Wann darf Hersteller selbst mit Aussage "Unverbindliche Preisempfehlung" des Herstellers Werbung betreiben?

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Hersteller mit / ohne Alleinvertriebsrecht

Häufig werben Händler mit ihren im Vergleich zur unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers günstigeren Preisen. Dies ist zulässig, sofern eine aktuelle unverbindliche Preisempfehlung, welche auf einer sachgerechten Berechnungsgrundlage des Herstellers beruht, tatsächlich vorliegt. Wie aber lässt sich die Werbung eines Herstellers, der gleichzeitig Händler ist, mit seiner eigenen unverbindlichen Preisempfehlung bewerten? Dabei ist zwischen dem Hersteller, der alleiniger Vertreiber seiner Ware ist und demjenigen, der seine Waren zusätzlich noch von anderen Händlern vertreiben lässt, zu unterscheiden.

Bei Alleinvertriebsrecht ist derartige Werbung unlauter

Ist der Hersteller Alleinvertreiber seiner Produkte, so ist die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung unlauter. Denn der Verbraucher darf nach dem Bundesgerichtshof davon ausgehen, dass eine unverbindliche Preisempfehlung, den unterschiedlichen Händlern als Orientierung dienen soll. Besteht für ein Produkt gar kein Markt, weil einem Händler ein Alleinvertriebsrecht zusteht, so wird dem Verbraucher die unrichtige Vorstellung vermittelt, es gäbe einen Marktpreis. Dies sei unzulässig (vgl. BGH I ZR 121/99). Das muss erst recht gelten, wenn allein der Hersteller seine Produkte vertreibt.

Anders liegt der Fall, wenn der Hersteller kein Alleinvertriebsrecht hat. Dann existiert ein Markt und die Preisempfehlung dient unterschiedlichen Händlern tatsächlich als Orientierung. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gibt es dazu derzeit jedoch noch nicht. Auf den ersten Blick scheint Einiges dafür zu sprechen, dass für den Markt eine unverbindliche Preisempfehlung in dieser Konstellation sinnvoll ist und der Hersteller wie jeder Händler von dieser abweichen kann.

Problem: Hersteller können Preisempfehlungen willkürlich setzen

Auf den zweiten Blick zeigt sich, dass ein Interessenkonflikt besteht. Der Hersteller kann die Preisempfehlungen willkürlich setzen und diese stets mit günstigeren Preisen unterbieten. Dann aber verkommt die Veröffentlichung einer Preisempfehlung zu einer reinen Werbemaßnahme.

Empfehlung müssen zwingend den aktuellen Marktpreis wiedergeben

Des Weiteren setzt die Zulässigkeit einer unverbindlichen Preisempfehlung voraus, dass diese zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produktes aktuell ist. Von einer Aktualität kann aber kaum noch gesprochen werden, wenn der Hersteller nach Herausgabe der unverbindlichen Preisempfehlung für den Verkauf seines Produktes einen geringeren Preis festsetzt. Denn dann orientieren sich die Händler an diesem und nicht mehr an der unverbindlichen Preisempfehlung, sodass die Empfehlung nicht den aktuellen Marktpreis widerspiegelt. Es spricht demnach mehr dafür, dass eine Werbung des Herstellers mit seiner eigenen Preisempfehlung als unzulässig anzusehen ist. Wie der Bundesgerichtshof diese Konstellation beurteilt, wird sich noch zeigen.

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