Ein Ausländer benötigt einen gültigen Aufentaltstitel (Visum), um in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Diesen Aufenthaltstitel erhält man von der zuständigen Ausländerbehörde.
Aufenthaltstitel sind die (befristet erteilte) Aufenthaltserlaubnis und die (unbefristet erteilte) Niederlassungserlaubnis.
Bei der Beantragung des Aufenthaltstitels prüft die Ausländerbehörde, ob es sich um eine zustimmungspflichtige oder zustimmungsfreie Tätigkeit handelt.
Von wenigen Ausnahmen abgesehen bedarf eine Betätigung grundsätzlich der Zustimmung der ARGE. Dies geschieht in einem internen Genehmigungsverfahren.
Die ARGE erteilt diese Erlaubnis in der Regel, wenn die folgenden Voraussetzungen des §39 AufenthG vorliegen:
Wenn:
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