Wann gilt eine Gebühr als verdient?

2. Dezember 2013 Thema abonnieren
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)
Wann gilt eine Gebühr als verdient?

Folgendes Beispiel:

Schuldner legt gegen eine Vollstreckungsmaßnahme Erinnerung ein (durchaus zu Recht). Die Erinnerung wird nicht verhandelt (mutmasslich weil das Gericht die bereits bekannten außergerichtlichen Verhandlungen abwartet).

Etwa 4 Monate nach Erinnerung wird ein Vergleich geschlossen, sowie erfüllt und Anwalt der Gegenseite erklärt, dass (Zitat) "die Angelegenheit nunmehr endgültig erledigt sei. Meine Mandantin macht keinerlei Rechte und Ansprüche mehr geltend. Zu meiner Entlastung überreiche ich den entwerteten Vollstreckungstitel."

Wenig später schreibt das Gericht den Schuldner an und empfiehlt zur Vermeidung weiterer Kosten die Rücknahme der Einnerung. Das Gericht bezieht sich dabei auf die Erledigung der Hauptsache. Der Schuldner entspricht dem Ganzen.

Nun kommt plötzlich der gegnerische Anwalt um die Ecke und beantragt per Kostenfestsetzungsbeschluss eine entsprechende Gebühr aus der Erinnerung und natürlich einen Titel. Der Rechtspfleger des Gerichts hat den Einwand des Schuldners, dass die Gebühr doch laut Vergleich gar nicht mehr gefordert werden durfte und ob es in den Akten einen Hinweis gibt, dass der Anwalt nachträglich tätig wurde, komplett ignoriert. Der gegnerische Anwalt hat ein entsprechendes Anschreiben ebenfalls ignoriert, stattdessen einfach nur eine Zahlungsaufforderung mit Frist und Vollstreckungsankündigung verschickt.

Die Frage wäre nun: Darf er das überhaupt? Ist es richtig, dass die Gebühr in den Monaten vor dem Vergleich entstand? Tatsächlich war der Anwalt seither gar nicht involviert gewesen. Ist das hier ein böswilliger Versich des Anwalts bzw. Täuschung, diesen Vergleich zu umgehen um noch einmal ein paar Euros zu verdienen oder entsteht eine Gebühr grundsätzlich auch erst in den wenigen Wochen nach Vergleich und bei Rücknahme der Erinnerung wegen Erledigung der Hauptsache?

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 02.12.2013 18:16

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4 Antworten
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#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Hat sich denn der RA des Gläubigers in dem Erinnerungsverfahren als Vertreter des Geläubigers bestellt? Wenn ja, dann ist die Gebühr in jedem Fall bereits entstanden.

Da das Erinnerungsverfahren ein gesondertes Verfahren ist und sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung richtet, muss nicht zwangsläufig der Vergleich in der Hauptsache auch das Erinnerungsverfahren umfasst haben. Hier müsste man noch einmal genau hinsehen, was der Vergleich alles umfassen sollte. Es wäre auf jeden Fall klüger gewesen, auch das Erinnerungsverfahren in dem Vergleich mit zu regeln. Das hätte der Schuldner allerdings selbst ansprechen müssen. Der RA des Gläubigers wird einen Teufel tun und das von selbst ansprechen. Er ist ja auch nicht dem Schuldner verpflichtet sondern seinem Mandanten dem Gläubiger.

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
Hat sich denn der RA des Gläubigers in dem Erinnerungsverfahren als Vertreter des Geläubigers bestellt?

Genau das ist unklar. In den Gerichtsakten gibt es darauf augenscheinlich keinen Hinweis, dass der gegnerische Anwalt jemals tätig war (außer in der Hauptsache).

Davon abgesehen ist das Erledigungsschreiben oben ja auch nicht so formuliert, dass nur die Hauptsache erledigt sei. Der Satz "Meine Mandantin macht keinerlei Rechte und Ansprüche mehr geltend" ist rein sprachlich in meinen Augen schon universell zu verstehen. Ein Hinweis: Der Anwalt macht (wie sollte es auch anders sein), diese Gebühr im Auftrag seiner Mandantin geltend.

Dass es ein gesondertes Verfahren ist, ist ein interessanter Hinweis. Dagegen spricht, dass der gegnerische Anwalt für beides (Hauptsache und Erinnerung) exakt dasselbe Aktenzeichen verwendet und dass er die Kommunikation mit dem Schuldner verweigert und trotz Abschluss des Falls die Schuldnerberatung anspricht. Ergibt das Sinn, wenn es ein gesondertes Verfahren ist?
Bin auf weitere Meinungen gespannt.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 03.12.2013 11:54

-- Editiert mepeisen am 03.12.2013 11:55

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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Dass der RA den gesamten Vorgang in einer Akte unter einem Aktenzeichen führt, ist nicht ungewöhnlich. Mal abgesehen davon, dass es für die Abrechnung nach RVG völlig egal ist, wie der RA evtl. die Sache sieht. Hauptsacheverfahren und Erinnerung sind halt zwei verschiedene Angelegenheiten. Wobei ich unter Haupftsacheverfahren das Verfahren verstehe, dass letzten Endes zur Erlangung des Titels geführt hat.

Aus dem Satz "Meine Mandantin macht keinerlei Rechte und Ansprüche mehr geltend" kann man m.E. isoliert auch keinen Honig saugen. Man muss schon den Kontext berücksichtigen. Sie selbst hatten ja etwas von einem Vergleichsschluss erwähnt. Das muss ja wohl vor dem "Erledigungsschreiben" gewesen sein, mit dem letzten Endes der Vollstreckungstitel versendet wurde.

War die Schuldnerberatung denn involviert in der Hauptsache? Dann kann es sein, dass der RA es so handhabt, wie wenn auf der Gegenseite ein RA tätig wäre. Ein RA würde wahrscheinlich auch immer angeschrieben werden, weil es standesrechtlich verboten ist, diesen zu umgehen.

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
War die Schuldnerberatung denn involviert in der Hauptsache?

Richtig.

Der Vergleich sah vor, dass mit der einmaligen Zahlung keine weiteren Forderungen gestellt werden und der Titel ausgehändigt wird.

Der Wortlaut des Gegenangebotes (was dann durch den Schuldnerberater angenommen wurde) besagte (inkl. Rechtschreibfehler): "In der oben genannten Angelegenheit kann ich Ihnen mitteilen, dass unsere Mandantin zur außergerichtlichen Erledigung des Schadensfalls folgenden gemacht:....."

Mir deucht langsam, als ob der Anwalt sich durch geschickte Sprachwendung diese weitere Gebühr offen gelassen hat, also suggeriert hat es würde wirklich alles erledigt sein, dabei genau wusste dass er ob der nicht verhandelten Erinnerung noch Zusatzgebühren wird verlangen wollen.

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