>Wandlung eines Notebooks (Media Markt)
quote:
Am 07.06.2010 funktionierte dann gar nichts mehr und ich marschierte erneut zu Media Markt und verlangte mein Geld zurück, da mir dies meines Erachtens nach dem schonmaligen Umtausch zustand. Ich wurde nur blöd angemacht von den Servicemitarbeitern, dass sie es zum Hersteller schicken müssten und der das ganze prüft. Soweit so gut.
Eine Woche später kam es dann zurück! Repariert! Beschwerden halfen nichts.
Zunächst einmal ist es fraglich, ob man das im Zweifel beweisen könnte. Wenn wir einmal davon ausgehen würden, du wärst zum Rücktritt berechtigt gewesen, dann lässt man sich doch nicht darauf ein, das Notebook zum Hersteller zu schicken.
Man gibt es überhaupt nicht aus der Hand, man muss doch damit rechnen, dass es (wenn es hart auf hart kommt) einer in der Zwischenzeit repariert und das man total belämmert im Prozess da steht, wenn ein Sachverständiger für teures Geld befunden hat, dass alles in Ordnung ist, der Kläger müsse sich geirrt haben.
Gerade vor ein paar Tagen in einem anderen Forum gelesen:
http://www.juraforum.de/forum/kaufrecht-leasingrecht/haendler-verweigert-reparatur-nach-autokauf-327188
Da hatte einer treu und brav ein Fahrzeug anderthalb Jahre (solange zieht sich die Sache schon hin) auf dem Betriebshof des Händlers stehen lassen, nachdem der Händler
Gewährleistung verweigert hatte, als dann endlich der Gutachter sein Kommen angekündigt hatte, war alles in Ordnung. Und scheinbar ist der eigene Anwalt ratlos ob dieser Heimtücke des Händlers oder einfach überfordert.
Man nimmt also das Notebook mit, erklärt schriftlich den Rücktritt und klagt.
Hinzu kommt aber ein weiteres Problem. Die Beweislast. Immerhin ist seit dem Austausch weit mehr als 1 Jahr vergangen, selbst wenn man davon ausgeht, dass bei einer Ersatzlieferung die Gewährleistung wieder neu anfängt zu laufen, sind die 6 Monate der Beweislastumkehr nach
§ 476 BGB längst abgelaufen.
Du hättest zu beweisen, dass auch die Ersatzlieferung bei Gefahrübergang sachmangelbehaftet war. Wie wir wissen, dürfte solch ein Beweis ohne einen teuren Sachverständigen nicht möglich sein. Und der kostet nicht EUR 4,50, das kann im Einzelfall ein Mehrfaches eines Kaufpreises sein, habe noch vor Tagen einen Fall gelesen, wo ein Sachverständigengutachten eines vom Gericht bestellten Sachverständigen EUR 3.000,00 kostete, der Wert der Ware betrug EUR 300,00.
Also Risiko pur.
quote:
19 a) Der Senat hat bereits entschieden, dass den Käufer die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen trifft, wenn er die Kaufsache entgegen genommen hat (BGHZ 159, 215, 217 f.; Senatsurteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/ 05, NJW 2006, 434, Tz. 20). Diese - aus § 363 BGB folgende - Beweislastverteilung gilt gleichermaßen, wenn der Käufer die Kaufsache nach einer erfolgten Nachbesserung wieder entgegen genommen hat. In diesem Fall muss der Käufer das Fortbestehen des Mangels, mithin die Erfolglosigkeit des Nachbesserungsversuchs beweisen. Es entspricht auch allgemeiner Auffassung in der Literatur, dass der Käufer die Beweislast für die Voraussetzungen der in § 440 BGB vorgesehenen Tatsachen trägt, die die Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Nacherfüllung begründen (vgl. Münch-KommBGB/ Westermann, 5. Aufl., § 440 Rdnr. 13; Staudinger/ Matusche-Beckmann, BGB (2004), § 440 Rdnr. 34; Bamberger/ Roth/ Faust, BGB, 2. Aufl., § 440 Rdnr. 43).
BGH, Urteil vom 11. 2. 2009 -
VIII ZR 274/ 07Und was die Ersatzlieferung grundsätzlich betrifft, du hast ja einen Link gesetzt, ist das auch nicht so ganz in trockenen Tüchern.
quote:
Die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung gilt jedenfalls nach dem zweiten erfolglosen Versuch als gescheitert. "Weist etwa die als Ersatz gelieferte Sache denselben Mangel auf wie die ursprünglich gelieferte Sache, deutet dies idR auf einen Konstruktions- oder grundlegenden Produktionsfehler hin, und der Käufer muss eine weitere Ersatzlieferung nicht akzeptieren. Weist die Ersatzsache einen anderen Mangel auf, der ebenso wie der erste auf einem Produktionsfehler beruht, wird dem Käufer - sofern es sich nicht um ganz geringfügige Mängel handelt - häufig eine abermalige Ersatzlieferung nicht zuzumuten sein, weil die zweifache Mangelhaftigkeit auf allgemein unsorgfältige Produktion hindeutet." (so Faust in Bamberger/Roth, BGB, Aktualisierung April 2004, § 440, Rz. 33).
Es ist schon ein gewisser Spielraum da. Siehe auch Bundestag Drucksache 14/640 § 440 (Zu Satz 2) S. 234
Insofern vielleicht doch lieber noch einmal reparieren lassen? Bei vielen Händlern ist ohnehin nach den 6 Monaten der Beweislastumkehr Schluss mit lustig. Ohne Beweiserbringung eines Sachmangels bei Gefahrübergang wird keine Hand angelegt - ohne Gnade.
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-- Editiert am 04.08.2010 16:41
von bogus1 am 04.08.2010 16:35
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