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Wann Sie gegen Berichterstattung über Sie in der Presse vorgehen können

Von Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke
5.1.2012 | Ratgeber - Medienrecht | 385 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Presse, Berichterstattung, Medien, Meinungsfreiheit, Persönlichkeitsrecht

BVerfG, Beschluss vom 08.12.2011, Az.: 1 BvR 927/08

Die Privat- und Intimsphäre von Personen wird in den Medien oft missachtet. Es besteht ein breites rechtliches Instrumentarium, derartigen Auswüchsen zu begegnen, wenn die die Grenze der Meinungsfreiheit überschritten wurde.

Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 08.12.2011, Az.: 1 BvR 927/08) nicht nur Werturteile, sondern auch Tatsachenbehauptungen, wenn und soweit sie zur Bildung von Meinungen beitragen. Der Schutzbereich der Pressefreiheit ist berührt, wenn es um die im Pressewesen tätigen Personen in Ausübung ihrer Funktion geht. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährt. Es findet seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen.

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Rechtsanwalt
Lars Jaeschke
Gießen

Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz, Markenrecht, Medienrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht
 Pers. Direktanfrage 

Dies verlangt in der Regel eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch eine Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch ihr Verbot andererseits.

Je mehr eine Person in der Öffentlichkeit steht, desto eher darf über sie berichtet werden. Das Ergebnis der Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ebenso wenig beeinträchtigt die personenbezogene Wortberichterstattung privater Presseorgane ohne weiteres das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Grundgesetz gewährleistet insbesondere nicht, dass der Einzelne nur so dargestellt und nur dann Gegenstand öffentlicher Berichterstattung werden kann, wenn und wie er es wünscht, vor allem dann, wenn etwa Politiker „Homestories“ zulassen und „in guten Zeiten“ bereitwillig Einblick in Ihr Privatleben gewähren. In „schlechten Zeiten“ hat dies zur Folge, dass die Medien deutlich „privater“ berichten dürfen, als wenn das Privatleben grundsätzlich privat gehalten worden wäre.

Wenn „unliebsame“ Recherchen bekannt werden ist es ratsam, sich frühzeitig mit einem erfahrenen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz zu beraten und – ggf. – das Gespräch mit der Öffentlichkeit zu suchen und dann abzuwarten, wie berichtet wird, um dann ggf. konkrete Berichte anzugreifen.

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