Wann Akteneinsicht/Ermittlungsverlauf beantragen

11. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
sabaku625
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Wann Akteneinsicht/Ermittlungsverlauf beantragen

Hallo,

wenn eine Strafanzeige wegen eines Offizialdeliktes an die Staatsanwaltschaft gestellt wird, wann ist mit der Bearbeitung/Aufnahme des Ermittlungsverfahrens zu rechnen?
Ich weiß dass man das nicht genau angeben kann, aber kann man davon ausgehen dass die StA bei postialischer Sendungszugang die Sache sofort zu Kenntnis nimmt und bearbeitet, oder liegt das Schreiben erst ein paar Wochen/Monate lang ungeöffnet auf dem Aktenberg?

Im Konkreten: ab wann macht es für den Geschädigten Sinn, sich bei der Staatsanwaltschaft nach dem Status der Anzeige zu erkundigen? Kann der Geschädigter annehmen, dass er automatisch Informationen darüber erhält, auch wenn er nicht danach verlangt hat? (Die Anschrift des Geschädigten sei der StA durch die Anzeige bekannt.)
Die Anzeige sei wegen des juristisch komplexen Sachverhalts direkt an die StA gesandt, da davon auszugehen ist dass die Polizei nicht die richtigen Ressourcen dafür hat. Wird die StA die Anzeige zurück an die Polizei verweisen, obwohl die Strafanzeige z.B. 50 Seiten ausführlicher Tathergang, aufschlussreiche Begründung, aussagekräftiges Beweismaterial und juristische Beurteilung anhand von Gesetzestexten enthält?

Darf der Geschädigte nur über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht erhalten?

mfg,

-- Editiert sabaku625 am 11.01.2014 23:21

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>wenn eine Strafanzeige wegen eines Offizialdeliktes an die Staatsanwaltschaft gestellt wird, wann ist mit der Bearbeitung/Aufnahme des Ermittlungsverfahrens zu rechnen?
Ich weiß dass man das nicht genau angeben kann, aber kann man davon ausgehen dass die StA bei postialischer Sendungszugang die Sache sofort zu Kenntnis nimmt und bearbeitet, oder liegt das Schreiben erst ein paar Wochen/Monate lang ungeöffnet auf dem Aktenberg? <hr size=1 noshade>

Sie wird zumindest sofort geöffnet und alsbald gelesen.
Ob sie dann sofort bearbeitet wird oder (nach dem Lesen) auf den Aktenberg kommt, weiß man nicht.

quote:<hr size=1 noshade>Im Konkreten: ab wann macht es für den Geschädigten Sinn, sich bei der Staatsanwaltschaft nach dem Status der Anzeige zu erkundigen? <hr size=1 noshade>

Wenn das Verfahren zu Ende ist. Vorher wird er maximal den Status "Die Ermittlungen dauern noch an" erhalten.

quote:<hr size=1 noshade>Kann der Geschädigter annehmen, dass er automatisch Informationen darüber erhält, auch wenn er nicht danach verlangt hat? <hr size=1 noshade>

Nein.

quote:<hr size=1 noshade>Wird die StA die Anzeige zurück an die Polizei verweisen, obwohl die Strafanzeige z.B. 50 Seiten ausführlicher Tathergang, aufschlussreiche Begründung, aussagekräftiges Beweismaterial und juristische Beurteilung anhand von Gesetzestexten enthält? <hr size=1 noshade>

Wenn noch Ermittlungen erforderlich sind: Ja.
Also eigentlich immer. Denn es muss ja z.B. ermittelt werden, ob die von dir vorgebrachten Beweise auch stichhaltig sind.

quote:<hr size=1 noshade>Darf der Geschädigte nur über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht erhalten? <hr size=1 noshade>

Ja.


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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32864 Beiträge, 17260x hilfreich)

Ergänzend ist zu sagen: Der Geschädigte möge sich mal klar machen, daß er kein Verfahrensbeteiligter ist.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#3
 Von 
sabaku625
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Und wann/wie kann man beantragen, als Nebenkläger zugelassen zu werden, damit der Geschädigter ein Verfahrensbeteiligter wird?

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#4
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

"Sehr geehrte Damen und Herren, ich beantrage, mich als Nebenkläger zuzulassen. Mit freundlichen Grüßen".
Dazu sollte es aber ein nebenklagefähiges Delikt sein. Und es muss Anklage erhoben werden, sonst bringt es sowieso nichts.

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Und es muss Anklage erhoben werden, <hr size=1 noshade>

... und Anklage wird erst erhoben, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind.

Um es auf den Punkt zu bringen: In der Zeit zwischen Anzeigeerstattung und Anklageerhebung sind die Rechte des Geschädigten ziemlich gering ausgeprägt.

Der Geschädigte könnte diese Zeit z.B. sinnvoll damit nutzen, sich um Schadenersatzansprüche zu kümmern.


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#6
 Von 
sabaku625
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie kann der Geschädigte erfahren, ob Anklage erhoben wird?
Und wie kann er z.B. "diese Zeit z.B. sinnvoll damit nutzen, sich um Schadenersatzansprüche zu kümmern"?
Privat den Täter anschreiben und auffordern, Schadensersatz zu leisten? Und was, wenn sich der Täter weigert (was bei großer Wahrscheinlichkeit der Fall ist)? Dann müsste der Geschädigter ja trotzdem auf die gerichtliche Auseinandersetzung warten.

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)


Ich bin zugegebenermaßen etwas irritiert, wenn der Geschädigte einerseits eine 50-seitige Anzeige incl. juristischer Beurteilung verfassen kann, andererseits aber die Grundzüge des dt. Rechtssystems anscheinend nicht ganz verinnerlicht hat.

quote:<hr size=1 noshade>Privat den Täter anschreiben und auffordern, Schadensersatz zu leisten? <hr size=1 noshade>

Wäre eine z.B. erste Maßnahme.
Wenn man allerdings davon ausgeht, dass sich der Täter ohnehin weigern wird und eine gerichtliche Auseinandersetzung um den Schadensersatz unausweichlich ist, kann man auch gleich einen Anwalt beauftragen.

quote:<hr size=1 noshade>Dann müsste der Geschädigter ja trotzdem auf die gerichtliche Auseinandersetzung warten. <hr size=1 noshade>

Es gibt dann zwei Gerichtsverfahren.
Eines wo es um die Bestrafung des Täters geht (Strafrecht), darum kümmert sich die Staatsanwaltschaft ganz alleine, ohne dass der Geschädigte da großartig Einfluss nehmen kann.
Und ein anderes, wo es um den Schadensersatz geht (Zivilrecht), darum muss sich der Geschädigte kümmern, entweder mit einem eigenen Anwalt oder ganz alleine.

Der Geschädigte kann sich in die Arbeit der Staatsanwaltschaft im strafrechtlichen Verfahren nicht einmischen.
Umgekehrt hilft dem Geschädigten die Staatsanwaltschaft nicht bei seinem zivilrechtlichen Verfahren wegen Schadensersatz.

Natürlich ist es möglich in beiden Verfahren die gleichen Beweise vorzulegen.


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