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Wandlung eines Notebooks (Media Markt)

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Wandlung eines Notebooks (Media Markt)

Hallo!
Ich habe ein Problem :-P
Zur Vorgeschichte:
Ich habe am 24.03.2009 ein Acer Notebook bei Media Markt gekauft.

Nichteinmal einen Monat später funktionierte das Touchpad nicht mehr weshalb es am 16.04.2009 gegen ein Neues getauscht wurde.

Am 07.06.2010 funktionierte dann gar nichts mehr und ich marschierte erneut zu Media Markt und verlangte mein Geld zurück, da mir dies meines Erachtens nach dem schonmaligen Umtausch zustand. Ich wurde nur blöd angemacht von den Servicemitarbeitern, dass sie es zum Hersteller schicken müssten und der das ganze prüft. Soweit so gut.
Eine Woche später kam es dann zurück! Repariert! Beschwerden halfen nichts.

Nach dem ersten einschalten machte das Notebook schon seltsame Geräusche, bis hin zu unerträglichem Lärm.
Also wieder zu Media Markt. Ich wurde wieder mit der gleichen "Freundlichkeit" bedient und auch die Aussage (" Der Hersteller muss das prüfen") blieb gleich.
Und oh Wunder das Notebook kam wieder repariert von Acer zurück.
Auch ein Gespräch mit der Serviceleiter brachte nichts! Er meinte nur das Media Markt nicht die Plicht hätte mir mein Geld zurück zu erstatten. Sie bzw der Hersteller dürften sogar noch ein weiteres Mal reparieren

Nun meine eigentliche Frage! Ich hab das Gefühl ich werde gerade von Media Markt verarscht. Stimmt die Aussage wirklich dass die mir mein Geld noch nicht zurückerstatten müssen?

Vielen Dank für Eure Antworten
Mfg Daniel Wiest

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von dannyred123 am 03.08.2010 20:25
Status: Praktikant (10 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 575 weitere Beiträge zum Thema "Wandlung".


Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
>Wandlung eines Notebooks (Media Markt)
--- editiert vom Admin


von guest-12304.08.2010 09:57:34 am 03.08.2010 20:35
Status: Junior (94 Beiträge)
Userwertung:  1,3  von 5 (von 11 User(n) bewertet)

>Wandlung eines Notebooks (Media Markt)
Danke aber als Hornochse muss ich mich nicht beleidigen lassen!
Ich habe die Suchfunktion benutzt! Es gab keinen Fall bei dem der Notebook erst getauscht und dann nochmals repariert wurde bzw wo 2 Arten der Nachbesserung verwendet wurden!

Eine Rechtsanwalt habe ich mir schon genommen! Der Termin ist Freitag! Wollte einfach nur mal wissen ob jemand so ein Problem auch hatte!

Immer wieder schön zu sehen was für ein Niveau manche Leute haben! So kommt man im Leben weiter!!

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von dannyred123 am 03.08.2010 20:49
Status: Praktikant (10 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Wandlung eines Notebooks (Media Markt)
--- editiert vom Admin


von guest-12304.08.2010 09:57:34 am 03.08.2010 21:18
Status: Junior (94 Beiträge)
Userwertung:  1,3  von 5 (von 11 User(n) bewertet)

>Wandlung eines Notebooks (Media Markt)
Das ganze hätte auch ohne die Beleidigungen funktioniert! Aber manchen fehlt eben das Feingefühl und die Intelligenz formal auf etwas hinzuweisen...

Was will man da noch sagen....

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von dannyred123 am 03.08.2010 21:29
Status: Praktikant (10 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Wandlung eines Notebooks (Media Markt)
--- editiert vom Admin


von guest-12304.08.2010 09:57:34 am 03.08.2010 21:35
Status: Junior (94 Beiträge)
Userwertung:  1,3  von 5 (von 11 User(n) bewertet)

>Wandlung eines Notebooks (Media Markt)
quote:
Sie bzw der Hersteller dürften sogar noch ein weiteres Mal reparieren

Lt. BGB gilt eine Nachbesserung in der Regel erst nach dem zweiten vergeblichen Versuch als gescheitert, bei komplexen Geräten wie Computern gesteht die Rechtsprechung (natürlich konform zur BGB-Regelung) sogar drei Versuche zu.

Wenn also "nur" jedes mal etwas anderes kaputt war, zählt das jeweils auf seinen eigenen Zähler.

War hingegen derselbe Mangel auch beim dritten Anlauf noch nicht behoben, hast du in der Tat ein Anrecht auf Rückabwicklung.

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von TrueBlood am 04.08.2010 11:32
Status: Unsterblich (962 Beiträge)
Userwertung:  2,8  von 5 (von 53 User(n) bewertet)

>Wandlung eines Notebooks (Media Markt)
Danke für die Hilfe!

Ich dachte aber, dass wenn ein bereits ausgetauschtes Gerät wieder defekt ist, man sofort vom Kaufvertrag zurücktreten kann.

Hab ich daher:Nacherfüllung

Oder verstehe ich das falsch?

MFG

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von dannyred123 am 04.08.2010 11:48
Status: Praktikant (10 Beiträge)
Userwertung:  0,0  von 5 (von 0 User(n) bewertet)

>Wandlung eines Notebooks (Media Markt)
--- editiert vom Admin


von guest-12305.08.2010 09:42:05 am 04.08.2010 12:15
Status: Senior (103 Beiträge)
Userwertung:  2,0  von 5 (von 8 User(n) bewertet)

>Wandlung eines Notebooks (Media Markt)
quote:
Am 07.06.2010 funktionierte dann gar nichts mehr und ich marschierte erneut zu Media Markt und verlangte mein Geld zurück, da mir dies meines Erachtens nach dem schonmaligen Umtausch zustand. Ich wurde nur blöd angemacht von den Servicemitarbeitern, dass sie es zum Hersteller schicken müssten und der das ganze prüft. Soweit so gut.
Eine Woche später kam es dann zurück! Repariert! Beschwerden halfen nichts.


Zunächst einmal ist es fraglich, ob man das im Zweifel beweisen könnte. Wenn wir einmal davon ausgehen würden, du wärst zum Rücktritt berechtigt gewesen, dann lässt man sich doch nicht darauf ein, das Notebook zum Hersteller zu schicken.

Man gibt es überhaupt nicht aus der Hand, man muss doch damit rechnen, dass es (wenn es hart auf hart kommt) einer in der Zwischenzeit repariert und das man total belämmert im Prozess da steht, wenn ein Sachverständiger für teures Geld befunden hat, dass alles in Ordnung ist, der Kläger müsse sich geirrt haben.

Gerade vor ein paar Tagen in einem anderen Forum gelesen:

http://www.juraforum.de/forum/kaufrecht-leasingrecht/haendler-verweigert-reparatur-nach-autokauf-327188

Da hatte einer treu und brav ein Fahrzeug anderthalb Jahre (solange zieht sich die Sache schon hin) auf dem Betriebshof des Händlers stehen lassen, nachdem der Händler Gewährleistung verweigert hatte, als dann endlich der Gutachter sein Kommen angekündigt hatte, war alles in Ordnung. Und scheinbar ist der eigene Anwalt ratlos ob dieser Heimtücke des Händlers oder einfach überfordert.

Man nimmt also das Notebook mit, erklärt schriftlich den Rücktritt und klagt.

Hinzu kommt aber ein weiteres Problem. Die Beweislast. Immerhin ist seit dem Austausch weit mehr als 1 Jahr vergangen, selbst wenn man davon ausgeht, dass bei einer Ersatzlieferung die Gewährleistung wieder neu anfängt zu laufen, sind die 6 Monate der Beweislastumkehr nach § 476 BGB längst abgelaufen.

Du hättest zu beweisen, dass auch die Ersatzlieferung bei Gefahrübergang sachmangelbehaftet war. Wie wir wissen, dürfte solch ein Beweis ohne einen teuren Sachverständigen nicht möglich sein. Und der kostet nicht EUR 4,50, das kann im Einzelfall ein Mehrfaches eines Kaufpreises sein, habe noch vor Tagen einen Fall gelesen, wo ein Sachverständigengutachten eines vom Gericht bestellten Sachverständigen EUR 3.000,00 kostete, der Wert der Ware betrug EUR 300,00.

Also Risiko pur.

quote:
19 a) Der Senat hat bereits entschieden, dass den Käufer die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen trifft, wenn er die Kaufsache entgegen genommen hat (BGHZ 159, 215, 217 f.; Senatsurteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/ 05, NJW 2006, 434, Tz. 20). Diese - aus § 363 BGB folgende - Beweislastverteilung gilt gleichermaßen, wenn der Käufer die Kaufsache nach einer erfolgten Nachbesserung wieder entgegen genommen hat. In diesem Fall muss der Käufer das Fortbestehen des Mangels, mithin die Erfolglosigkeit des Nachbesserungsversuchs beweisen. Es entspricht auch allgemeiner Auffassung in der Literatur, dass der Käufer die Beweislast für die Voraussetzungen der in § 440 BGB vorgesehenen Tatsachen trägt, die die Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Nacherfüllung begründen (vgl. Münch-KommBGB/ Westermann, 5. Aufl., § 440 Rdnr. 13; Staudinger/ Matusche-Beckmann, BGB (2004), § 440 Rdnr. 34; Bamberger/ Roth/ Faust, BGB, 2. Aufl., § 440 Rdnr. 43).


BGH, Urteil vom 11. 2. 2009 - VIII ZR 274/ 07

Und was die Ersatzlieferung grundsätzlich betrifft, du hast ja einen Link gesetzt, ist das auch nicht so ganz in trockenen Tüchern.

quote:
Die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung gilt jedenfalls nach dem zweiten erfolglosen Versuch als gescheitert. "Weist etwa die als Ersatz gelieferte Sache denselben Mangel auf wie die ursprünglich gelieferte Sache, deutet dies idR auf einen Konstruktions- oder grundlegenden Produktionsfehler hin, und der Käufer muss eine weitere Ersatzlieferung nicht akzeptieren. Weist die Ersatzsache einen anderen Mangel auf, der ebenso wie der erste auf einem Produktionsfehler beruht, wird dem Käufer - sofern es sich nicht um ganz geringfügige Mängel handelt - häufig eine abermalige Ersatzlieferung nicht zuzumuten sein, weil die zweifache Mangelhaftigkeit auf allgemein unsorgfältige Produktion hindeutet." (so Faust in Bamberger/Roth, BGB, Aktualisierung April 2004, § 440, Rz. 33).


Es ist schon ein gewisser Spielraum da. Siehe auch Bundestag Drucksache 14/640 § 440 (Zu Satz 2) S. 234

Insofern vielleicht doch lieber noch einmal reparieren lassen? Bei vielen Händlern ist ohnehin nach den 6 Monaten der Beweislastumkehr Schluss mit lustig. Ohne Beweiserbringung eines Sachmangels bei Gefahrübergang wird keine Hand angelegt - ohne Gnade.

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-- Editiert am 04.08.2010 16:41


von bogus1 am 04.08.2010 16:35
Status: Unsterblich (4450 Beiträge)
Userwertung:  4,4  von 5 (von 290 User(n) bewertet)

>Wandlung eines Notebooks (Media Markt)
quote:
Lt. BGB gilt eine Nachbesserung in der Regel erst nach dem zweiten vergeblichen Versuch als gescheitert, bei komplexen Geräten wie Computern gesteht die Rechtsprechung (natürlich konform zur BGB-Regelung) sogar drei Versuche zu.


Das BGB spricht nur von "sonstigen Umständen"; solche nimmt die Rechtsprechung u. A. bei "komplexen Geräten" an; darunter fallen aber kaum Serienprodukte, nicht mal für Autos ist das bisher bejaht worden, und die dürften um Einiges komplexer sein als so ein Notebook aus Standardbauteilen.

quote:
muss der Käufer das Fortbestehen des Mangels, mithin die Erfolglosigkeit des Nachbesserungsversuchs beweisen (BGH, Urteil vom 11. 2. 2009 - VIII ZR 274/ 07)


Dieser BGH-Fall wies folgende Besonderheit auf: Autotür 2x defekt, -> repariert, -> 3. Defekt, -> Käufer tritt zurück, -> diesmal werden Einspruchsspuren an der Tür festgestellt. Somit lag es nahe, dass der 3. Defekt nicht auf fehlgeschlagener Nachbesserung, sondern ganz anderen Umständen beruhte. Ohne solche konkreten Umstände würde die Vermutung fehlgeschlagener Nachbesserungen gegen den Verkäufer sprechen.

Zitat:
Wenn also "nur" jedes mal etwas anderes kaputt war, zählt das jeweils auf seinen eigenen Zähler.War hingegen derselbe Mangel auch beim dritten Anlauf noch nicht behoben, hast du in der Tat ein Anrecht auf Rückabwicklung.



Richtig ist, dass bei einem gänzlich neuen Mangel nicht von einem"Fehlschlagen" der Nachbesserung gesprochen werden kann.
Aber: das Fehlschlagen ist ja nur ein Fall, bei dem ohne Nachfristsetzung zurücktreten kann. Ein weiterer Fall wäre die Unzumutbarkeit weiterer Nachbesserungsversuche, wenn unterschiedliche Mängel gehäuft auftreten.
(jedenfalls wurde dies für "Monatgsautos" bereits so entschieden, sollte auch für "Montags-Computer"gelten.

Schließlich bliebe ja auch noch die grundsätzliche Möglichkeit nach Fristsetzung zurückzutreten (§ 440 ist ja "nur" eine Ausnahmeregelung, die den Rücktritt auch ohne Fristsetzung ermöglicht). Da ja die eigentliche Pflicht des Verkäufers nicht darin besteht, an Mängeln herumzudoktern, sondern dem Käufer eine mangelfreie ( von a l l e n Mängeln freie) Sache zu verschaffen, würde ich spätestens beim 2. Mangel (egal ob der selbe wie beim 1.Mal) eine angemessene Frist zur Übergabe einer mangelfreien Sache setzen. Tritt dann ein weiterer Mangel auf (wiederum egal, ob ein neuer), trete ich zurück.

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"Wer kämpft, kann verlieren.
Wer nicht kämpft hat schon verloren."

-- Editiert am 05.08.2010 02:46


von Wladimir Iljitsch am 05.08.2010 02:44
Status: Senior (107 Beiträge)
Userwertung:  3,0  von 5 (von 4 User(n) bewertet)


Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.

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