Wann besteht im Rahmen der Erbauseinandersetzung ein Anspruch auf Ausgleich von Pflegeleistungen?

Mehr zum Thema: Erbrecht, Erbe, Erbauseinandersetzung, Pflegeleistung, Ausgleich
4,64 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
11

Wann besteht im Rahmen der Erbauseinandersetzung ein Anspruch auf Ausgleich von Pflegeleistungen?

Die Situation kommt häufig vor: Unter mehreren Geschwistern kümmert sich eines der Kinder intensiv um die Eltern bzw. den Überlebenden der elterlichen Ehegatten. Sind die Eltern pflegebedürftig, kann es sich dabei um Pflegeleistungen im Sinne des § 2057a BGB handeln. Nach dieser Vorschrift besteht eine Ausgleichspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings, so auch bei Pflegeleistungen, wenn diese unentgeltlich oder gegen ein unangemessen geringes Entgelt erbracht werden.

Wenn das Kind, das die Eltern versorgt hat, dafür aufgrund § 2057a BGB bei der Erbauseinandersetzung einen finanziellen Ausgleich verlangt, ist das Unverständnis unter den anderen Geschwistern oftmals groß: Streit ist vorprogrammiert, weil man keine entsprechende Entschädigung anerkennen will.

Martin Diefenbach
Partner
seit 2004
Rechtsanwalt
Kapellstraße 16
40479 Düsseldorf
Tel: 0211-158 361-88
Web: http://www.legitas.de/diefenbach
E-Mail:
Erbrecht, Kapitalanlagenrecht

Dabei wurden die Pflegeleistungen oftmals über mehrere Jahre erbracht und sind auch den anderen Geschwistern keineswegs verborgen geblieben. Neben dem persönlichen Einsatz, den das entsprechende Kind erbringt, steht auch oftmals ein finanzieller; denn eine Rund-um-Betreuung, die oftmals erforderlich ist, ist regelmäßig mit beruflichen Opfern verbunden. Die Motive der betreuenden Abkömmlinge können dabei unterschiedlich sein. Oft sind andere Geschwister schlichtweg zu weit vom Wohnort der Eltern entfernt, um diese zu versorgen. Häufig gibt es auch persönliche Motive für eine aufopferungsvolle Betreuung; denn nicht selten gibt es unterschiedlich enge Bindungen unter Eltern und mehreren Kindern.

  1. Voraussetzung für die Anerkennung eines Ausgleichsanspruchs nach § 2057a BGB ist zum einen, dass die Betreuungstätigkeit wesentlich zu einer Erhaltung oder gar Mehrung des Nachlasses beigetragen hat. Dabei müssen die Leistungen ein bestimmtes Maß überschritten haben; gelegentliche Hilfsleistungen wie Einkäufe oder kleinere Verrichtungen im Haushalt fallen regelmäßig nicht hierunter. Im Ergebnis muss der Vermögensbestand positiv beeinflusst worden sein. Dies ist etwa dann der Fall, wenn durch die Pflegeleistungen der Einsatz professioneller Pflegekräfte erspart wurde.

    Weiterhin muss derjenige, der die Betreuung geleistet hat, diese unter Verzicht auf berufliches Einkommen erbracht haben. Dies ist offensichtlich dann der Fall, wenn das pflegende Kind erkennbar wegen der Pflegeleistung seine berufliche Tätigkeit aufgibt. Meist sind die Fälle aber nicht ganz so klar und eindeutig: Regelmäßig wird der pflegende Abkömmling seinen Beruf nicht ganz aufgeben wollen bzw. können, und daher auf eine Teilzeitstelle wechseln. Zu berücksichtigen ist auch, wenn ein Kind wegen der Pflegeleistungen sein Studium unterbrechen muss, oder deshalb nur langsamer studieren kann.

    Entscheidend ist aber, dass die Pflegeleistung (zumindest teilweise) unentgeltlich erbracht wurde. Als Entgelt sind dabei alle vermögenswerten Gegenleistungen anzusehen und entsprechend anzurechnen. Wenn etwa das pflegende Kind mietfrei in dem Haus der zu pflegenden Mutter wohnt, und damit eigene Mietkosten erspart, so wird dieser Umstand zum Vorteil der übrigen Kinder berücksichtigt; in diesem Falle würde sich zumindest der Ausgleichsanspruch der Höhe nach reduzieren.

    Es kommt dann auf die Höhe des durch die Gegenleistung nicht voll ausgeglichenen Anteils an; dieser Anteil dürfte nicht nur als geringfügig anzusehen sein.

    Wichtig ist, dass es sich bei der Ausgleichspflicht nach § 2057a BGB um Billigkeitsrecht handelt; das heißt, dass die Höhe des Ausgleichsbetrages nicht haarklein unter Zugrundelegung des in Geld bezifferten Wertes der Pflegeleistung errechnet wird. Dies ist oftmals auch gar nicht möglich. Vielmehr orientiert sich der Ausgleichsanspruch am Maßstab einer angemessenen (billigen) Entschädigung, wie etwa der Dauer der Pflege und der Höhe des damit verbundenen Einkommensverzichts. Dies führt dazu, dass man es mit einer gewissen Rechtsunsicherheit zumindest bei der Berechnung der Höhe des Anspruchs zu tun hat. Dies hat aber nicht nur Nachteile: Es bietet die Möglichkeit, sich mit mehr Flexibilität auf eine meist wünschenswerte Einigung auf dem Verhandlungswege einzulassen. Bedeutung hat dies aber auch für die prozessuale Geltendmachung des Anspruchs. Der prozessuale Antrag sieht nämlich regelmäßig keine genaue Zahlungshöhe vor, sondern stellt die Höhe in das Ermessen des Gerichts.

  2. Bevor man den Anspruch gegenüber den anderen Abkömmlingen des Erblassers geltend macht, sollte man einen Blick in ein bestehendes Testament oder einen Erbvertrag des entsprechenden Erblassers werfen. Durch eine letztwillige Verfügung kann die gesetzliche Regelung der Ausgleichung von Pflegeleistungen nämlich eingeschränkt werden. Eine solche Verfügung ist dann regelmäßig als Vermächtnis zugunsten der übrigen Kinder anzusehen. Bezüglich der Wirksamkeit entsprechender Verfügungen lohnt sich oftmals eine juristische Überprüfung.

  3. Um Ärger schon im Vorfeld aus dem Weg zu gehen, bietet sich auch der Abschluss einer Pflegevereinbarung an, mit der der Umfang der Pflegeleistungen und die entsprechende Kompensation geregelt werden kann. Auch hierzu sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Fazit: Hilfreich ist es, in jedem Falle Klarheit über die eigene Rechtsposition zu erlangen, um auf dieser Grundlage zunächst außergerichtlich mit den Geschwistern eine einvernehmliche Lösung zu finden. Wenn die Fronten zwischen den Geschwistern durch emotionale Belastungen nicht zu sehr verhärtet sind, wird dies auch oftmals gelingen; man muss der anderen Seite hierzu die Aufwendungen für die Pflegeleistungen vor Augen führen und ggf. mit Nachdruck auf die eigene Rechtsposition hinweisen. In Fällen, in denen die andere Seite – weshalb auch immer – stur bleibt, kann man den Anspruch mit guten Begründungen gerichtlich geltend machen.

Der Verfasser Martin Diefenbach, LL.M. ist Rechtsanwalt in Düsseldorf. Er ist auf die Beratung von Anlegern im Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisiert. Bei Fragen können Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Martin Diefenbach, LL.M. unter diefenbach@legitas.de oder telefonisch unter 0211 – 936 540 0 wenden.
Das könnte Sie auch interessieren
Erbrecht Bei der Vermögensnachfolgeplanung ist Sensibilität gefordert
Erbrecht Wann sind lebzeitige Zuwendungen unter Geschwistern ausgleichspflichtig?
Erbrecht Neues zum Pflichtteilsrecht: Wann besteht Grund zur Pflichtteilsentziehung?