Hallo,
ich bin neu in einer Eigentümergemeinschaft und demnächst soll über eine Sanierung/Modernisierung abgestimmt werden.
Frage:
Wann spricht man von einer Sanierung
Wann spricht man von einer Modernisierung.
Ich frage deshalb, weil angedeutet wurde, dass man bei einer Sanierung dafür oder dagegen sein kann, bei einer Modernisierung hat man aber kaum Chancen dagegen zu sein.
Es geht in unserem Fall um bauliche Veränderungen, da im derzeitigen Zustand sich kein gewerblicher Mieter finden läßt und deshalb die Räumlichkeiten mit zusätzlichen Fenster (Mauerdurchbruch) versehen werden soll.
-----------------
""
Wann Sanierung...wann Modernisierung
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
quote:<hr size=1 noshade>Wann spricht man von einer Sanierung
Hält man sich an die Begriffe des WEG lautet die Antwort: nie.
Das WEG spricht von Instandhaltung und Instandsetzung.
Zitat:
Wann spricht man von einer Modernisierung.
Das ergibt sich nach § 22 WEG aus [URL=http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__555b.html]§ 555b Nr. 1-5 BGB [/URL].
Zitat:
Ich frage deshalb, weil angedeutet wurde, dass man bei einer Sanierung dafür oder dagegen sein kann, bei einer Modernisierung hat man aber kaum Chancen dagegen zu sein.
Das ist völliger Unsinn. Jeder Eigentümer kann selbstverständlich bei jedem beliebigen Beschlussgegenstand mit JA oder mit NEIN stimmen... welche Folgen auch immer sich aus einem Abstimmungsergebnis dann ergeben könnten.
Zitat:Es geht in unserem Fall um bauliche Veränderungen, da im derzeitigen Zustand sich kein gewerblicher Mieter finden läßt und deshalb die Räumlichkeiten mit zusätzlichen Fenster (Mauerdurchbruch) versehen werden soll.
Unterstellt, dass es sich dabei - was keinesweg gewiss ist -um eine Modernisierung entsprechend § 555b Nr. 4 oder 5 BGB handeln würde, wäre dafür die doppelt qualifizierte Mehrheit von 3/4 der Wohnungseigentümer und mehr als 50% der Miteigentumsanteile erforderlich.
<hr size=1 noshade>
-----------------
""
quote:
Zitat:Es geht in unserem Fall um bauliche Veränderungen, ....
Da es aber hier um eine bauliche Veränderung geht (was IMO bei nachträglichem Einbau von Fenstern der Fall ist), müssen eh _alle_ Miteigentümer dafür stimmen.
VG
Roland
-----------------
"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
@ Roland S:
Das steht in §22 WEG
aber anders und differenzierter.
Bauliche Veränderungen "können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden."
Für bauliche Veränderungen, die als Modernisierung gelten, ist die doppelt qualifizierte Mehrheit nötig: "können abweichend von Absatz 1 durch eine Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden."
-----------------
"Heike aus Bochum"
quote:<hr size=1 noshade>im derzeitigen Zustand sich kein gewerblicher Mieter finden läßt und deshalb die Räumlichkeiten mit zusätzlichen Fenster (Mauerdurchbruch) versehen werden soll. <hr size=1 noshade>Da spricht einiges für eine Modernisierung i.S. § 555b Nr. 4 BGB (nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswertes
Gegenprüfung § 22 WEG i.V.m. § 14 Abs. 1 WEG könnte bestenfalls sogar ergeben, dass keine das Maß des §14/1 überschreitende Beeinträchtigung vorliegt, wenn das neue Fenster nicht geradean der Straßenseite oder zum Garten-Sondernutzungsrecht eines Miteigentümers hin liegt.
-----------------
"lg.
R.M. "
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
3 Antworten
-
3 Antworten
-
9 Antworten
-
2 Antworten
-
8 Antworten
-
1 Antworten