Hallo
ich besizte einen Philips Fernseher , der von vornherein eine Bildstörung (kurzzeitige Bildaussetzer) aufwies. Den Fehler habe ich auch bereits einige Wochen nach dem Kauf gegenüber dem Hersteller reklamiert. Nach dem zweiten erfolglosen Reparaturversuch habe ich gegenüber dem Hersteller den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Philips hat mir nunmehr (auf meine Frage) ein Austauschgerät angeboten. Mein altes Modell zum damaligen UVP von 2500,-- Euro, welches ich 23 Monate in meinem Besitz hatte, gibt es nicht mehr. Das angebotene Ersatzgerät hat lediglich einen Listenpreis von 1300,-- Euro.
Kann mir jemand erklären, in welcher Höhe ich Nutzungswertersatz akzeptieren muss bzw. wie die Berechnung erfolgt? Und richtet sich der Abzug nach dem ehemaligen UVP oder dem tatsächlich von mir geleisteten Kaufpreis? Kann ich den Betrag zurückfordern oder muss ich mich auf ein Austauschgerät einlassen?
Danke vorab
wyn
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Wandlung/Rücktritt vom Kaufvertrag
5. Januar 2011
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Frage vom 5. Januar 2011 | 19:17
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wandlung/Rücktritt vom Kaufvertrag
Probleme nach Kauf?
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#1
Antwort vom 5. Januar 2011 | 20:00
Von
Status: Praktikant (832 Beiträge, 967x hilfreich)
--- editiert vom Admin
#2
Antwort vom 6. Januar 2011 | 07:07
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
danke für die Antwort.
Preisverfall o.ä. ist mir bekannt.
Meine Frage zielt darauf ab, wie diese Dinge rechtlich gesehen werden. Es wird doch Berechnungsverfahren/Regeln geben.
Gerät wurde beim Händler gekauft. Aber die Reparaturen liefen über Philips direkt.
Muß ich mein Ansprüche beim Händler geltend machen?
Gruß
wyn
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#3
Antwort vom 7. Januar 2011 | 02:20
Von
Status: Unbeschreiblich (119616 Beiträge, 39755x hilfreich)
quote:
Meine Frage zielt darauf ab, wie diese Dinge rechtlich gesehen werden.
Hat das Binchen doch schon beantwortet:
quote:
Schau in deine Garantieunterlagen, da findest du die Antwort, was diese Firma gewillt ist zu leisten.
Beim Händler wirst du das Problem haben, das du unter Umständen nachweisen musst das es ein Sachmangel ist der unter die Gewährleistung fällt.
P***** verzichtet auf diesen Nachweis im Rahmen der Garantie.
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