Wann erwirbt der Finder das Eigentum an der gefundenen Sache?

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Der Finder erwirbt mit Ablauf von 6 Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat (§ 973 Abs. 1 BGB). Mit diesem Zeitpunkt erlöschen etwaige Rechte Dritter. Vor Fristablauf hat der Finder ein übertragbares Anwartschaftsrecht.  Ist die Sache nicht mehr als 10,00 EUR wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Finder erwirbt das Eigentum jedoch nicht, wenn er den Fund verheimlicht.

Sind vor dem Ablauf der 6-Monatsfrist Empfangsberechtigte dem Finder bekannt geworden oder haben sie bei einer Sache, die mehr als 10,00 EUR wert ist, ihre Rechte bei der zuständigen Behörde rechtzeitig angemeldet, so kann der Finder die Empfangsberechtigten zur Erklärung über die ihm nach §§ 970 bis 972 BGB zustehenden Ansprüche (Finderlohn, Aufwendungsersatz etc.) auffordern. Mit dem Ablauf der für die Erklärung bestimmten Frist erwirbt der Finder das Eigentum und es erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache, wenn sich die Empfangsberechtigten nicht rechtzeitig zur Befriedigung der Ansprüche bereit erklärt (§ 974 BGB). Erforderlich ist die Aufforderung an alle Empfangsberechtigte.

Verzichtet der Finder gegenüber der zuständigen Behörde auf das Recht zum Eigentumserwerb an der gefundenen Sache, so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundortes über (§ 976 Abs. 1 BGB). Das Eigentum geht auch auf die Gemeinde des Fundortes über, wenn der Finder die Sache an die zuständige Behörde abgeliefert hat und nach §§ 973, 974 BGB das Eigentum erworben hat, jedoch nicht vor Ablauf einer ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist die Herausgabe verlangt (§ 976 Abs. 2 BGB).