Wann besteht Anspruch auf Löschung einer negativen Bewertung bei eBay?

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Die Grenze der freinen Meinungsäußerung

Ob der Bewertete einen Anspruch auf Löschung der Bewertung hat, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Hierbei kommt es zunächst darauf an, wie die Bewertung inhaltlich zu qualifizieren ist.

Das Recht zur freien Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG deckt auch den Bereich der Bewertungen mit ab, so dass reine Meinungsäußerungen in Form von Werturteilen grundsätzlich nicht angegriffen werden können. Eine Grenze liegt jedoch dort, wo Bewertungen Beleidigungen, Verleumdungen oder gar üble Nachreden enthalten oder die Grenze zur Schmähkritik überschreiten. In diesen Fällen hat der Bewertete einen Anspruch auf Löschung der Bewertung. Dies gilt auch für geäußerte Werturteile, welche den Bewerteten diffamieren.

Besteht die Bewertung jedoch aus Tatsachenbehauptungen, so ergibt sich ein differenziertes Bild. Während wahre Tatsachenbehauptungen unproblematisch sind, kann bei falschen Tatsachenbehauptungen grundsätzlich eine Löschung der Bewertung verlangt werden. Letzteres gilt auch für unvollständige Äußerungen, wenn durch das Verschweigen einer Tatsache ein falscher Anschein erweckt wird, vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 03.04.2006, Az. : 13 U 71/05.

Enthält die Bewertung sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Werturteile, so ist die gesamte Aussage als eine Einheit danach zu prüfen, welcher Teil überwiegt.

Probleme ergeben sich jedoch regelmäßig bei der Einordnung der Äußerungen. Sind diese nun als Tatsachenbehauptung oder nur als Werturteil und damit als Meinungsäußerung zu werten? Die Grenzziehung ist da oft schwierig.

Unter Tatsachen versteht die Rechtsprechung nämlich Vorgänge, die in ihrem Gehalt einer objektiven Klärung als richtig oder falsch zugänglich und als Geschehen grundsätzlich dem Beweis zugänglich sind, BGH, NJW 2008, 2263. Anders ausgedrückt, Tatsachen sind durch eine objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert, Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage, BVerfG NJW 2008, 358 und einem Beweis damit nicht zugänglich.

Was auf den ersten Blick einfach klingt, bereitet in der Praxis jedoch oftmals Probleme. So hat das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung ( I- 15 W 14/11 ) die Äußerung „Finger Weg!" als die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreitendes und damit nicht zu beanstandendes Werturteil eingeordnet.

Auch die Äußerung „Handy als „Neu" angeboten- Handy Zubehör gebraucht- das nenne ich Betrug!!!" wurde z. B. vom LG Hannover ( 6 O 102/08 ) nicht beanstandet.

Die Grenzziehung ist daher immer schwierig, wobei sich argumentativ oft in beide Richtungen argumentieren lässt.

Genau aus diesem Grund lässt sich der Ausgang eines möglichen gerichtlichen Verfahrens auch nicht prognostizieren. Bewertende sollte mit Ihren Formulierungen daher nicht allzu großzügig sein und versuchen sich möglichst an die Fakten und Tatsachen zu halten, wenn sie eine Bewertung abgeben.