolgt unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, vgl. BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 633 WPR 2010, 912 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens; GRUR 2011, 1038 WRP 2011, 1609 Rn. 20 - Stiftparfüm; vgl. BGH V. Zivilsenat, GRUR 2011, 321 Rn. 15.

Eine Prüfpflicht kann bereits mit Inbetriebnahme einer technischen Einrichtung entstehen, setzt dann aber eine schon dadurch eintretende Gefährdung absoluter Rechtsgüter Dritter voraus, vgl. BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 633 = WPR 2010, 912 Rn. 24 - Sommer unseres Lebens; BGH V. Zivilsenat, GRUR 2011, 321 Rn. 16.

Für die Überlassung eines Internetanschlusses gelten in Bezug auf die Störerhaftung für die Verletzung absoluter Rechte besondere Maßstäbe, vgl. BGHZ 185, 330 = WPR 2010, 912 Rn. 15 - Sommer unseres Lebens.

Von einer anlasslosen zumutbaren Prüf- und Kontrollpflicht eines Ehepartners oder volljähriger Kinder ist jedenfalls nicht auszugehen, OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2011 - 6 W 42/11 = MMR 2011, 396.

Nach BGH, Urteil vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - Morpheus, besteht für Eltern noch nicht einmal die Pflicht zur anlasslosen Kontrolle minderjähriger Kinder.

Insbesondere stellt die vom Anschlussinhaber dem Ehepartner bzw. einer einem Ehepartner gleichgestellten Person oder Kindern eingeräumte Möglichkeit, Telefon oder Internet unbeaufsichtigt für eigene Zwecke – und damit unter Umständen auch für unerlaubte Handlungen - zu nutzen, kein relevantes gefahrerhöhendes Verhalten (Ingerenz) im Sinne einer Verletzung von Verkehrspflichten dar, vgl. BGHZ 173, 188 Rn. 22, 36 = GRUR 2007, 890 = WRP 2007, 1173 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; BGH, Urteil vom 09.11.2011 - I ZR 150/09 - Basler-Haar-Kosmetik Rn. 60 m.w.N..

Auch das Bundesverfassungsgericht hat mittlerweile klargestellt, das aus der BGH Entscheidung "Sommer unseres Lebens" keine Hinweis- oder Überwachungspflichten im Hinblick auf Familienangehörige oder ihnen gleichgestellten Personen abgeleitet werden können, vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.2012, Az. 1 BvR 2365/11.

Der abgemahnte Anschlussinhaber ist daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gehalten, etwa seine Ehefrau bzw. Lebensgefährtin oder seine Kinder bei dem Gebrauch eines Kommunikationsmediums zu überwachen oder hierüber rechtlich zu belehren, wenn diese nicht zuvor durch ein etwaiges Fehlverhalten hierzu Anlass gegeben haben sollten.

Nach dem Hinweis des Bundesverfassungsgerichts ist die Frage der Haftung des Internetanschlussbesitzers für Drittbenutzer höchstrichterlich noch nicht geklärt (BVerfG, Beschluss vom 13.04.2012, Az. 1 BvR 2365/11). Allerdings dürfte dies nicht für die Frage bezüglich der Kontroll- und Überwachungspflichten gegenüber Familienmitgliedern oder ihnen gleichgestellten Personen gelten. Die Oberlandesgerichte Hamm, Frankfurt, Köln, München (s.o.) und nun auch der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 - Morpheus) lehnen insoweit eine generelle Kontroll- und Überwachungspflicht ab. Der BGH lehnt eine generelle, d.h. anlasslose Kontrolle und Überwachung selbst von noch minderjährigen Kindern ab, BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 - Morpheus.

Um es abschließend auf den Punkt zu bringen und die oben aufgeworfene Frage („Haftet der abgemahnte Inhaber eines Internetanschlusses stets als Störer für die von Dritten über seinen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen?") zu beantworten:

Nein, eine Störerhaftung - sei es im Falle des Betriebes eines WLAN-Netzes oder im Fall der aktiven Überlassung des Internetanschlusses an einen Dritten - kommt nur unter der zusätzlichen Voraussetzung der Verletzung etwaig bestehender Prüf- und Kontrollpflichten in Betracht. Wie weit diese Prüf- und Kontrollpflichten reichen, hängt davon ab, ob die betreffenden anderen Nutzer des Anschlusses in der Vergangenheit Anlass zu der Vermutung gegeben haben, den ihnen zur Verfügung gestellten Internetanschluss zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen zu missbrauchen.

Scheidet die Störerhaftung unter den vorgenannten Voraussetzungen aus, erfolgt die Abmahnung zu unrecht. In diesem Fall ist der abgemahnte Anschlussinhaber weder zur Zahlung von Schadensersatz noch zur Erstattung der dem abmahnenden Rechteinhaber durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten verpflichtet.

Der abgemahnte Inhaber eines Internetanschlusses sollte zur Abwehr derart unberechtigter Forderungen die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen, der sich nachweislich mit Filesharing-Abmahnungen auskennt. Dieser wird es zudem verstehen, eine dem abgemahnten Anschlussinhaber ansonsten drohende einstweilige Verfügung durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung frühzeitig zu vermeiden.

WAGNER HALBE Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec.
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