Wann Steuerklasse ändern

2. Juli 2012 Thema abonnieren
 Von 
itsme68
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 12x hilfreich)
Wann Steuerklasse ändern

Hallo zusammen.
Wir haben das Trennungsjahr dieses Jahr im Mai eingeleitet.
Ein gemeinsames Kind ist vorhanden, welches bei mir bleibt.
Ich muss vollen Unterhaltssatz an den anderen Ehepartner zahlen.

Aktuell habe ich den Steuersatz III und werde danach versteuert.
Ab wann muss (oder besser gesagt sollte) ich die Steuerklasse in II ummelden?
Meine Anwältin sagte ab 01.01.2013.
Unser Buchhalter sagt seiner Meinung nach ab sofort, bzw. schon seit Mai.

Was ist denn richtig, damit ich nicht eine riesen Nachzahlung leisten muss am Ende des Jahres?
Zudem würde sich ja auch deutlich der Betrag für die Unterhaltszahlung ändern.
Vielen lieben Dank + Gruß

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-- Editiert itsme68 am 02.07.2012 12:15

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cruncc1
Status:
Richter
(8056 Beiträge, 4512x hilfreich)

Ich muss vollen Unterhaltssatz an den anderen Ehepartner zahlen.
Der andere Ehepartner muss Kindesunterhalt zahlen.

Ab wann muss (oder besser gesagt sollte) ich die Steuerklasse in II ummelden?
Die Anwältin hat recht, die Steuerklasse muss zum 01.01.2013 geändert werden.



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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

komische Aufteilung. Das Kind bleibt bei Dir und Du sollst Unterhalt an das nicht betreuende Elternteil zahlen?

Zunächstmal hätte das nicht betreuende Elternteil Kindesunterhalt zu Deinen Händen zu leisten.

Sollte irgendwelche Forderungen zum Trennungsunterhalt seitens des nicht ebtreuenden Elternteils bestehen, würde ich dazu raten die Steuerklasse sofort zu wechseln, da sich nach dem dann verfügbaren netto-EK der Trennungsunterhalt berechnen würde.

Würde die Steuerklasse erst zum 1.1.2013 gewechselt, was auch richtig wäre, müsstest Du damit rechnen, dass der Trennungsunterhalt jetzt nach dem höheren Netto-EK berechnet würde und dann im Januar 2013 abgeändert werden müsste.

Ich würde aber zunächst mal Kindesunterhalt fordern.

LG nero

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
itsme68
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo cruncc1.
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ja, theoretisch muss sie Kindesunterhalt zahlen.
In der Praxis ist sie jetzt erst einmal auf unbestimmte Zeit arbeitsunfähig.
Im Moment behalte ich den Mindestsatz aus der Düsseldorfertabelle für das Kind vor der Netto-Splittung zurück.
Wie dann mal das Gericht entscheidet...wer weiß.

Das die Ummeldung am 01.01. erfolgen muss, ist schon klar.
Nur wie ist die Rückwirkende Versteuerung. Mein Buchhalter meint, er könne die Lohnabrechnung ab sofort umstellen, damit ich nicht nachzahlen muss.
Also erfolgt dann beim Lohnsteuerjahresausgleich auch keine Zurückrechnung auf Steuersatz II ab Mai?
Das gilt dann erst ab dem 01.01.2013?
Weil so eine Nachzahlung wüsste ich nicht zu begleichen.
Vielen Dank + Gruß!

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3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
itsme68
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo neor070.
Danke für eine weitere Antwort/Info.
Wie schon oben geschrieben, ist man halt als alleinerziehender vollzeitarbeitender Elternteil gegenüber dem getrennten Partner, welcher wie auch immer arbeitsunfähig ist, nach deutscher Rechtsprechung deutlich benachteiligt, oder klar ausgesprochen im verlängerten Rückenteil.
Aber das ist leider noch ein anderes Problem.

Mir gehts im Moment um die Steuerklasse und was damit zusammen hängt.

Ich hab da mein Suchen noch folgenden interessanten Passus gefunden:
Da sich die Höhe der Unterhaltspflicht danach richtet, welches Einkommen der Unterhaltsverpflichtete während der Zeit, für die Unterhalt verlangt wird, tatsächlich hat, sind unmittelbar bevorstehende Änderungen der Steuerklasse bereits zu berücksichtigen. Beispiel: Der unterhaltspflichtige Vater eines 5-jährigen Kindes hatte vor der Scheidung ein Nettoeinkommen von 2.100,- Euro, er zahlte Steuern nach Lohnsteuerklasse III. Nach der Scheidung wird er in Steuerklasse I versteuert. Wird Kindesunterhalt geltend gemacht, so ist zu berechnen, wie hoch das Einkommen des Vaters demnächst unter Zugrundelegung der veränderten Steuerklasse sein wird. Da das Einkommen dann unter 2.100,- Euro sein wird, rutscht der Vater in eine niedrigere Gruppe in der Düsseldorfer Tabelle. Entsprechendes gilt natürlich für den Ehegattenunterhalt.

Ich werde ja, wie ich dank auch eurer Info rausgefunden habe, am 01.01.2013 in Steuerklasse II wechseln. Heißt das, gemäß der Erklärung da, das ich auch jetzt eigentlich nur Unterhalt in Höhe des Nettoeinkommens zahlen muss, welches ich ab dem 01.01.2013 beziehe, oder evtl. sogar nur was ich mit Steuerklasse I bekäme, da der Bonus der Steuerklasse II ja für das Kind ist, nicht für mich selber?
Nochmals vielen Dank!


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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Kleine Hexe
Status:
Praktikant
(669 Beiträge, 190x hilfreich)

Für das Jahr 2012 kannst du noch eine gemeinsame Steuererklärung verlangen - gibt sich also nichts.

Selbstverständlich könntest du jetzt bereits wechseln, damit muß aber der Ehepartner für dieses Jahr auch einverstanden sein und seine Lohnsteuerklasse ändern.

Wenn du jetzt in die I/II wechselst hast du mehr Abzüge, kannst aber den Unterhalt absetzen.

Also gemeinsame Erklärung für 2012,
ab 2013 geänderte Steuerklassen und bei der Unterhaltsfestsetzung darauf achten, dass diese ab 2013 auch an das geänderte Einkommen angepasst ist.

Steuerklasse II macht dich oder das Kind übrigens nicht reich, kannst du mal bei einem Nettolohnrechner berechnen.


Kleine Hexe

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
gemeinsame Veranlagung setzt setzt das Einverständnis des anderen Partners voraus.
Wenn diese auch Einkünfte hat(te) und StKl V hat, wird sie nicht unbedingt zustimmen. Somit könnte auf den TE eine Nachzahlung zu kommen, also lieber gleich auf II wechseln.
Gruß
Andreas

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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Kleine Hexe
Status:
Praktikant
(669 Beiträge, 190x hilfreich)

quote:
gemeinsame Veranlagung setzt setzt das Einverständnis des anderen Partners voraus.


Der Partner MUSS zustimmen, die gemeinsame Veranlagung kann eingeklagt werden.

quote:
Wenn diese auch Einkünfte hat(te) und StKl V hat, wird sie nicht unbedingt zustimmen. Somit könnte auf den TE eine Nachzahlung zu kommen, also lieber gleich auf II wechseln.


Im laufenden Jahr muß der Partner einem Steuerklassenwechsel ebenfalls zustimmen und das ist meines Wissens nach NICHT einklagbar.

Kleine Hexe

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2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
itsme68
Status:
Beginner
(68 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo zusammen.
Vielen Dank für die aufschlussreichen Antworten an alle!
Das Problem, das mein in Trennung lebender Partner dieses Jahr noch Einkünfte bezieht, ausser welche sie von mir in Form von Unterhaltsleistungen bekommt, wird sich sicherlich nicht ergeben, so das ich dann aus aktueller Sicht bis zum 31.12. dann erst einmal in Steuerklasse III bleibe, weil so am meisten für mich und den Junior übrig bleiben.

@kleine Hexe: Danke für den Hinweis, aber habe ich natürlich schon längst mal nachgerechnet. Von dem was nach Wechsel in II übrig bleibt, ist es noch katastrophaler, als was jetzt noch da ist.
Darum ging ja letztendlich auch die Frage, wie lange ich noch in III bleiben kann, ohne das ich Nachzahlungen leisten muss.
Ich denke das ist jetzt beantwortet.
Nochmals vielen Dank an alle!



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2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
die gemeinsame Veranlagung ist in der Tat gegenüber dem Ehepartner erzingbar, jedoch nicht gegenüber dem FA.
http://www.123recht.net/Getrennte-Veranlagung-im-Trennungsjahr-__a29474.html
beschäftigt sich mit dem Thema.
In deinem Fall ergibt sich kein Grund zur getrennten Veranlagung, die mögliche Nachteile deiner Frau werden durch dich ausgeglichen (Unterhalt)
Gruß
Andreas

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"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Ebe123
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 7x hilfreich)

Die Sache ist einfacher als man denkt.
Man behält für dieses Jahr seine Steuerklasse, WENN beide für eine gewisse Zeit zusammen gelebt haben und zur Jahressteuererklärung BEIDE unterschreiben! Doch, fehlt die gemeinsame Unterschrift, wird man nachträglich auf Steuerklasse 1 zurück gestuft. Das heißt, dass das tatsächliche Nettoeinkommen erheblich sinkt und damit die Basis für Unterhalt viel niedriger ist, als im Moment angenommen. Dieser Punkt MUSS in die Unterhaltsvereinbarung aufgenommen. Nach meiner Erfahrung verstehen das nicht sehr viele Juristen und schon garnicht Familienrichter.
Im nächsten Jahr dürfte sich das alles erledigt haben. Weil man dann automatisch runter gestuft wird.


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2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Ebe123
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 7x hilfreich)

Die Sache ist einfacher als man denkt.
Man behält für dieses Jahr seine Steuerklasse, WENN beide für eine gewisse Zeit zusammen gelebt haben und zur Jahressteuererklärung BEIDE unterschreiben! Doch, fehlt die gemeinsame Unterschrift, wird man nachträglich auf Steuerklasse 1 zurück gestuft. Das heißt, dass das tatsächliche Nettoeinkommen erheblich sinkt und damit die Basis für Unterhalt viel niedriger ist, als im Moment angenommen. Dieser Punkt MUSS in die Unterhaltsvereinbarung aufgenommen. Nach meiner Erfahrung verstehen das nicht sehr viele Juristen und schon garnicht Familienrichter.
Im nächsten Jahr dürfte sich das alles erledigt haben. Weil man dann automatisch runter gestuft wird.


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